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22 Jahre auf dem Dachboden

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Grassi2000, 24. Mai 2007.

  1. crazyleg

    crazyleg Junior Member

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    AW: 22 Jahre auf dem Dachboden

    § 118 SGB VI

    (4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.
     
  2. frankkl

    frankkl Talk-König

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    AW: 22 Jahre auf dem Dachboden

    Aber die Erben konnen auch einfach das erbe ablehnen !


    :winken:

    frankkl
     
  3. Don Pasquale

    Don Pasquale Senior Member

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    AW: 22 Jahre auf dem Dachboden

    Falls sie es nicht bereits angenommen haben. Es kann ja sein,
    dass diese person schon vor langer Zeit für Tod erklärt worden ist.