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2 Fragen zu Ebay

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Master-D, 3. Januar 2009.

  1. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    AW: 2 Fragen zu Ebay

    Ich wage mal sehr zu bezweifeln, dass dies rechtlich statthaft ist. Häufig sind diese Garantiebedinungen sinnlos übersetzte Klauseln, die in Deutschland mitunter schlicht unwirksam sind.

    Einem "Zweitbesitzer" die Garantieleistung zu verweigern, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Garantie ist Bestandteil des Kaufvertrags gewesen. Jeder Deutsche darf von ihm rechtmäßig erworbenes Eigentum wieder veräußern. Dabei müssen auch solche Leistungen mit übertragen werden.

    Diverse Software-Hersteller haben ja auch versucht, den Verkauf von Gebraucht-Software bzw. der Lizenzen zu unterbinden. Das ist nach deutschem Recht nicht möglich. Was man kauft, kann man genau so auch wieder verkaufen.

    Daher gehe ich mal sehr stark davon aus, dass diese Garantiebedingung in Deutschland unwirksam ist.
    Warum? Der Käufer hat ihm gegenüber keinerlei Ansprüche.

    Gag
     
  2. Berliner

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    AW: 2 Fragen zu Ebay

    Garantie ist bekanntlich "freiwillig". Der Hersteller kann sogar keine Garantie geben, siehe Toshiba. Oder kann Homosexuelle und Rentner ausschließen ;). Es gibt weder Vorschriften noch Gesetze für Garantie, daher kann der Hersteller völlig frei Schnauze die Garantiebedingungen gestalten. Nur "Gewährleistung", das Verhältnis Kunde-Händler ist gesetzlich geregelt, "Garantie" ist ohne jegliche staatliche Kontrolle.

    Und natürlich kannst Du die PS3 x-mal weiterverkaufen, das hat Sony garnicht untersagt, nur gibt es eben keine Garantie für die Nächstbesitzer.
     
  3. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    AW: 2 Fragen zu Ebay

    Nein. Die Garantie ist Bestandteil des Kaufvertrags.

    "Freiwillig" bezieht sich ausschließlich darauf, ob sie ein Hersteller und in welchem Umfang dem Produkt "mitgibt". Aber wenn ein Angebot eine bestimmte Garantieleistung umfasst, dann ist diese bindend und kann nicht nach Lust und Laune nachträglich geändert werden.

    Nebenbei: Auch der Ausschluss von Rentnern oder Homosexuellen wäre rechlich nicht statthaft, da auch dies gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen würde -- und nebenbei noch ein Fall für das Antidiskriminierungsgesetz. ;) Aber das war ja eh' nur hypothetisch.
     
  4. Berliner

    Berliner Lexikon

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    AW: 2 Fragen zu Ebay

    Ja, für den Erstbesitzer. Und eine Garantiebedingung die der Erstbesitzer akzeptiert hat ist, dass ein Zweitbesitzer keine Garantie bekommt. Hier wird doch nix geändert. Es steht doch in den Bedingungen drin, dass die Garantie nicht auf andere Personen übertragbar ist. Ein Zweitbesitzer hat einen neuen Kaufvertrag und zwar mit dem Ebay Verkäufer. Der gibt ihm die Sony Bedingungen weiter, mehr nicht. Und da steht drin, dass mit Garantie Essig ist. Wenn dem Käufer das nicht passt, kann er ja immer noch den Kauf vorher sein lassen ;). Ich kauf doch auch keine Dinge, wo mir die Bedingungen nicht passen oder tue es doch, nur um dann die nicht passenden Klauseln einzuklagen?

    Weiß nur keiner von den Fallstricken und hingewiesen wird darauf auch nicht. Böses Erwachen gibt es nur später, wie man in vielen Foren nachlesen kann.

    Aber wie schon erwähnt..so lange die Konsole nicht bei Sony online mit richtigen Adressdaten registriert ist (soll ja solche Leute geben :D) und/oder kein personalisierter Rechnungsbeleg vorliegt, stellt sich das Garantieproblem nicht wirklich.

    Im übrigen..deine Auslegung würde bedeuten, dass wenn Sony z.B. 6 Monate Garantie gibt und die Konsole nach 12 Monaten weiterverkauft wird, der neue Käufer wieder 6 Monate Garantie bekommen muss...weil ja die 6 Monate "mitverkauft" wurden ;)
     
    Zuletzt bearbeitet: 3. Januar 2009
  5. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    AW: 2 Fragen zu Ebay

    Hast du meinen Beitrag überhaupt gelesen?

    Genau diese Klausel ist in Deutschland mit ziemlicher Sicherheit unwirksam.
     
  6. Berliner

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    AW: 2 Fragen zu Ebay

    Lieber Gag....dann zeige mir bitte wo steht, dass die Klausel unwirksam ist. Das persönliche Rechtsempfinden und die tatsächliche Rechtslage driften, wie ich selber auch immer mal erfahre, oft weit auseinander.
     
  7. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    AW: 2 Fragen zu Ebay

    Zeige mir, wo steht, dass z.B. die Weiterveräußerung von Software-Lizenzen nicht untersagt werden darf.

    Ich hatte alles oben erläutert. Es gibt kein Gesetz, dass exakt diesen Sachverhalt behandelt.

    Das wird letztlich ein Gericht auf Basis der vorhandenen Gesetze klären müssen. Und da wären z.B. eben der Gleichheitsgrundsatz von Artikel 3, die grundsätzliche Übertragbarkeit von Schuldverhältnissen (hat nichts mit "Schulden" im finanziellen Sinne zutun), usw.
     
  8. dittsche

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    AW: 2 Fragen zu Ebay

    Auf die Gewährleistung / bzw. weitergehende Garantie kann sich natürlich auch der rechtmäßige Zweitbesitzer berufen.

    Überlegt doch mal:

    Die Oma bestellt die PS3 bei Amazon auf eigene Rechnung ( Erstbesitzer ).

    Wird ein Weihnachtsgeschenk für den Enkel ( Zweitbesitzer )

    Wäre ja dubios, wenn hier sämtliche Rechte verloren gingen.


    :winken:
     
  9. dittsche

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    AW: 2 Fragen zu Ebay

    Sorry Gag, dass ich Dich hier korrigieren muss.

    Grundrechte eröffnen leider keinen unmittelbaren Rechtsanspruch zwischen Privaten untereinander. Das sind zunächst "Abwehrrechte" gegen den Staat. Es gibt aber eine sogenannte Drittwirkung, welche auch auf die Rechtsverhältnisse der "Bürger" ausstrahlt.

    Schuldverhältnisse werden nicht übertragen ;) Die daraus resultierenden Ansprüche können aber "abgetreten" werden, also auch Gewährleistungs bzw. Garantieansprüche.

    Genug der Klugschei.ßerei :winken:
     
  10. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    AW: 2 Fragen zu Ebay

    Kein Problem. ;)