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ARD und ZDF reagieren auf Forderung nach Flüchtlings-Sender

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 22. Oktober 2015.

  1. Nomorepremiere!

    Nomorepremiere! Senior Member

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    AW: ARD und ZDF reagieren auf Forderung nach Flüchtlings-Sender

    Doch. Nach Österreich. Genau deshalb WEIL wir ein Rechtsstaat sind. Art. 16a Abs. 2 GG. Par. 27a AsylVfG. Dublin III Verordnung.
     
    Zuletzt bearbeitet: 23. Oktober 2015
  2. Nomorepremiere!

    Nomorepremiere! Senior Member

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    AW: ARD und ZDF reagieren auf Forderung nach Flüchtlings-Sender

    Eine Steuer darf nicht zweckgebunden verwendet werden. Ein Beitrag schon. Darum ist es keine Steuer.
     
  3. skykunde

    skykunde Talk-König

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    AW: ARD und ZDF reagieren auf Forderung nach Flüchtlings-Sender

    1. Ich zahle keinen Cent an den RBB und auch nicht an den AZDBS.
    2. In Berlin gibt es keine Ausnahmeregel für den RBB, was das VwVfG betrifft.
    Aber man kann es dir noch tausend Mal erklären, du verstehst das eh nicht.
     
  4. skykunde

    skykunde Talk-König

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    AW: ARD und ZDF reagieren auf Forderung nach Flüchtlings-Sender

    Schöne Beschreibung. Warum musste dann das VwVfG im BlnVwVfG ausgenommen werden in der Ausnahmeregel? Deiner Logik zufolge wäre die Ausnahmeregel dann völlig sinnlos gewesen. Erkennst deinen Logikfehler oder kannst du mir meinen Denkfehler erläutern?
     
  5. joergus

    joergus Silber Member

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    AW: ARD und ZDF reagieren auf Forderung nach Flüchtlings-Sender

    Ein Beitrag darf aber nicht zwangsweise erhoben werden. Überall, wo ich einen Beitrag zahle, kann ich austreten. Die Dame kann das besser erklären.
    https://www.youtube.com/watch?v=BIdjm-8J5XI
    Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland : Analyse der Neuordnung und Entwicklung eines idealtypischen Modells @ DB Thüringen
     
  6. Nomorepremiere!

    Nomorepremiere! Senior Member

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    AW: ARD und ZDF reagieren auf Forderung nach Flüchtlings-Sender

    Keine Ahnung was die Dame da so erklärt. Aber ein Beitrag im öffentlichen Recht ist was anderes als ein Beitrag in der Muckibude. Im öffentlichen Recht können Beiträge schon für die bloße Zurverfügungstellung erhoben werden. Auch dann wenn der Staat keine Abmeldung akzeptiert.
     
    Zuletzt bearbeitet: 24. Oktober 2015
  7. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    AW: ARD und ZDF reagieren auf Forderung nach Flüchtlings-Sender

    Weil man es für die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten so nicht zwingend braucht, da es sich um eine Anstalt öffentlichen Rechts handelt.

    Deinen Denkfehler habe ich Dir doch erläutert. Du meinst Du hast ein Zustimmungsrecht zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist aber kein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne dieses VwVfG (das ist alles, was zB einen Verwaltungsakt, wie einen Bescheid ersetzt), sondern ein Gesetz. Zu einem Gesetz hast Du bekanntermaßen kein Zustimmungsrecht, auch wenn es Dich belastet.