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Bürger sollen Online-Übersicht über ihre Behörden-Daten bekommen

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 9. Oktober 2019.

  1. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    Nein! Damit kann man einen Verlauf erkennen. ;) (Ich wurde da schon nach deutlich älteren Untersuchungen gefragt)
     
  2. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Du hast wohl Recht. Bei chronischen Erkrankungen darf man die auch länger aufbewahren, weil die Behandlung da nicht abgeschlossen ist.

    Bei anderen Themen (das sind wohl die meisten Röntgenaufnahmen) muss aber 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung gelöscht werden.

    § 630f BGB - Einzelnorm

    Und das ist auch gut so.
     
    Gorcon gefällt das.
  3. NFS

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    Ist das nicht eine Diskriminierung derer, die nichts mit dem Internet zu tun haben wollen?
     
  4. DVB-T2 HD

    DVB-T2 HD Foren-Gott

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    Der BGB Wortlaut ist:

    Bei bildgebenden Diagnostikverfahren (Röntgen, Ultraschall, MRT usw.) beträgt die Aufbewahrungspflicht einer Krankenakte wenigstens 20 Jahre und wenn Blutprodukte zur Therapie angewandt wurden, beträgt die Aufbewahrungspflicht einer Krankenakte wenigstens 30 Jahre. Die Fristen beziehen ab dem letztmaligen Eintrag in der Krankenakte für die gesamte Krankenakte.