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ACTA ist die neue Gefahr für das Internet

Dieses Thema im Forum "Politik" wurde erstellt von AlBarto, 28. Januar 2012.

  1. ach

    ach Guest

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    AW: ACTA ist die neue Gefahr für das Internet

    Es zwar bei dir wie Perlen vor die Säue werfen ...

     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 5. April 2012
  2. ach

    ach Guest

    AW: ACTA ist die neue Gefahr für das Internet

    ...

     
  3. Nexus1

    Nexus1 Neuling

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    AW: ACTA ist die neue Gefahr für das Internet

    Du scheinst immernoch nicht lesen zu können :)
    Die Provider haben Haftungsprivilegien, die können nicht haftbar gemacht werden, aber netter versuch.

    Und jetzt bitte ein Zitat aus den Text und erkläre was du daran auszusetzen hast

    Und Deutschland kann aus ACTA austretten.
    Staatliche Souveränität mein Lieber :)
     
  4. Nexus1

    Nexus1 Neuling

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    AW: ACTA ist die neue Gefahr für das Internet

    ACTA ist kein Gesetz ...
    Und auch sonst stimmt nichts davon was da steht
     
  5. ach

    ach Guest

    AW: ACTA ist die neue Gefahr für das Internet

    Wieder ein Hauch von nichts - keinerlei Argumente:eek:
     
  6. Nexus1

    Nexus1 Neuling

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    AW: ACTA ist die neue Gefahr für das Internet

    ACTA - das Ende des freien Internets? - Anwaltskanzlei Hild & Kollegen



    Aus Sicht von ACTA hat das deutsche Recht, auf den ersten Blick, keinen Nachholbedarf für wirksame strafrechtliche und zivilrechtliche „Durchsetzungsmaßnahmen“ im digitalen Umfeld (Art. 27 ACTA). Exemplarisch seien die Unterlassungs, Auskunft- und Schadensersatzansprüche sowie die Straftatbestände des Urheberrechtes genannt (§§ 97 ff., 106 ff. UrhG). Im Übrigen kennt das deutsche Recht bereits einen Auskunftsanspruch gegen den Provider (§ 101 UrhG) und Normen gegen die Umgehung eines technischen Kopierschutzes (§§ 95 a ff. UrhG).
    Durchsetzung im digitalen Umfeld, Art. 27 ACTA
    Allerdings regen die äußerst unpräzise und schwammige Formulierungen von ACTA, wie sie für völkerrechtliche Verträge nicht unüblich sind, die Fantasie an und erlauben unterschiedliche Interpretations- und Auslegungsvarianten.
    Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit der Fußnote und Abs. 3 (Hervorhebungen durch den Verfasser) ACTA.
    (2) Über die Bestimmungen des Absatzes 1 hinaus gelten die Durchsetzungsverfahren der jeweiligen Vertragspartei auch bei der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten über digitale Netze, was gegebenenfalls die widerrechtliche Nutzung von Mitteln zur Weiterverbreitung zu rechtsverletzenden Zwecken einschließt. Diese Verfahren sind so anzuwenden, dass rechtmäßige Tätigkeiten, einschließlich des elektronischen Handels, nicht behindert werden und dass – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre beachtet werden*.
    *Dies umfasst beispielsweise – unbeschadet der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei – die Annahme oder Aufrechterhaltung einer Regelung zur Beschränkung der Haftung von Internet-Diensteanbietern oder der Rechtsbehelfe gegen Internet-Diensteanbieter bei gleichzeitiger Wahrung der rechtmäßigen Interessen der Rechteinhaber.
    (3) Jede Vertragspartei ist bestrebt, Kooperationsbemühungen im Wirtschaftsleben zu fördern, die darauf gerichtet sind, Verstöße gegen Marken, Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig den rechtmäßigen Wettbewerb und – in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei – Grundsätze wie freie Meinungsäußerung, faire Gerichtsverfahren und Schutz der Privatsphäre zu beachten.
    Mit viel Fantasie und „bösem“ Willen könnte dies als Anregung verstanden werden, die beschränkte Haftung eines Internetdiensteanbieter derart zu regeln, dass er verpflichtet wird, den Datenverkehr seiner User lückenlos zu überwachen und ggf. Netzsperren zu veranlassen, insoweit er nicht selbst haften möchten. Allerdings findet sich für diese Auslegungsvariante keine Stütze im Vertragstext. Es wird eben kein bestimmtes Durchsetzungsverfahren zwingend vorgegeben und den Vertragsparteien ein großer Gestaltungs- und Ermessensspielraum bei der Umsetzung belassen.
    Wenn ACTA allerdings das halten kann, was es verspricht, dürfen deutsche Unternehmen darauf hoffen, ihr geistiges Eigentum in den Ländern, in denen das Schutzniveau durch ACTA angehoben wird, besser durchzusetzen. Ob ihnen ACTA hierbei tatsächlich helfen wird, bleibt aber abzuwarten.
     
  7. ach

    ach Guest

    AW: ACTA ist die neue Gefahr für das Internet


    Das sagt der Richtige;)

    Die genannten Artikel wirst du doch alleine finden:

     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 5. April 2012
  8. Nexus1

    Nexus1 Neuling

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    AW: ACTA ist die neue Gefahr für das Internet

    Na wenn du sagst Deutschland liegt in Afrika kann ich auch nicht mehr machen als dir zu sagen, dass es fdalsch ist :)
     
  9. Nexus1

    Nexus1 Neuling

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    AW: ACTA ist die neue Gefahr für das Internet

    Ja und an dennen ist nichts auszusetzen.
    Wie du meinen oben geposteten link auch entnehmen kannst.
    Was nicht in ACTA drinne steht gilt auch nicht für Unterzeichner des ACTA Abkommens.
    Es müsse da genauso drinne stehen damit es so umgesetzt werden müsste.
    Da ACTA aber schwammig formuliert ist an dieser Stelle ändert sich gar nichts

    PS

     
  10. ach

    ach Guest

    AW: ACTA ist die neue Gefahr für das Internet

    Wenn man sich Mandantenliste anschaut, scheint mir die Einschätzung aus DIESER RICHTUNG völlig logisch:D

    Die Mandanten der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, Rechtsanwalt Hild