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Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von vobey, 6. Juli 2007.

  1. RolandKA

    RolandKA Gold Member

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    AW: 0 Promille

    Irgendwas wahres hat doch dieser Spruch:

    17% aller Verkehrsunfälle beruhen auf Alkohol. Das bedeutet, daß 83% aller Unfälle von nicht betrunkenen Autofahrern verursacht werden. Vielleicht sollte man erstmal diese hohe Anzahl nüchterner Idioten aus dem Verkehr ziehen?:D
     
  2. Eike

    Eike von Repgow Premium

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    So kann ich das 100% unterschreiben.
    Die Gegenwärtige Lage hat sich jedenfalls weder bewährt noch ist sie Praxisgerecht.
     
  3. RolandKA

    RolandKA Gold Member

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    Wie wär´s denn mit folgender Regelung:

    Zwischen 4 Uhr nachts und mittag gilt die 0,0 Grenze, denn wer da schon was intus hat, ist vermutlich echter Alk und sollte von Straßenverkehr ganz ferngehalten werden.

    In der übrigen Zeit weiterhin die 0,5 Grenze, das sind die, die tatsächlich nur ein oder zwei Bier "genossen" haben.
     
  4. AW: 0 Promille

    Das ist das Problem: die Differenzierung.

    Wer über 100kg wiegt darf 2 Pils mit bis zu 5,2% trinken ;)
    Wer nicht , der ..............

    Jeder müßte eine Fahrprüfung/Reaktionstest mit 0,5 machen.....

    Da gäbe es schon genug Ideen :)


    Mal ehrlich, ob ich nun 1 oder kein Bier trinke, das macht keinen Unterschied.
    Wenn ich mich in den Biergarten/Kneipe hocke, habe ich andere/keine Zielvorgaben :D (Hauptsache, kein Moninger ;))
    Dann bleibt aber auch das Auto stehen.

    Ach so, für die ganz coolen Typen:

    http://www.no-commercials.de/html/think about.htm
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 12. Juli 2007
  5. Capture99

    Capture99 Junior Member

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    Ich trinke GAR keine Alkoholika
    Fruchtsaft hat immerhin einen höheren Alkoholspiegel als "alkoholfreies" Bier, und die Brauereien haben auf die Gestztesnovelle schon reagiert in dem sie Bier mit einem Gehalt von 0,0x auf den Markt gebracht haben.
    OK, das mit dem nur mal ein Bierchen finde auch auch Schwachsinn, da geht auch Alkoholfreies. Aber nein, dank 0,0 geht das ja nun nicht mehr.
    und genau da irrt der Herr, der Atemkohol ist hier relevatund der...
    .. kann gerade nach der direkten einnahme von Hustensaft (Packungsempfehlung: 2 Essöffel) mit 70 vol% (teilweise haben die auch noch mehr) ziemlich hoch sein
    Auch nach einer "Weinbrandbohne" (gibt aber auch größere Kaliber) liegt der Athemakoholwert ziemlich hoch (es sei denn die Dinger gammeln schon Jahre rum, ich geh aber mal von frischen aus), hab mal einen Beitrag im TV gesehen mit wievielen Pralien man mit 0,8 vol% A.akohol als Fahruntüchtig gillt das war auch 30 min nach der letzten schon bei 10 der Fall!
    Da macht eine also rund 0,08 aus.
    Tja, und wie ich gesagt habe ist das heute genug um seinen Lappen zumindest in Gefahr zu bringen.

    P.S.: Mir ging gerade auf das das Beispiel mit Hustensaft oben genau so ist, als würde man eine kleinen "kurzen" Kippen. Demnächt müssen aber Hersteller darauf hinweisen das man nach dem Gesetzt als unter 21 Jahriger Fahruntüchtig ist, oder wie das in Juristendeutsch heist:
    "das Einnehmen dieses Medikamentes kann zur Fahruntüchtigkeit führen"

    EDIT: P.P.S.: hab noch was im Internet gefunden:
    Es wird dort noch Kefir erwähnt: "bei 0,25 Liter ergibt sich bei 60Kg Körpergewicht ein Anstieg des Blutakoholwertes um 0,089 vol%"
    Quelle:http://www.isonline.de/alk/alkinh.htm
     
    Zuletzt bearbeitet: 12. Juli 2007
  6. AW: 0 Promille

    Atemalkoholwert ... kommt drauf an, ob ich ins Gerät puste ;)
    Das ist im Gegensatz zur Blutentnahme nicht erzwingbar.
    (Wenn ich mich recht erinnere.....)

    Das mit den Weinbrandbohnen mag schon sein, aber wie ich schon schrieb......man sollte wissen, was man in sich reinstopft.



    Für die Fahrtüchtigkeit und die entsprechende Nachweisgrenze dürfte der Verzehr einer Flasche "herkömmlichen" alkoholfreien Bieres unrelevant sein.
    Für einen alkoholkranken Menschen sieht das anders aus.
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 12. Juli 2007
  7. Capture99

    Capture99 Junior Member

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    Also nocheinmal:
    Beudeutet, bei der Weigerung zu pusten, Haft bis zur Blutentnahme (muß vom Artzt vorgenommen werden) und man trägt die Kosten einer Blutentnahme.
    Um deutlich zu werden:
    Jetzt: EINE = min 0,08vol% = Lappen weg.
    Stimmt
    Wahrscheinlich leider nicht.
    Witziger weise recht die Menge an Akohol in "Alkohol freien" Bier nicht aus, um einen Trinker rückfällig werden zu lassen.

    P.S.: Es gibt Trinker die sind nur dann "Fahrtüchtig", wenn sie einen gewissen (Alkohol) Level haben, da sie nüchtern nicht in der Lage sind geradeaus zu fahren.
     
  8. bambergforever

    bambergforever Lexikon

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    Nicht unbedingt, man kann auch mit ner Anzeige wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung machen bzw. androhen wenn sie gleich zur Blutentnahme musst. Es muss auch nur gepustet werden, wenn ich klarer Verdacht vorliegt und es reicht nicht wenn man ihn anhält und sagt er muss pusten, ohne einen Grund anzugeben
     
  9. Rally

    Rally Gold Member

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    Was für ein Blödsinn !!!

    § 81 a Strafprozessordnung:

    (1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

    (2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.

    (3) Dem Beschuldigten entnommene Blutproben oder sonstige Körperzellen dürfen nur für Zwecke des der Entnahme zugrundeliegenden oder eines anderen anhängigen Strafverfahrens verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

    § 81 b Strafprozessordnung:

    Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.