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Sat-Recht: So darf die

Dieses Thema im Forum "DIGITAL FERNSEHEN - Die Zeitschrift" wurde erstellt von Stefan., 12. Dezember 2004.

  1. Stefan.

    Stefan. Senior Member

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    Hallo

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    Was in diesem Artikel steht, auch das von der Anwältin, ist so nicht mehr Richtig! Es gibt nun ein Grundsatz- Urteil des Oberlandesgericht Köln dazu:


    Da das Urteil von einem Oberlandesgericht gesprochen wurde ist es für andere Gerichte verbindlich, ausgenommen dem BGH natürlich.
     
    Zuletzt bearbeitet: 12. Dezember 2004
  2. Gagravarr

    Gagravarr Senior Member

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    AW: Sat-Recht: So darf die

    Würde ich nicht so pauschal sehen. Erstens sind OLG-Urteile im Gegensatz zu BGH-Urteilen nicht per se verbindlich und zweitens kommt das wohl immer auf den Einzelfall an. Wenn z.B. eine transparente Antenne unter einem Balkonvorsprung befetigt wird dürfte das kaum den Gesamteindruck beeinträchtigen. Wenn sich aber jemand im Vorfeld bereits solche Gedanken macht, kommt es vielleicht auch gar nicht erst zu einem Prozess.
     
  3. amsp2

    amsp2 Wasserfall

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    AW: Sat-Recht: So darf die

    Was ist daran neu? Richter haben immer zu gunsten der Eigentümer entschieden, scheinbar gibt es da gute Beziehungen.
     
  4. Stefan.

    Stefan. Senior Member

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    AW: Sat-Recht: So darf die

    In der DF wurde das gegenteil Geschrieben
    siehe hier
     
  5. Gagravarr

    Gagravarr Senior Member

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    AW: Sat-Recht: So darf die

    @amsp2
    Hier geht es um Eigentümer gegen Eigentümer, diesmal werden keinen Mieter unterdrückt ;-)

    @Stefan
    ein OLG-Urteil ist revisionsfähig (nämlich vor dem BGH), also nicht der Weisheit letzer Schluss. Was ich aber meine ist die Art der Weise, wie jemand sein Informationsrecht durchsetzen will. Ich kenne den Fall ja nicht, aber man kann sich auch Mühe geben, eine Satellitenschüssel anzubringen. Wenn ich z.B. eine schwarze 100er Schüssel an eine weisse Hauswand befestige, brauch ich mich nicht zu wundern, wenn die Miteigentümer auf die Barrikaden gehen.
     
  6. panta_rhei

    panta_rhei Senior Member

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    AW: Sat-Recht: So darf die

    Hallo,
    ich bin zwar kein Anwalt, aber hier mal ein paar Infos zu Eigentümergemeinschaften (betrifft normalerweise NICHT Mieter):

    Alles, was nicht auf einen Wohnungseigentümer eingetragen ist, ist in einer solchen Eigentümergemeinschaft Gemeinschaftseigentum. Dazu zählt z.B. meist das Dach, die Fassade/Aussenwände (inklusive der Wände des Balkons und dem Geländer), Treppenhaus, Dachboden/Keller, Garten/Wege und meist auch die Versorgungsanlagen (Strom/Gas/Wasser/Heizung). Änderungen an diesem Gemeinschafteigentum müssen von der Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung veranlasst und dann durch alle Eigentümer gemeinschaftlich getragen (und damit auch bezahlt) werden.

    Ein Anbringen einer Halterung an der Hausfassade ist eine Veränderung/Beschädigung(ev. sogar Schadensersatzpflichtig) des ursprünglichen Zustands des Gemeineigentums und damit auf jeden Fall Zustimmungspflichtig. Ein Anbringen einer Schüsssel auf einem Balkonständer berührt erstmal nicht das Recht der Miteigentümer, solange nicht der Wert entscheidend verändert wird. Das Aussehen stellt auch einen Wert dar, spätestens beim Verkauf einer Wohnung der Anlage.

    Am besten ist es, sich mit seinen Miteigentümern zu vertragen, ansonsten ergibt ein Streit nur hohe Anwaltsrechnungen und Magengeschwüre. Gegen einen fast unsichtbaren Spiegel (z.B. Plexiglas mit Streckgitternetz unterhalb der Sichtkante auf einem Balkonständer) wird sich auch niemand wehren.

    Gruss Panta Rhei
     
    Zuletzt bearbeitet: 12. Dezember 2004
  7. octavius

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    Sat-Recht: So darf die Schüssel ans Haus

    Hallo Stefan,

    hast Du mal wieder einen neuen Thread zum Thema Sat-Recht eröffnet? [​IMG] [​IMG]

    Ich hatte die Entscheidung des Bundesgerichtshofes hier schon am 10. März 2004 gepostet, also vor genau neun Monaten.
    Quelle: http://www.anwalt-suchservice.de/rechtsprechung/neuzugaenge/neu_3947.html

    Es handelt sich um ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2004

    Dabei ist noch gar nicht berücksichtigt, dass die EU-Kommission auf den freien Warenverkehr innerhalb der EU verwiesen hat.

    Wichtig ist, dass die vom Satelliten-Kunden gewünschte Konfiguration erheblich vom typischen Durchschnittsfall abweicht. Eine Satelliten-Antenne, die nur Astra 19 anpeilt, reicht in der Regel nicht aus, um einen Anspruch gegen den Vermieter geltend zu machen.

    Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter Kosten sparen möchte, weil er den Kabelanschluss zu teuer findet. Es geht ausschliesslich um das Grundrecht auf Informationsfreiheit.

    Wie jeder Sat-Freak zugeben wird, hat sich die Schere zwischen Satellit und Kabel in den letzten Jahren immer weiter geöffnet. Eine Astra19 / Eutelsat13 Schiellösung bietet heute bereits etwa 170 FTA-Programme. Noch interessanter wird es, wenn man weitere Satelliten anpeilt, zum Beispiel mit einer Wavefrontier Toroidal T 90. Mir gefällt am freien Sat-Empfang dass ich - wann immer in Europa etwas los ist - die lokale Fernseh-Berichterstattung des Partnerlandes einschalten kann.

    Das geht im Kabel noch nicht.

    Die Argumentation für eine eigene Satelliten-Antenne geht ausschliesslich über fremdsprachige Programme.

    Auf der Webseite unseres Sponsors fand sich am 4.6.2004 folgene Nachricht:
    Diese Meldung auf der Internet-Präsenz unseres Sponsors ist leider irreführend, weil sie den Eindruck erweckt, ab sofort habe jeder Ausländer das Recht auf eine eigene Sat-Antenne. Das stimmt natürlich nicht.

    Der Kläger des Ausgangsverfahrens beschwerte sich über eine völlig unhaltbare Position eines Amtsgerichtes. Im Wesentlichen ist die Rechtslage so, wie sie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat:

    Das Urteil des OLG Frankfurt von 1992, welches damals im Wortlaut in der Infosat abgedruckt war, lässt weiterhin keine groben Rechtsfehler erkennen.

    Aus heutiger Sicht geht es um die Frage, ob Satellit und Kabel auf das Gleiche abzielen - ist diese Frage zu bejahen, dann wird der Mieter oder Wohnungseigentümer in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit nicht wesentlich verletzt, wenn man ihn auf einen vorhandenen Kabelanschluss verweist.

    Wer der Meinung ist, er möchte eine individuelle Satelliten-Schüssel haben, tut gut daran, die besonderen Umstände des Einzelfalls darzulegen: Inwieweit weicht die konkrete Situation erheblich vom typischen Durchschnittsfall ab?

    Was ist der typische Durchschnittsfall? Welche Abweichungen treten häufig auf?

    Senior Member Stefan Punkt aus Daheim, der hier immerhin schon zweieinhalb Jahre mitschreibt, hat nun irgendwo ein Urteil des Oberlandesgerichtes in Köln aufgegabelt. [​IMG] [​IMG]
    Soweit das Zitat aus einer nicht näher bezeichneten Quelle.

    De facto handelt es sich um eine Presse-Mitteilung der dpa, die in ähnlicher Form zum Beispiel in der Berliner Morgenpost gestanden hat:

    http://morgenpost.berlin1.de/content/2004/12/08/ratgeber/721217.html

    Irgend jemand hat dann tendenziell den Text verändert und folgenden Satz eingefügt: "Ohne die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft läuft nichts."

    Diese Version findet sich dann bei:

    http://sollundhaben.sparkasse.de/content/sonline/splash.php?url=5458648.html

    und das ist die Version, die Stefan hier zitiert hat.

    Jetzt müssen wir uns von Stefan folgende völlig unqualifizierte Bemerkungen anhören:
    [​IMG]

    Das Urteil des Oberlandesgerichtes Köln hebt natürlich in keiner Weise die bisherigen Spielregeln auf. Ein neuer Thread in Deutschlands führendem Forum zum Thema "Digitales Fernsehen" mit dem Tenor, die Rechtsprechung zum freien Satelliten-Empfang habe sich nachteilig geändert, ist deshalb irreführend und völlig unnötig.

    Ich hab mir das Urteil inzwischen einmal herausgesucht und werde voraussichtlich heute abend noch etwas dazu schreiben.

    [​IMG]

    AZ 16 Wx 166/04

    Mein erster Eindruck: Das Urteil ist wahrscheinlich rechtsfehlerhaft. Im vorliegenden Fall ging es nämlich gar nicht um den Streit "Sat gegen Kabel", sondern das Haus ist lediglich mit einer analogen Gemeinschafts-Parabol-Antenne versehen.

    Mein zweiter Eindruck: die streitführende Partei hat sich ziemlich blöde benommen. Da gab es eine Eigentümer-Versammlung, wo über die Satelliten-Antenne abgestimmt wurde, und der Kläger des Ausgangsverfahrens war offenbar gar nicht anwesend. [​IMG]

    [​IMG]

    Es geht hier um den Widerstreit zweier Grundrechte, die beide im Grundgesetz verankert sind und von dem keines dem anderen grundsätzlich vorgeht:

    1.) Das Grundrecht auf Informationsfreiheit
    2.) Das Grundrecht auf Eigentum

    Hier muss in jedem Einzelfall eine Güterabwägung durchgeführt werden.

    In dem Kölner Verfahren hat der Schüssel-Interessent es offenbar unterlassen, genau darzulegen, aus welchen Gründen er der Meinung ist, sein Informationsbedürfnis werde durch die vorhandene Satelliten-Gemeinschaftsantenne nicht ausreichend gedeckt.

    Völlig unklar ist, warum hier nicht über die Modernisierung der vorhandenen Gemeinschafts-Antenne verhandelt wurde.

    Deshalb vermute ich, dass der Kläger durch sein ungeschicktes und undiplomatisches Verhalten die ablehnende Reaktion des OLG Köln provoziert haben dürfte. [​IMG]

    Deswegen hat der Kläger selbstverständlich trotzdem einen Anspruch auf Sender wie Sky News, BBC World, EuroNews und ARD 1 Festival, die derzeit nicht mehr analog über Satellit übertragen werden.

    Der Kläger kann aber nicht hingehen und einfach seine eigene Antenne montieren, sondern er muss sich diesbezüglich mit der Eigentümer-Versammlung abstimmen

    und beispielsweise die vorhandene Gemeinschafts-Antenne aufrüsten.

    Dieses Kölner Urteil jetzt zum Nachteil des individuellen Satelliten-Empfanges aufzubauschen, halte ich für völlig unangemessen, weil das Urteil eine solche Schlussfolgerung in der Sache nicht zulässt.

    Wer wissen will, mit welchen Argumenten man als Internet-Power-User und Mitglied eines Forums an eine Eigentümer-Versammlung oder an seinen Vermieter herantritt, für den habe ich einen Musterbrief vorbereitet:

    www.transponder-news.de - Forum - Ihre Fragen & Antworten

    Der Beitrag heisst "Argumentationshilfe für Gold Members" und ist vom 20.11.2004
     
  8. hespertal

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    AW: Sat-Recht: So darf die

    Ein Urteil des OLG Hamm aus NRW interessiert den Richter in Bayern allerdings einen feuchten Kehricht. Selbst wenn man auf das Urteil hinweist, lässt es den kalt. Ausserdem sind die meisten Urteile grundsätzlich interpretationsfähig. Da sorgen die Juristen schon untereinander für ihr täglich Brot.
     
  9. octavius

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    Sat-Recht: So darf die Schüssel aufs Dach

    Wie versprochen habe ich mir das Urteil nochmal angeguckt. Es ist offensichtlich rechtsfehlerhaft, denn es verkennt das Grundrecht auf Informationsfreiheit.

    Ob das ausreicht, um das Urteil im Revisionszug aufheben zu lassen, hängt vom tatsächlichen Sachverhalt ab, der mir nicht hinreichend bekannt ist.
     
  10. Kai F. Lahmann

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    AW: Sat-Recht: So darf die Schüssel ans Haus

    warum eigentlich? Kann man die rund 25 deutschsprachigen Sender (ohne reine Shoppingsender) im Kabel etwa mit den rund 100 auf Astra vergleichen?