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Begriff: Ausländer <-> Migrant

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Worringer, 18. Dezember 2007.

  1. Worringer

    Worringer Guest

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    AW: Begriff: Ausländer <-> Migrant

    Ich weiß, daß ich damit nerve: Wird das auch bei Migranten gemacht, die innerhalb Deutschlands umziehen? Ich meine damit: eine deutsche Familie, die aus beruflichen Gründen innerhalb Deutschlands umzieht, sind auch Migranten.
     
  2. Nelli22.08

    Nelli22.08 Lexikon

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    AW: Begriff: Ausländer <-> Migrant

    Kurz und knapp.
    Ausländer gehen vielleicht wieder.
    Migranten bleiben.
     
  3. Michael Hauser

    Michael Hauser Lexikon

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    AW: Begriff: Ausländer <-> Migrant

    Nein, das sind lediglich Deutsche, die umziehen!
     
  4. Michael Hauser

    Michael Hauser Lexikon

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    AW: Begriff: Ausländer <-> Migrant

    Das geht doch gar nicht... In Deutschland erhält man die Staatsbürgerschaft
    entweder durch Abstammung oder Einbürgerungsverfahren. Wenn das Kind also eine deutsche Mutter hat, ist es automatisch Deutscher. Also ist mindestens ein Elternteil deutsch. Dann hat es keine ausländischen Eltern, sondern allenfalls einen ausländischen Vater.

    In Amerika hingegen erhält man die Staatsbürgerschaft durch Geburt.
     
  5. AW: Begriff: Ausländer <-> Migrant

    Ich denke, da bist du nicht auf dem neuesten Stand....;)
     
  6. Worringer

    Worringer Guest

    AW: Begriff: Ausländer <-> Migrant

    Stichwort Binnenmigration
     
  7. Michael Hauser

    Michael Hauser Lexikon

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    AW: Begriff: Ausländer <-> Migrant

    Wieso? Ich kann es auch ausführlicher zitieren, aber ich bin auf dem neuesten Stand.

    Durch Geburt:

    • Durch Geburt wird ein Kind Deutscher, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist.
    • Ein Findelkind, das im Inland aufgefunden wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
    • Durch Geburt im Ausland erwirbt das Kind eines Deutschen jedoch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
      • dieser deutsche Elternteil selbst am 1. Januar 2000 oder später im Ausland geboren wurde und
      • weiterhin dort lebt und
      • das Kind sonst nicht staatenlos wäre.
    Statusdeutsche

    Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Alt. 2 GG (Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit) und anerkannte Spätaussiedler erwarben gemäß § 40a StAG die Staatsangehörigkeit zum 1. August 1999.

    Durch Geburt (sogenanntes Optionsmodell)

    Durch Geburt im Inland wird ein Kind Deutscher, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt seit 8 Jahren seinen gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 StAG).
    Kinder, die auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, haben in der Regel mindestens eine weitere Staatsbürgerschaft. Zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr müssen sie gem. § 29 StAG gegenüber der Staatsbürgerschaftsbehörde erklären, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit behalten wollen oder die andere Staatsangehörigkeit vorziehen (Erklärungspflicht).

    Die Problematik lässt sich so zusammenfassen: Die Staatsbürgerschaft ist dauerhaft. Die Verfassung erlaubt nicht ein „Geben unter Vorbehalt“.

    Neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

    Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Europäischen Haftbefehl aus dem Jahr 2005 wurde der Schutzbereich von Art. 16 GG erstmalig durch die Verfassungsrechtsprechung definiert. Darin sind Maßstäbe für die Bewertung von Gesetzgebung erkennbar, die die Staatsangehörigkeit als Grundrecht einschränkt. Danach darf die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht gelöst werden. Gerade aus der Erfahrung im Dritten Reich darf auch nicht eine Gruppe von Staatsbürgern durch Gesetz wegdefiniert und von dieser Verbindung ausgeschlossen werden. Auch verbietet das Demokratieprinzip, Staatsbürger auf eine andere Rechtsordnung zu verweisen, mögen sie auch einen Bezug dazu haben.
    Es ist daher auch unter diesem Aspekt fragwürdig, ob § 29 StAG den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Entzugsverbots Stand hält, wenn dieser Belastungstatbestand in 2 Teile lediglich gesplittet und z.T. zurückverlagert wird.

    Einbürgerung (Naturalisation) – Erwerb durch Verwaltungsakt

    Der Erwerb per Verwaltungsakt erfolgt durch Aushändigung einer Einbürgerungskunde


    Die Einbürgerung erfolgt auf Antrag. Dies ist ein Erwerbsverfahren für ausländische Staatsbürger oder Staatenlose. Die Staatsangehörigkeit wird in diesem Fall nicht de lege, sondern durch Verwaltungsakt erworben:
    • Einbürgerung kraft Rechtsanspruchs (Muss-Einbürgerung, Anspruchs-Einbürgerung) erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs, ohne Ermessensspielraum der Staatsbürgerschaftsbehörde:
      • Restitution von NS-Unrecht gemäß Art. 116 Abs. 2 GG
      • verfestigte Einwanderung (§§ 10f StAG), also seit 8 Jahren gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland ohne wesentliche Straftaten und ohne selbst zu vertretende Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII sowie bei der Bereitschaft zur Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft; bei der erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs wird die Frist auf 7 Jahre verkürzt.
      • Verminderung der Staatenlosigkeit eines in Deutschland geborenen Staatenlosen nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt. Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit
    • Soll-Einbürgerung (In-der-Regel-Einbürgerung) bei Bereitschaft, die bisherige Staatsbürgerschaft zu verlieren, bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer rechtfertigender Gründe den Erwerb der Staatsangehörigkeit versagen darf:
      • Ehegatten oder Lebenspartner von deutschen Staatsbürgern (§ 9 StAG)
      • über den Bestand einer Ehe oder Lebenspartnerschaft hinaus, wenn das Sorgerecht für ein Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit besteht
    In diesen Fällen muss die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet sein. Die Prüfung dieser Einordnung wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert; die Allgemeine Verwaltungsvorschriften schreiben für Eheleute vor, dass dies anzunehmen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber seit 3 Jahren im Inland lebt und die Ehe seit 2 Jahren besteht. Eine analoge Regelung wird von den Innenministerien der Länder auf Lebenspartner angewandt, unbeachtet der Tatsache, dass die Lebenspartnerschaft bis 2001 rechtlich unmöglich war, auch wenn die Einordnung gegebenenfalls in dieser Zeit stattgefunden haben könnte.
    • Kann-Einbürgerung (Ermessens-Einbürgerung), bei der die Staatsbürgerschaftsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Einbürgerung vornehmen darf:
      • ausländische Staatsbürger oder Staatenlose, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt und ihr Unterhalt gesichert ist (§ 8 StAG)
      • ehemalige deutsche Staatsbürger, die im Ausland leben und ihre Kinder oder Adoptivkinder, wenn gegen sie kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 13 StAG)
      • ausländische Staatsbürger, die im Ausland leben und besondere Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland haben (§ 14 StAG).
    Sofern für eine Einbürgerung die Bereitschaft erforderlich ist, die bisherige Staatsbürgerschaft zu verlieren, zählt das Gesetz (§ 12 StAG) zwingende Ausnahmegründe auf, bei deren Vorliegen die Staatsbürgerschaftsbehörde diese Voraussetzung ausklammern muss:
    • bei EU-Bürgern oder Bürgern der Schweiz
    • völkerrechtliche Verträge
    • bei anerkannten Flüchtlingen im Sinne von Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) oder Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG
    • Verlust der anderen Staatsbürgerschaft ist juristisch nicht vorgesehen oder unmöglich
    • der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft wird regelmäßig verweigert oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht oder darüber wird nicht in angemessener Zeit entschieden
    • erhebliche Nachteile für den Einbürgerungsbewerber über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinaus, insbesondere wirtschaftliche oder vermögensrechtliche Nachteile
    • wenn der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Einbürgerungsbewerber den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
    • wenn bei älteren Einbürgerungsbewerbern der Verlust der anderen Staatsbürgerschaft auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde
     
  8. Michael Hauser

    Michael Hauser Lexikon

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    AW: Begriff: Ausländer <-> Migrant


    Binnenmigration und seine Begriffsdefinition in Wikipedia bezieht sich lediglich auf die Meinung des Autors. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist einwandfrei
    gesetzlich zitiert. Von daher darf es meine Meinung sein, das der Begriff
    Binnenmigration ein Unwort ist, weil völliger Unsinn. Dann bin ich ja auch Binnentourist, bloss weil ich mit der S-Bahn 10 km weit zur Arbeit fahre. Also
    völliger Blödsinn, so eine Wortklauberei.
     
  9. Worringer

    Worringer Guest

    AW: Begriff: Ausländer <-> Migrant

    Wenn Du komplette Texte zitierst, dann nenn bitte die Quelle und halte Dich an die übliche Regel einer korrekten Zitatangabe. Darüber hinaus verstößt das Einstellen fremder Texte, in der Form, die Du machst, gegen das Urheberrecht.

    Nein, das ist die der EG:
    http://www.bpb.de/themen/W3OQHE,0,0,Binnenmigration_in_der_Europ%E4ischen_Union.html#art0
    Auch die erste Quelle in der Wikipedia bestätigt die Aussage des Autors:
    http://www.berlin-institut.org/onli...namik/faktoren/migration/binnenmigration.html

    Bei MIgration geht es nicht um die Staatsbürgerschaft irgend eines Landes.

    Das ist Dein gutes Recht.

    Du bist kein Binnenmigrant, bloß weil Du 10 km zur Arbeit fährst, die Begriffsdefinition ist da völlig eindeutig.
     
  10. PapaJoe

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    Artikel 26
    (1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen
    wer den, das friedliche Zusammenleben der
    Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges
    vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind
    unter Strafe zu stellen.
    AW: Begriff: Ausländer <-> Migrant

    Ja, aber warum bleiben sie? Das ist ja das Traurige an der
    ganzen Sache. Jetzt rotten sich die Türken schon zusammen,
    um unsere Polizei anzugreifen. Warum macht man diesen
    Typen keinen Stempel in den Pass und setzt sie in den
    nächsten Flieger?

    Brutale Angriffe auf Polizei in Gesundbrunnen

    :eek:

    Ist doch nicht mehr normal, was diese Typen hier abziehen...