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benötige Hilfe bei DVB-S per unicable, Suchlaufeinstellungen

Dieses Thema im Forum "Digital TV über Satellit (DVB-S)" wurde erstellt von implied, 22. Juli 2015.

  1. globalsky

    globalsky Talk-König

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    AW: benötige Hilfe bei DVB-S per unicable, Suchlaufeinstellungen

    Ist schon nachzuvollziehen, wenn implied die Anlage alleine nutzen wird. Im Falle der von Dir geschilderten, von Mietern genutzten Sat-Anschlüsse in Wohnungen sieht das anders aus, weil dort die Anlage als Gemeinschaftsanlage vom Vermieter / der Wohnungeigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellt wird.

    Ich hatte schon so einen Fall, wo die Verantwortung einer von einem Mieter allein genutzten Anlage aufgrund von Schäden (hier war's ein Reflektor, der aufgrund von starkem Sturm aus der Reflektorhalterung aus den 4 dort befindlichen Schrauben ausgerissen war und Schäden an einem Auto verursacht hat; es war eine Universum-Anlage und nicht von mir installiert - nur als Anmerkung) auch vom Mieter getragen werden musste, obwohl die Anlage vom Vermieter gestellt wurde.
     
  2. raceroad

    raceroad Wasserfall

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    AW: benötige Hilfe bei DVB-S per unicable, Suchlaufeinstellungen

    Wurde gerichtlich festgestellt, dass der Mieter für Schäden haftbar ist, die durch die vom Vermieter installierte Anlage verursacht wurden? Das wäre für mich nur dann nachvollziehbar, wenn es offensichtliche Mängel an der Anlage gab, die der Mieter auch als Laie hätte erkennen müssen, dieser jedoch untätig blieb.

    Oder hat der Vermieter dem Mieter die Schadensregulierung auf's Auge gedrückt und dieser das (widerwillig) so akzeptiert?
     
  3. globalsky

    globalsky Talk-König

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    AW: benötige Hilfe bei DVB-S per unicable, Suchlaufeinstellungen

    So weit ich das noch mitbekommen habe, wurde schon gerichtlich festgestellt, dass die Verantwortung über die Sicherheit der Anlage aufgrund der alleinigen Nutzung durch diesen Mieter auch dem Mieter oblag. Ob das nun widerwillig oder auf schriftlichem Weg vom Vermieter übertragen wurde, weiß ich leider nicht.

    Einen Mangel an der Anlage bezüglich der Installation gab es nicht, was letztendlich in diesem Fall auch dem Mieter zugute kam. Da der Schaden aber seinen Ursprung in der ihm überlassenen Anlage hatte, sprang letztendlich eine Versicherung des Mieters ein. Vor dem Sturm hätte wohl auch niemand erkennen können, dass das Material des Reflektors an den Verschraubungen mit dem Feedhalter nachlassen würde und es zu einem Ausreißen kommen kann (sah man ja noch an den etwa 2 Millimeter Blech um die Schrauben herum).
     
  4. Dipol

    Dipol Wasserfall

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    AW: benötige Hilfe bei DVB-S per unicable, Suchlaufeinstellungen

    Auf "Bestandsschutz" kann man sich nur berufen wenn die Erstinstallation nachweislich den damals gültigen Normen entsprochen hat. Der Nachweis dürfte selbst bei profunder Kenntnis von Altnormen schwer genug fallen. Bereits die Installation einer Satellitenantenne an einen terrestrischen Bestandsmast gilt laut VDE als wesentliche Änderung, durch die ein "Bestandsschutz" erlischt, was m. E. eine kleinliche Auslegung ist.

    Ob ein Erdungsleiter die früher üblichen 10 oder heute geforderten 16 mm² Cu Querschnitt hat und damit für 100 oder 200 kA blitzstromtragfähig ist, ist unerheblich, wenn die Verbinder nicht mal einen Durchschnittsblitz mit 25 kA überstehen oder gar noch Sanitär- oder Heizungsrohre unter Putz unsichtbar als Ableitung genutzt wurden.

    Auch diese Erklärung ist schon vielfach erfolgt. Die komplette TA-Formel ist weniger beeindruckend, wenn man sie auf Blitzschutzklasse 3 und einen Ableiter verkürzt. Übrig bleibt die Faustformel:

    Trennungsabstand "s" = Länge "l" vom Referenzpunkt bis zur PA-Ebene * 4 % in Luft bzw. 8 % durch und über feste Stoffe

    Bei 10 m Abstand des Erdungsleiters von der HES ergibt sich somit in Luft 0,40 m und sonst 0,80 m Trennungsabstand, was bei Innenableitung fast nie einzuhalten ist.
     
  5. implied

    implied Junior Member

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    AW: benötige Hilfe bei DVB-S per unicable, Suchlaufeinstellungen

    Ok, Rechtsberatung gibt es natürlich hier nicht, ich denke selbst Fachanwälte tun sich da nicht ganz leicht und es wird wohl auch immer auf den Richter ankommen.

    Meinem persönlichen Rechtsempfinden nach greift doch hier zuerst mal das Mietrecht. Das ich innen alles mögliche normgemäß installierte verbesserte ja den "Allgemeinzustand" gegenüber dem, was ich vorfand (auch wenn dies alles ohne die Erdung erstmal völlig obsolet ist). Es ist auch vollkommen egal ob da nun UHF/UKW-Antennen rumdümpeln und oder eine Sat-Schüssel mit am Mast angebracht ist. Es steht auf dem Haus ein Antennenmast mit SAT-Schüssel, der zur Vertragsunterzeichnung vorhanden war und dementsprechend mitvermietet ist.

    "Das Mietrecht (§ 535 BGB) verpflichtet den Vermieter nur zur Erhaltung der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschuldet gewesenen (oder während des Vertragsverhältnisses verbesserten) Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Eine vorhandene Anschlußmöglichkeit an eine Gemeinschaftsantenne oder ein Breitbandkabel ist deshalb vom Vermieter in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten."

    Da ich bei Vertragsunterzeichnung über den technischen Stand (vor allem in Bezug zur Erdung) nicht informiert war, greift in erster Linie der Grundsatz "Treu und Glauben", dass alle mitvermieteten Installationen nach Recht und Gesetz sowie Stand der Technik installiert sind (so mein Anwalt)

    Über fehlenden Blitzschutz habe ich die Vermieterin ja vorab informiert, ggf. werden aber auch hier von Ihr - und vielleicht sogar des Elektrikers Blitzschutzanlage und Erdung von Antennen wie auch von mir (bevor ich hier so toll beraten wurde) durcheinandergebracht. Na ja, Eli war nicht erreichbar, zurückgerufen hat er nicht, also Thema noch offen.
    Wie auch immer, nach Mietrecht wäre sie grundsätzlich verantwortlich für alles vermietete - auch wenn es nicht explizit im Mietvertrag vermerkt ist. Durch meine Information an Sie (auch mit Zitat in Bezug zu Norm VDE und möglicher rechtlichen Konsequenzen im Schadenfall) wäre die grobe Fahrlässigkeit bis sogar Vorsatz eher ihr zu unterstellen.

    Näherung: Damit kann ich vielleicht eher was anfangen: ..."Bei 10 m Abstand des Erdungsleiters von der HES ergibt sich somit in Luft 0,40 m und sonst 0,80 m Trennungsabstand, was bei Innenableitung fast nie einzuhalten ist."
    Ich schätze Mal es sind von Mast bis HES im Keller gute 15-17 Meter Kabellänge. Auf dem Weg dahin (außer ich mache einen Umweg, was aber der Vorgabe "auf dem kürzesten Weg entgegenspricht) "kreuzen" schon im Dachbereich das SAT-Kabel nach unten als auch ein Stromkabel den direkten Weg.

    Wie auch immer es ausgeht mit der Vermieterin und ihrem Elektriker, wenn das auf dem Weg nicht geht dann hole ich den Elektriker meines Vertrauens
    Und der wird meine Installation sowieso noch einmal überprüfen :)

    Oh Mann, das ist alles grad eine neverending story ....
     
  6. globalsky

    globalsky Talk-König

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    Eine Pflicht, einen äußeren Blitzschutz für das Gebäude nachrüsten zu lassen, gibt es nicht. Lediglich ein metallischer Aufbau (darunter fällt eben auch jegliche Art von Antenne) im nicht vom Gebäude geschützten Bereich muss geerdet werden. Diese Vorgabe laut DIN und VDE exisitiert schon immer und eigentlich sollte ausnahmlos jeder Elektroinstallationsbetrieb damit vertraut sein. Leider zeigt sich in der Praxis (wie eben auch in Deinem Fall) recht oft, dass dem nicht so ist und da kann man dann eben nur hoffen, dass es im eventuellen Schadenfall bei Sachschäden bleibt und keine Personenschäden auftreten.

    Möglicherweise verwechselte der Elektriker der Vermieterin auch den Blitzschutz für das Gebäude mit der Erdung der Antenne; in diesem Fall sollte man auf jeden Fall erneut das Gespräch suchen und ihm - natürlich auch der Vermieterin - mit Verweis auf die Norm DIN EN 60728-11 den Sachverhalt erneut darlegen. Dazu könntest Du das Dokument des folgenden Links ausdrucken und überreichen: http://www.kathrein.de/fileadmin/me...Empfangssysteme/antenne_erden_blitzschutz.pdf