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Arcor kills the Videothek

Dieses Thema im Forum "Sky - Programm" wurde erstellt von Bundy, 12. Dezember 2001.

  1. NEK

    NEK Senior Member

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    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Original erstellt von Gag Halfrunt]

    Man bekommt auch Premiere-Karten und Codes auf dem Schwarzmarkt. [​IMG] </strong><hr></blockquote>


    ....naja - ich denke Hardware downloaden ist immer so ne sache... [​IMG] [​IMG]

    NEK [​IMG]
     
  2. Ulab

    Ulab Junior Member

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    Hi Gag

    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Original erstellt von Gag Halfrunt]Warum? Ganz einfach: Weil Fickvideos-per-Internet-Herunterladen noch nicht den Weg in unsere Gesetzbücher gefunden hat. </strong><hr></blockquote>

    Doch, hat es. Gemäß §10(3) StGB stehen den in §184 StGB genannten Schriften auch elektronisch gespeicherte Daten gleich.

    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Original erstellt von Gag Halfrunt]"Rundfunk" schon. Und da Premiere World eben in die Sparte "Rundfunk" fällt, greift hier §184 StGB.</strong><hr></blockquote>

    Gemäß Definition ist Rundfunk die Übermittlung von Gedankeninhalten an die Öffentlichkeit. Pay-Tv, bei dem ein Abonnent zunächst seinen Willen zum Anschauen bekunden muss, richtet sich nicht an die Öffentlichkeit sondern eben ausschließlich an einen festgelegten Personenkreis.

    Das Problem von PW ist, das die Landesmedienanstalten auch über die Inhalte von Pay-TV entscheiden dürfen und auf diesem Weg wird Pornographie bei PW bislang verboten.

    Gruß
    Ulab
     
  3. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Hi Ulab,

    ich bin überrascht, hier im Forum jemanden anzutreffen, der auch in der Lage ist, sich einmal objektiv mit diesem Thema auseinander zu setzen. Bisher hatte ich immer das Gefühl, gegen Windmühlen zu kämpfen.

    Zur Definition der Schriften: Daran besteht kein Zweifel, dass es letztlich egal ist, in welcher Form das Material vorliegt. Es könnte auch in Stein gemeißelt sein.
    Aber der entscheidende Punkt ist die Übermittlung an den Empfänger. Und die ist in §184 nicht speziell in bezug auf die neuen Medien berücksichtigt.

    Hier wird allgemein gesagt, dass es verboten ist, pornografische Schriften an Personen unter 18 Jahren anzubieten, zu überlassen oder zugänglich zu machen.

    Deshalb fällt das freie Herunterladen aus dem Netz auch unter diesen Paragraphen. Da der "Anbieter" aber in den seltensten Fällen greifbar ist, kann hier nicht weiter verfolgt werden.

    Dass Premiere World aufgrund der scheinbar geschlossenen Benutzergruppe nicht in den Bereich Rundfunk fällt, möchte ich sehr stark anzweifeln. Ich habe so auf die schnelle folgenden Satz gefunden, den Du auch zitiert hattest: "Rundfunk ist jede Übermittlung von Gedankeninhalten an die Öffentlichkeit in Form von physikalischen, insbesondere elektromagnetischen Wellen."
    Und da jeder, der geschäftsfähig ist, mit PW einen Abo-Vertrag abschließen kann, ist das meiner Ansicht nach "die Öffentlichkeit". Ich wurde von PW bisher noch niemals nach einem Altersnachweis oder einer eindeutigen Identifikation gefragt, wie das ja z.B. bei der Eröffnung eines Bankkontos der Fall ist. Ich könnte ein PW-Abo auf den Namen meines Kaninchens abschließen, sofern das Geld kommt, ist das denen doch egal.

    Übrigens: Wenn PW nicht unter den Begriff Rundfunk fallen würde, dann wären sie auch nicht den Landesmedienanstalten unterstellt.

    Außerdem schließt der Paragraph 184 ja auch eindeutig den Versandhandel aus, obwohl man auch hier von einer geschlossenen Benutzergruppe ausgehen darf.

    Noch einmal zur Erinnerung: Wir wissen nicht einmal, ob Arcor tatsächlich Hardcore-Streifen in ihrem VOD-Bereich anbietet. Von daher ist das alles nur Spekulation.

    Und eines muss ich sagen: Ich glaube es Premiere World, dass sie alle Möglichkeiten ausgelotet haben, die Jugendschutzbestimmungen umgehen zu können. Denn nichts ist verkaufsfördernder, wenn PW damit werben könnte, Pornos und ungekürzte Hottor-Streifen zu zeigen. Natürlich würden die das nicht in ihrer Vorabend-Werbekampagne unterbringen, aber ich denke mal, dass sich so etwas sehr schnell herumsprechen würde.

    In diesem Sinne,

    Gag
     
  4. Ulab

    Ulab Junior Member

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    Hi again

    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Original erstellt von Gag Halfrunt]Zur Definition der Schriften: Daran besteht kein Zweifel, dass es letztlich egal ist, in welcher Form das Material vorliegt. Es könnte auch in Stein gemeißelt sein.
    Aber der entscheidende Punkt ist die Übermittlung an den Empfänger. Und die ist in §184 nicht speziell in bezug auf die neuen Medien berücksichtigt. </strong><hr></blockquote>

    Doch ist sie. §184 StGB verweist im ersten Satz eindeutig auf §11(3) StGB zur Definition von Schriften, d.h. sämtliche im folgenden beschriebenen Taten beziehen sich auf Schriften i.S.d. §11(3) StGB.

    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Original erstellt von Gag Halfrunt]Dass Premiere World aufgrund der scheinbar geschlossenen Benutzergruppe nicht in den Bereich Rundfunk fällt, möchte ich sehr stark anzweifeln.</strong><hr></blockquote>

    Ich habe genau dieses Thema vor kurzem mit einem Juristen besprochen. Demzufolge kann eine erforderliche Freischaltung niemals als öffentlich zugänglich angesehen werden. Eine der Voraussetzungen, Inhalte an die Öffentlichkeit zu richten, ist die freie Empfangbarkeit dieser Inhalte.

    Die LMAs sind deshalb für PW zuständig, weil dies ausdrücklich im Rundfunkstaatsvertrag so vereinbart wurde. Mit "Rundfunk" gem. des StGB hat es aber nichts zu tun.

    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Original erstellt von Gag Halfrunt]Außerdem schließt der Paragraph 184 ja auch eindeutig den Versandhandel aus, obwohl man auch hier von einer geschlossenen Benutzergruppe ausgehen darf.</strong><hr></blockquote>

    Ich habe ja auch nicht gesagt, dass PW eine geschlossene Benutzergruppe darstellt sondern es sich nicht um Rundfunk gem. StGB handelt. [​IMG]

    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Original erstellt von Gag Halfrunt]Und eines muss ich sagen: Ich glaube es Premiere World, dass sie alle Möglichkeiten ausgelotet haben, die Jugendschutzbestimmungen umgehen zu können. </strong><hr></blockquote>

    Da stimme ich voll mit Dir überein.

    Gruß
    Ulab
     
  5. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Original erstellt von Ulab]Die LMAs sind deshalb für PW zuständig, weil dies ausdrücklich im Rundfunkstaatsvertrag so vereinbart wurde. Mit "Rundfunk" gem. des StGB hat es aber nichts zu tun.</strong><hr></blockquote>Interessant, das erklärt so manches.
    Mal wieder eine der vielen Inkonsequenzen und Ungenauigkeiten in dem Rechtssystem.

    Aber nochmal zu der Geschichte mit den "Schriften": §184 habe ich so verstanden, als dass es darauf ankommt, wie die "Schrift" zum Empfänger gelangt. Und das darf sie laut diesem Paragraph eben nicht via Versand oder Rundfunk. Es muss sicher gestellt werden, dass sie nur an volljährige Personen abgegeben wird.

    Hmmmm.... Genau dieser Punkt ist es, der mich dabei interessiert. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine pornographische "Schrift" einen volljährigen Konsumenten legal erreichen darf.

    Gag
     
  6. Ulab

    Ulab Junior Member

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    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Original erstellt von Gag Halfrunt]Interessant, das erklärt so manches.
    Mal wieder eine der vielen Inkonsequenzen und Ungenauigkeiten in dem Rechtssystem. </strong><hr></blockquote>

    Ich habe mich jetzt nochmal ausführlich informiert, es scheint als dass hier tatsächlich keine eindeutige Definition bzgl. Pay-TV existiert. So eindeutig wie ich es geschildert habe ist es also doch nicht, es ist nach wie vor strittig, ob Pay-TV als Rundfunk angesehen werden kann. Sorry dass ich das vorhin so entschieden behauptet habe.

    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Original erstellt von Gag Halfrunt]§184 habe ich so verstanden, als dass es darauf ankommt, wie die "Schrift" zum Empfänger gelangt. </strong><hr></blockquote>

    Nein, der Gesetzestext regelt mehrere Dinge. Absatz 1 Nr. 1 unterbindet generell jegliches Zugänglichmachen an Jugendliche, Nr. 3 verbietet u.a. generell den Versandhandel mit Pornos (auch an Erwachsene) und Absatz 2 verbietet generell die Verbreitung von Pornos per Rundfunk.

    <blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:<hr>Original erstellt von Gag Halfrunt]Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine pornographische "Schrift" einen volljährigen Konsumenten legal erreichen darf. </strong><hr></blockquote>

    Geschäftsräume, die von außen zugänglich und nur für Erwachsene bestimmt sind. Ich denke das wars schon.

    Gruß
    Ulab