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Rechte von Kabelnutzern und Kabelbetreibern

Dieses Thema im Forum "Digital TV über Kabel (DVB-C)" wurde erstellt von setarkos, 4. Juni 2005.

  1. setarkos

    setarkos Neuling

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    Hallo,

    A zieht in eine neue Wohnung. Dort gibt es eine Dose für den Kabelanschluss der funktioniert. Nach einem Jahr kommt ein Vertreter B des Kabelnetzbetreibers EINTRACHT. Er klärt A darüber auf, dass Kabelanschlüsse kostenpflichtig sind und für die Vergangenheit eine Nachzahlung fällig wird. A soll nicht für die gesamte Zeit bezahlen müssen sondern nur für 6 Monate, ein Kompromiss-Vorschlag wie B erklärt.

    Für den Fall, dass A nicht bezahlt droht B einmal mit einem Gerichtsverfahren und zweitens damit, dass er die Dose in der Wohnung sperrt durch einen aufzuschraubenden Aufsatz, der nur mit einem Spezialschlüssel zu entfernen ist.

    Fragen:

    1. Welche Ansprüche hat EINTRACHT auf welcher Rechtsgrundlage, wenn A nicht nachzuweisen ist, dass er über die Kostenpflichtigkeit seiner Kabelanschlussnutzung informiert war bzw. informiert wurde.

    2. Muß A die Sperrung seines Kabelanschlusses IN SEINER WOHNUNG zulassen. Wenn noch andere Nutzer im Hause sind, die korrekt bezahlen, kann A bei einer Baumverkabelung (das Kabel springt von Wohnung zu Wohnung) nur in der Wohnung gesprerrt werden und nicht etwa am Übergabepunkt im Keller.

    3. Wenn EINTRACHT einen Anspruch auf Sperrung in der Wohnung hat, wie kann dieser Anspruch durchgesetzt werden?




    4. In welchen Gesetzen werden die hier angesprochenen Themen im Wesentlichen geregelt?





    Gruß
    Setarkos




     
  2. geko

    geko Silber Member

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    AW: Rechte von Kabelnutzern und Kabelbetreibern

    Mieter A sollte zunächst nachsehen, ob er nicht doch einen entsprechenden Vertrag unterschrieben hat. In der Regel hat ihm nämlich Vermieter V eine passende Klausel in den Mietvertrag geschrieben.

    Betreten der Wohnung:
    Unter Umständen hat sich die Kabelnetzfirma K ein Betretungsrecht für die Wohnung per Vertrag ausbedungen. In der Regel hat der Vermieter V sich ein solches im Vertrag gesichert. Zu prüfen wäre, ob dieses auch auf den Kabelanschluss "verlängert" wurde.

    Durchsetzung:
    Der Zutritt zur Wohnung kann gerichtlich (z.B. auch in Form einer einstweiligen Anordnung/Verfügung) durchgesetzt werden.
     
  3. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Rechte von Kabelnutzern und Kabelbetreibern

    Die Frage ist, wem das Leitungsnetz gehört.

    Ist im Mietsvertrag die Nutzung des Kabelanschlusses vereinbart, so läuft im Regelfall auch das Inkasso über die Mietzahlung. Es kann über die ortsübliche Grundversorgung hinaus ein neben der Miete fälliges, aber ausgewiesenes Entgeld fällig werden, welches dann über die Miete bezahlt wird. Wird nur die vom Vermieter zugesicherte Grundversorgung vereinbart, die entsprechende Sperrung/Filterung des Anschlusses durch Netzbetreiber/Vermieter vernachlässigt, hat der Netzbetreiber Pech. Ihm steht in einem solchen Fall aber die Sperrung/Filterung des Anschlusses zu, der Zutritt ist ihm zu diesem Zwecke zu gewähren. Wird ein gesperrter/gefilterter Anschluss durch den Mieter nachweislich manipuliert, bestünde theoretisch Schadensersatzanspruch, in der Praxis wird das aber meist nicht wirklich durchgesetzt.

    Tritt der Netzbetreiber eigenständig auf, so bedarf es eines eigenständigen Nutzungsvertrages mit dem Mieter. Hierbei werden in diesem die fälligen Kosten explizit aufgeführt. Ohne Vertragsverhältnis besteht kein Forderungsanspruch durch Vermieter/Netzbetreiber.
     
  4. dennismd

    dennismd Gold Member

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    AW: Rechte von Kabelnutzern und Kabelbetreibern

    Wenn es keinen Vertrag gibt, braucht A auch nichts zu bezahlen, A ist ja kein Schuldverhältnis eingegangen, dies Bedarf der Vertragsform (auch in Mietvertrag, dann würde aber EINTRACHT nicht nach einem halben Jahr kommen und Geld wollen, zumal es dann wahrscheinlich mit den Mietzahlungen abgegolten wäre). Wenn der Kabelanbieter (EINTRACHT) so dumm war den Zugang zu sperren, selber schuld, aber von A Geld zu verlangen und zu drohen ist eine Frechheit.
    Zum Wohnungszutritt: Ich denke hier steht die Unverletzbarkeit der Wohngung im Vordergrund, da es aber offensichtlich kein Vertragsverhältnis ziwschen A und EINTRACHT gibt, welcher den Zugang zum Anschluss in der Wohnung regelt, hat EINTRACHT etwas Pech. Es sei denn EINTRACHT kann sich auf Gefahr in Verzug berufen, aber Gefahr in Verzug nach über sechs Monaten und bei einem Kabelanschluss??? Den Richter möchte ich sehen. Apropo Richter, die spannende Frage ist ja, steht die Unverletzbarkeit der Wohnung höher als der Zugang eines Netzbetreibers zu seinem Anschluss.
     
  5. Schüsselmann

    Schüsselmann Wasserfall

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    AW: Rechte von Kabelnutzern und Kabelbetreibern

    Die Unverletzbarkeit der Privatsphäre ist natürlich ein hohes Rechtsgut, das Eigentumsrecht aber auch. Der Mieter ist nicht Eigentümer der Wohnung, insofern ist das mit zu gewährenden Zutritt schon sachlich richtig, einfach so in die Wohnung rein darf natürlich niemand.
    Ich vermute, das Leitungsnetz selbst gehört dem Vermieter, er sichert den Mietern die Grundversogung ortsüblicher Programme per Mietvertrag zu, dafür anfallende Kosten werden über die Betriebskosten geregelt. Daneben soll der Mieter weitergehende Leistungen der Vollversorgung mit dem Signallieferanten separat vereinbaren und bezahlen. Der Vormieter hatte Vollversorgung, der neue Mieter hat diesbezüglich (noch) nichts vereinbart. Das muss er auch nicht. Haben Signallieferant/Vermieter verabsäumt, in der Zeit des Leerstandes den Anschluss mit einem Sperrfilteraufsatz zu versehen und sieht sich nun der Signallieferant benachteiligt, ist das nicht das Problem des neuen Mieters. Allerdings könnte er zumindest theoretisch dazu gezwungen werden, den Wohnungszutritt zum Zwecke der Anschlussfilterung zu gestatten. Kommt irgendein Brause-Paul daher und beginnt zu drohen, so bedeutet das allein noch nicht viel ;) In der Praxis halte ich es für eher unwahrscheinlich, daß es hier wirklich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen wird, es entstünden nur vermeidbare Kosten. Viel wahrscheinlicher ist für den Fall, daß der Wohnungszutritt nicht erreichbar scheint, daß sich Vermieter/Signallieferant auf eine Änderung des Leitungsnetzes einigen, mit der das selbe Ziel erreicht wird. Letztere Annahme beruht eher nicht so auf einer theoretischen Überlegung, vielmehr auf der praktischen Erfahrung eines Kundendiensttechnikers ;)
     
  6. octavius

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    Setarkos schrieb:
    [​IMG]

    Wir machen hier keine Rechtsberatung.

    Et cetero censeo: A braucht dringend eine Satelliten-Antenne. [​IMG]

    @Setarkos: Du musst uns schon ein bisschen mehr Informationen liefern ...

    Will der Mann von der Kabel-Firma dem Kunden einen Einzelnutzer-Vertrag aufschwatzen?

    Wichtige Frage: Was soll das Kabel denn pro Monat kosten?

    Und aus welchem Grund sollte Mr. A der irrigen Meinung gewesen sein, er bräuchte für den (vorhandenen) Kabelanschluss nicht zu bezahlen?

    Merksatz: There ain't no such thing as a free lunch.
     
  7. Gast 11158

    Gast 11158 Guest

    AW: Rechte von Kabelnutzern und Kabelbetreibern

    Bei mir stand vor kurzem jemand vor der tür der meinte das meine Sat Anlage Illegal wäre, und hielt mir einen Kabelvertrag unter die Nase,den ich bitte Unterschreiben soll.
    Frechheit solche Drückerkollonnen.
     
  8. Oliver.M

    Oliver.M Senior Member

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    AW: Rechte von Kabelnutzern und Kabelbetreibern

    Ich lese bei Euch immer nur etwas von "Rechten". Es gibt auch Pflichten, die man als Nutzer einhalten muss. Dazu gehört das ordnungsgemäße Bezahlen einer Leistung. Das stillschweigende Nutzen (Erschleichen) von Leistung geht immer auf Kosten von denen, die ehrlich sind und dem das geben, was ihm gehört.