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Böhmermann schießt gegen Bundeskanzlerin Merkel

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 3. Mai 2016.

  1. FilmFan

    FilmFan Lexikon

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    Wow, da mußte man aber echt weit ausholen. ;)

    Aber trotzdem danke für die Auflistung, zu der Fragensteller nicht willens oder fähig war. Wobei aber nicht angegeben ist, was aus dem letzten Fall geworden ist, in dem ja noch nicht mal ein Deutscher involviert war. Und ansonsten ist da ja nur die Creme de la Creme der "menschenfreundlichen" Staatsoberhäupter vertreten.
     
  2. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Mit dem Beleidigungsparagraphen schützt der Staat die Menschenwürde. Deshalb sind ja auch Einschränkungen der Presse-, Meinungs- und Kunstfreiheit möglich, wenn Beleidigungen erfolgen.
     
  3. KTP

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    Da hat doch glattweg ein "Mitarbeiter von DF" meinen Beitrag rausgeschmissen,anscheinend in vorrauseilendem Gehorsam,ohne zu wissen,das der Begriff "KZ" in Ostdeutschland 'ne dreifache Bedeutung hat !

    Begriff 1 KZ = Konzentrationslager im 3. Reich,
    Begriff 2 KZ = Internierungslager der Russen in der Ostzone,
    Begriff 3 KZ = Kulturzentrum in der DDR !
     
  4. sunday2

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    grummelzack und Mario789 gefällt das.
  5. FilmFan

    FilmFan Lexikon

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    Aber nur die Menschenwürde von Staatsoberhäuptern. Sprich der normale Mensch ist bei Dir nichts wert?
     
  6. AgentM

    AgentM Gold Member

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    § 103
    Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten

    (1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.

    Ich sehe da keinen Spielraum

    Vielleicht kommst du ja mit dem Satz über die Botschaft durcheinander, da wird der deutsche Boden zum türkischen Boden, aber dann muss sich Erdogan zum Zeitpunkt der Beleidigung in der türkischen Vertretung in Berlin aufgehalten haben, oder in der deutschen Botschaft in der Türkei.
    Wann?
    Wo?
    Wer?
    http://?
     
    Zuletzt bearbeitet: 4. Mai 2016
  7. AgentM

    AgentM Gold Member

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    Der Paragraph 103 im aktuellen Wortlaut gilt seit Januar 1975, alle Beispiele davor sind per se für die Tonne.
    1977: Der Chilenische Botschafter befand sich in Deutschland, also ist eine Verurteilung aufgrund von §103 rechtens.
    Bei der Schweizer Bundespräsidentin handelt es sich um einen Landsmann, der Fall hat also andere Voraussetzungen, für unsere Bundespräsidenten gilt außerdem auch ein besonderer Schutz vor Beleidigungen, den Merkel nicht hat.
     
  8. otto67

    otto67 Guest

    Das Zauberwort ist das oder. Bei einem ausländischen Staatsoberhaupt ist es egal ob es sich in Berlin, Timbuktu oder sonst wo aufhält.
    Ist halt Juristendeutsch.
     
  9. FilmFan

    FilmFan Lexikon

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    Eben nicht, wenn es so klar wäre, dann bräuchte man keine Juristen. ;)

    Da im Zweifel für den Angeklagten gilt, müßte man das "das" nach dem Komma aber eigentlich zwingend auf beide mit "oder" verknüpfte Bedingungen anwenden. Ich frage mich wirklich, wie man Gesetzestexte immer so uneindeutig und bescheuert verfassen kann. Vielleicht sollten die an der Formulierung lieber mal ein paar Mathematiker/Logiker dran lassen.
     
    uklov gefällt das.
  10. otto67

    otto67 Guest

    Anwälte sollen ja auch was verdienen;)