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Beschlagnahme nach § 184 b StGB

Dieses Thema im Forum "Kino, Blu-ray und DVD" wurde erstellt von kinski2, 1. Oktober 2006.

  1. kinski2

    kinski2 Gold Member

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    Beschlagnahmebechluss vom 28.07.2006
    Az.: 31 Gs 1824/06


    da haben die Deppen fast 30 Jahre für gebraucht ????!!!!. Fängt das schon wieder an !!!!!!
     
  2. Firebird

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Kannst du mir erklären wie das ganze zu verstehen ist? o_O
     
  3. kinski2

    kinski2 Gold Member

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    die DVD darf nicht mehr verkauft oder verliehen werden. Ich weiß jetzt nicht ob der Besitz auch schon strafbar ist da es hier um angebliche Kinderpornografie geht ???
     
  4. Firebird

    Firebird Junior Member

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Ich kenne den Film zwar nicht, aber jetzt versteh ich wie das gemeint war, danke :)
     
  5. kinski2

    kinski2 Gold Member

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  6. Hubble

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Das ist falsch, denn sämtliche Zombie, Splatter, Kannibalenstreifen wie Zombie, Evil Dead, Braindead sind auch beschlagnahmt , auf ofbd.de finden sich die zahlreichen Beschlagnahmebeschlüsse. Trotzdem können diese Streifen in Austria völlig legal bestellt werden, nur die öffentliche Vorführung ist verboten, privat darf man sich das Zeug angucken :D
    Wäre ja noch schöner , wenn private Zensoren entscheiden was ich zu gucken habe :eek:

    Greetings
     
  7. Nappi16

    Nappi16 Talk-König

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Sorry, aber das ist Falsch !

    Auch der besitz ist nach § 184 b StGB Verboten.


    (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), 1.verbreitet,

    2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

    3.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,....

    Mehr unter: http://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html

    Als vorrätig halten kann auch der besitz einer einzigen Kopie gewertet werden :winken: :D
     
  8. Hubble

    Hubble Senior Member

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Wo steht denn, das der Streifen wegen KiPo verboten wurde , der kann doch überall gekauft werden , dann müßte ja auch Lolita verboten werden und den hat doch schon jeder gesehen :eek:
     
  9. Nappi16

    Nappi16 Talk-König

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Ähm also ich gebe dir drei Antworten.

    1. Hier im Forum vom Thread ersteller ;) denn, § 184 b StGB, ist einer von denen in denen es um KiPo geht.

    2. Auf www.bpjm.com steht, dass er wegen dem oben genannten Paragraphen Beschlagnahmt wurde

    3. Stehts auch in der aktuellsten "BpjM-Aktuell" die ich hier vor mir liegen habe ;) (ich arbeite in/für ein Kino).
     
  10. kinski2

    kinski2 Gold Member

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    AW: Beschlagnahme nach § 184 b StGB

    Das "b" ist auch noch wichtig, bei "a" wäre der Besitz noch nicht strafbar

    Es ist jetzt bei diesem Titel zwar der Privatbesitz strafbar, ob es allerdings bei einer Hausdurchsuchung auch zu einer Verurteilung kommt, möchte ich doch eher anzweifeln, da das Teil nun mal im normalen Handel erhältlich war und es auch nicht schon von der Hülle her eindeutig klar war, das es sich um Kinderpornografie handelt.
    Es kommt da wahrscheinlich wieder auf den jeweiligen Staatsanwalt und Richter an.