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Unglaublich-Freianrufe zu 9Live zu gewinnen!!!

Dieses Thema im Forum "ARD, ZDF, RTL, Sat.1 und Co. - alles über Free TV" wurde erstellt von ukroll96, 15. März 2005.

  1. ukroll96

    ukroll96 Guest

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    Nimmt der Wahnsinn denn kein Ende? Habe ich heute in meinem Spamfilter gefunden, jetzt kann man schon Freianrufe bei diesem Sender gewinnen.

    Mehr hier: http://www.freenet.de/freenet/lotto_und_gewinnspiele/gewinnspiele/neunlive/index.html?ppid=gnl

    Ich finde es jetzt reichts aber langsam.
     
  2. BarbarenDave

    BarbarenDave Board Ikone

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    AW: Unglaublich-Freianrufe zu 9Live zu gewinnen!!!

    Was erwartest Du von freenet?! ;)
     
  3. ukroll96

    ukroll96 Guest

    AW: Unglaublich-Freianrufe zu 9Live zu gewinnen!!!

    Na, eigentlich überhaupt nichts, aber das ich von denen solch eine Spammail erhalte, ist schon stark, vor allem mit diesem Inhalt.
     
  4. pagix

    pagix Silber Member

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    AW: Unglaublich-Freianrufe zu 9Live zu gewinnen!!!

    Ist Spam versenden in Deutschland nicht per Gesetz verboten worden letztes Jahr?
     
  5. BarbarenDave

    BarbarenDave Board Ikone

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    AW: Unglaublich-Freianrufe zu 9Live zu gewinnen!!!

    Is zwar verboten, aber irgendwie auch nicht. Nur ein bisschen. Und überhaupt kann doch jeder machen was er will.
    Aber unsere gute Verbraucherministerin plant ja schon wieder ein neues SPAM Gesetz. Und plant und plant und verplant...
     
  6. sderrick

    sderrick Board Ikone

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    AW: Unglaublich-Freianrufe zu 9Live zu gewinnen!!!

    ..anscheinend nicht. Wer nachweislich diesen trash guckt, sollte mit dem entzug des wahlrechts bestraft werden (wahrscheinlich trifft das keinen wirklich ;) )

    Wer aber noch weiter solche threads eröffnet, wird in den kopf_ab_thread geschickt (wo er wahrscheinlich begnadigt und zum vollstrecker befördert wird) :eek:
     
  7. Gag Halfrunt

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    AW: Unglaublich-Freianrufe zu 9Live zu gewinnen!!!

    Eigentlich ist rechtlich sehr eindeutig. Wenn keine laufende Geschäftsbeziehing besteht oder meine Einwilligung vorliegt, dann darf mich keiner zuspammen. Kaltakquise ist in Deutschland verboten.

    Problem ist eben nur, dass die Leute es trotzdem tun, weil die der Aufwand sehr gering ist und die Chance, in irgendeiner Form deshalb bestraft zu werden, noch viel geringer ist.
    kann != darf :(
    Ein blindes Hihn trinkt auch mal gern ein' Korn.
     
  8. BarbarenDave

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    AW: Unglaublich-Freianrufe zu 9Live zu gewinnen!!!

    Mit ein bisschen Ahnung vom Internet kann man als Absender einer SPAM Mail die Mailadresse von Renate Künast angeben, über ein paar Server im Ausland, bissl PHP Script und viel Unverschämtheit das Ganze abschicken und die Tante kann Gesetze entwerfen wie sie will.
     
  9. ukroll96

    ukroll96 Guest

    AW: Unglaublich-Freianrufe zu 9Live zu gewinnen!!!

    Habe diesen Mist mit ner Beschwerde an die Wettbewerbszentrale geschickt, mal sehen, ob was raus kommt? Die Rechtslage scheint eindeutig zu sein, das hier ein Verstoß vorliegt:

    Wer ohne Einwilligung E-Mail-Werbung erhält, kann rechtlich gegen den Versender vorgehen. Die Zusendung der E-Mail stellt einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte (bei Privatpersonen) oder in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (bei Gewerbetreibenden) dar. Der Betroffene kann dann Unterlassungsansprüche nach § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 BGB geltend machen.

    Gleichzeitig stellt E-Mail-Werbung ohne Einwilligung einen Wettbewerbsverstoß dar. Nach § 3 i. V. m. § 7 Abs. 3 UWG (der nach der UWG-Reform explizit die unverlangte E-Mail-Werbung regelt) ist Werbung unter Verwendung elektronischer Post dann eine unzumutbare Belästigung, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt.

    Der daraus resultierende Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG) kann aber nicht vom Betroffenen, sondern nur vom Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) oder von Verbänden und Kammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG) geltend gemacht werden.

    Den Nachweis, dass möglicherweise doch eine Einwilligung des Adressaten zur Zusendung der E-Mail vorlag, muss bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung der Versender erbringen; ihn trifft die Beweislast.

    Das Gesetz sieht in § 7 Abs. 3 UWG eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass E-Mail-Werbung ohne Einwilligung unzulässig ist. Hat der werbende Unternehmer die E-Mail-Adresse im Rahmen einer Bestellung von dem Kunden erhalten und hat der Kunde der Verwendung der E-Mail-Adresse nicht widersprochen, obwohl er bei der Erhebung der Adresse und bei weiterer Verwendung auf diese Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wurde, so kann der Unternehmer dem Kunden eine Werbe-E-Mail für ähnliche Produkte zusenden.

    Unabhängig von einer Einwilligung oder der Übersendung im Rahmen bestehender Kundenkontakte ist der Versand von E-Mail-Werbung immer unzulässig, wenn die Identität des Absenders verheimlicht wird oder wenn keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG).

    Darüber hinaus kann auch bereits der Inhalt der E-Mail unzulässig sein. Hat diese beispielsweise pornographischen Einschlag oder wird auf Domains mit pornographischem Inhalt verwiesen, kann der Straftatbestand der Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB) verwirklicht sein, sofern die Inhalte nicht gesichert altersgeschützt sind.


    Quelle: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/spam/default.asp?bereich=2

    @sderrick: Bitte nicht in den Kopf an Thread :)