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ÖRR Regionalsender über DVB-T2

Dieses Thema im Forum "Digital TV über die Hausantenne (DVB-T/DVB-T2)" wurde erstellt von Bruins, 4. November 2024.

  1. plueschkater

    plueschkater Board Ikone

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    DVB-T2 mit UHF-Yagi: Wendelstein, Salzburg-Gaisberg, Kufstein/Kitzbüheler Horn
    DAB+ mit SV9350: Wendelstein, München/Ismaning, Salzburg-Gaisberg, manchmal Paffenhofen
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    Zum Thema "Versorgungspflicht": die gab es zur Zeit der analogen Terrestrik, deshalb wurden unzählige Füllsender gebaut. Spätestens mit der Einführung von DVB-T galt die Satellitenausstrahlung der ÖR als Erfüllung dieser Pflicht.
     
  2. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    Damit sind aber schon einige vor Gericht gescheitert. ;)
    Aber ordentliche Vermieter schreiben da auch nichts vor (außer das angebaute Antennen Fachgerecht angebracht werden müssen und dabei die Fassade nicht beschädigen dürfen).
     
  3. Wechsler

    Wechsler Platin Member

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    Die Verträge haben eine Kündigungsfrist, absehbar wird man darauf schauen.

    Das war niemals ein "Grundrecht auf Fernsehempfang", das wurde nur zeitweise so ausgestaltet, weil es wenig andere Möglichkeiten gab. Die gedruckte Zeitung war halt zu langsam, insbesondere wenn sie aus dem Ausland kam.

    Richtig. Ein handelsübliches Smartphone deckt erfreulicherweise alle Bedürfnisse nach Informationsfreiheit. Den Rest besorgt die durch die BNetzA definierte Versorgungsverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber.
     
  4. lg74

    lg74 Board Ikone

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    Dann muss aber auch die eigene Satantenne genehmigt werden.
     
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  5. plueschkater

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    Wenn kein Kabelanschluss vorhanden war, ja.
     
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  6. lg74

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    Das erklär mal Menschen, die mit sowas nicht umgehen können (Parkinson, schlecht werdende Augen, keinerlei IT-Kenntnisse und keine Chance, diese noch zu erwerben - ich kenne solche Fälle, es geht nicht, da ist wirklich nichts, aber absolut gar nichts zu machen).

    Da könnte durchaus auch das AGG Anwendung finden in solchen Fällen:

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
    § 1 Ziel des Gesetzes
    Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

    § 2 Anwendungsbereich
    (1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
    ...
    7.
    die Bildung,
    8.
    den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.


    Selbst ich, durchaus IT-affin, müsste erstmal schauen, wie ich mit dem Schmierfohn ohne es als Folter zu empfinden mehr als nur telefonieren und ab und an eine SMS nutzen könnte. Das ist doch eine Zumutung, auf diesem Ding rumzufummeln und Mäusekino zu schauen. Abgesehen davon, dass der unlimitierte Tarif auch erstmal abzuschließen und zu bezahlen ist (wobei es sich da langsam in die richtige Richtung entwickelt).
     
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  7. lg74

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    Heute kann man halt auf IP verweisen - wenn es denn vorhanden ist in brauchbarer Performance. Egal was es kostet. Schon übel.
     
  8. Wechsler

    Wechsler Platin Member

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    In der Tat, Kosten (!) waren noch nie ein rechtmäßiger Grund für eine Satellitenanlage. Wer Kabel hatte, musste monatlich dafür bezahlen, ggf. auch für kostenpflichtiges Auslandsprogramm.

    Informationsfreiheit bezieht sich auf die Möglichkeit, zeitnah z. B. von Wahlergebnissen im Heimatland erfahren zu können. Das ging im 20. Jahrhundert nur über das Fernsehen bzw. den Rundfunk, weil die Zeitung in Landessprache ggf. wochenlang unterwegs war.

    Aber diese Situation hat sich (erfreulicherweise) geändert - mit Konsequenzen für die Eingriffsmöglichkeiten in das Eigentum anderer.
     
  9. mischobo

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    ... am Beispiel WDR:
    "WDR Gesetz" in der Fassung vom 25.04.1998 §3 Abs.6
    "WDR Gesetz" in der Fassung vom 30.05.2023 (aktuelle Fassung seit 01.07.2023 in Kraft) §3 Abs. 6
    In Sachen "Versorgungspflicht" hat sich zumindest beim WDR also nichts geändert ...
     
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  10. mischobo

    mischobo Lexikon

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    ... dazu ergänzend noch:
    "WDR Gesetz" (aktuelle Fassung) §3 Abs. 7
    MDR Staatsvertrag (aktuelle Fassung) §3 Abs. 4