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Vorratsdatenspeicherung - Man gibt nicht auf

Dieses Thema im Forum "Politik" wurde erstellt von Worringer, 15. April 2015.

  1. NFS

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    AW: Vorratsdatenspeicherung - Man gibt nicht auf

    Roter Hering?
     
  2. -Blockmaster-

    -Blockmaster- Wasserfall

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    AW: Vorratsdatenspeicherung - Man gibt nicht auf

    Es werden anlaßunabhängig, flächendeckend und automatisiert bei allen Daten zum Besitz erhoben.
    Die Gefahr ist also da.


    Und noch mal: Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt das Vorratsdatenspeicherung erlaubt und begründet ist. Willst du also sagen das sich das Bundesverfassungsgericht getäuscht hat?
     
  3. NullBock?

    NullBock? Silber Member

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    AW: Vorratsdatenspeicherung - Man gibt nicht auf

    Das haben sich die Juden, als man sie bei der Volkszählung 1933 nach ihrem Glauben fragte, auch gesagt. Der Rest ist Geschichte! :eek: :eek:
     
    Zuletzt bearbeitet: 19. April 2015
  4. brixmaster

    brixmaster MörderRadiator

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  5. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    AW: Vorratsdatenspeicherung - Man gibt nicht auf

    Diese beiden Beispiel haben erstmal nix mit der Vorratsdatenspeicherung zu tun, da es nur um Speicherung von Verkehrsdaten geht.
     
  6. NFS

    NFS Institution

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    AW: Vorratsdatenspeicherung - Man gibt nicht auf

    Damit wäre aber schon die größte Hürde genommen und der Rest nur noch ein unbedeutender Schritt.
     
  7. Badula82

    Badula82 Platin Member

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    AW: Vorratsdatenspeicherung - Man gibt nicht auf

    Man sollte, wie bei Webseiten, einfach ein Fickteuchvonmirkriegtihrnichts-Flag mitsenden können, dann wäre alles geklärt. Aber diese Blutsauger lassen einem ja leider keine Wahl. Geht euch abwählen lassen!!!
     
  8. emtewe

    emtewe Lexikon

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    AW: Vorratsdatenspeicherung - Man gibt nicht auf

    Wo hat es das denn so pauschal gesagt, das würde mich jetzt mal interessieren!
     
  9. -Blockmaster-

    -Blockmaster- Wasserfall

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    AW: Vorratsdatenspeicherung - Man gibt nicht auf

    Quelle: https://www.bundesverfassungsgerich...idungen/DE/2010/03/rs20100302_1bvr025608.html


    (206)
    1. Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 <373, 383 f.>; 107, 299 <316>; 109, 279 <336>; 115, 320 <345> ). Dabei liegt eine illegitime, das Freiheitsprinzip des Art. 10 Abs. 1 GG selbst aufhebende Zielsetzung nicht schon darin, dass die Telekommunikationsverkehrsdaten anlasslos vorsorglich gesichert werden sollen. Art. 10 Abs. 1 GG verbietet nicht jede vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Daten überhaupt, sondern schützt vor einer unverhältnismäßigen Gestaltung solcher Datensammlungen und hierbei insbesondere vor entgrenzenden Zwecksetzungen. Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <360> ). Eine vorsorglich anlasslose Datenspeicherung ist allerdings nur ausnahmsweise zulässig. Sie unterliegt sowohl hinsichtlich ihrer Begründung als auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung, insbesondere auch in Bezug auf die vorgesehenen Verwendungszwecke, besonders strengen Anforderungen.

    2. Eine vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten zur späteren anlassbezogenen Übermittlung an die für die Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr zuständigen Behörden beziehungsweise an die Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber zur Erreichung seiner Ziele als geeignet ansehen. Es werden hierdurch Aufklärungsmöglichkeiten geschaffen, die sonst nicht bestünden und angesichts der zunehmenden Bedeutung der Telekommunikation auch für die Vorbereitung und Begehung von Straftaten in vielen Fällen erfolgversprechend sind. Unerheblich ist, ob die vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen in der Lage sind, lückenlos alle Telekommunikationsverbindungen zu rekonstruieren. Auch wenn eine solche Datenspeicherung nicht sicherstellen kann, dass alle Telekommunikationsverbindungen verlässlich bestimmten Anschlussnehmern zugeordnet werden können, und etwa Kriminelle die Speicherung durch die Nutzung von Hotspots, Internetcafés, ausländischen Internettelefondiensten oder unter falschen Namen angemeldeten Prepaid-Handys unterlaufen können, kann dies der Geeignetheit einer solchen Regelung nicht entgegenhalten werden. Diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; 103, 293 <307> ).
     
  10. NullBock?

    NullBock? Silber Member

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    AW: Vorratsdatenspeicherung - Man gibt nicht auf

    Hast du nicht etwas vergessen hervor zu heben?