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BLM und Jugendschutz

Dieses Thema im Forum "Sky - Programm" wurde erstellt von garfield82, 29. Juli 2002.

  1. garfield82

    garfield82 Gold Member

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    Hi!

    Die BLM hat ihren Jugendschutzbericht vorgelegt. Sind ziemlich starke PDF-Dokumente, die auf www.blm.de runterzuladen sind.

    Wird also mal wieder Zeit die Frage zu stellen, ob manches nicht sehr extrem gesehen wird? Besonders Premiere scheint darunter zu leiden. Ich habe mal paar Passagen bezüglich Premiere/Premiere World kopiert. Den ganzen Text gitb's bei den Bayern. läc

    So wurde die Serie "Emergency Room" im Programm von Premiere, die in der Ver-gangenheit
    mehrmals ohne Vorsperre im Nachmittagsprogramm ausgestrahlt wurde,
    auf Einhaltung der Vorsperre geprüft. Es wurde festgestellt, dass die Serie mittler-weile
    nur mehr vorgesperrt im Vorabendprogramm gesendet wird.

    Das gleiche gilt für Wrestling-Sendungen: Die stichprobenhafte Überprüfung ergab,
    dass Wrestling-Sendungen vor 22:00 Uhr stets mit Vorsperre gesendet wurden.

    Auch wurden mehrere eventuell problematische Spielfilme und Serien ohne FSK-Freigabe
    im Programm von Premiere überprüft. Hier wurden keine Verstöße festge-stellt.

    ...

    Im Programm des Premiere Spartenkanals Krimi&Co wurde festgestellt, dass fünf
    Folgen der Actionserie "HeliCops", die eine FSK-Freigabe ab 16 Jahren haben, un-vorgesperrt
    um 20:15 Uhr ausgestrahlt wurden. Der Fall wurde in die GSJP einge-bracht,
    die der BLM rechtsaufsichtliche Maßnahmen empfohlen hat. Das Verfahren
    läuft.

    Darüber hinaus wurden mehrere Folgen der Serie "Sex and the City" im Spartenka-nal
    Premiere Serie, die eine FSK-Freigabe ab 16 Jahren haben, unvorgesperrt um
    20:40 Uhr bzw. 20:15 Uhr ausgestrahlt. Ein Verfahren wurde eingeleitet.

    ...

    2.5.2 Pornographie
    Die GSJP beschäftigte sich im Berichtszeitraum intensiv mit der juristischen Ausle-gung
    des Pornographiebegriffs, insbesondere mit der Entscheidung des Bundesver-waltungsgerichts,
    das über die Rechtmäßigkeit einer Beanstandung der Hamburgi-schen
    Anstalt für neue Medien gegen Premiere wegen der Ausstrahlung von fünf
    pornographischen Filmen entschieden hatte. Entscheidend ist, dass das Bundesver-waltungsgericht
    grundsätzlich den Pornographiebegriff, wie ihn die Landesmedien-anstalten
    anwenden, bestätigt hat. Schutzzweck des Ausstrahlungsverbots porno-graphischer
    Filme ist danach nicht nur der Jugendschutz, sondern auch der Schutz
    Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit Pornographie. Diese Feststellung des
    Gerichts beendet nicht nur jahrelange Auseinandersetzungen in der Wissenschaft.
    Sie bestätigt auch die Beurteilungspraxis der GSJP. Den Bemühungen einzelner
    Veranstalter und der FSF, den Pornographiebegriff aufzuweichen und dadurch den
    öffentlichen Zugang zu entsprechenden Filmen zu erleichtern, wurde damit eine ein-deutige
    Absage erteilt.

    Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muss berücksichtigt
    werden, dass sie sich auf das bereits abgeschaltete Angebot von Premiere analog
    bezieht und damit keine unmittelbare Aussagekraft bezüglich des digitalen Fernse-hens
    hat. Der Rechtsstreit wurde an das Verwaltungsgericht Hamburg zurückverwie-sen,
    um feststellen zu lassen, ob Premiere – über den Decoder hinaus – besondere
    Vorkehrungen getroffen hatte, damit diese Filme von Jugendlichen nicht wahrge-nommen
    werden konnten. Denn nach der Strafrechtsnorm, die das Gericht im Ge-gensatz
    zum erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg herangezo-gen
    hat, reicht es zur Erfüllung des Tatbestands nicht aus, wenn eine Sendung „por-nographisch“
    ist. Vielmehr kommt es zusätzlich auf eine bestimmte Tathandlung an,
    nämlich das „Zugänglichmachen“ solcher Filme für Jugendliche. Das Gericht ist der
    Auffassung, dass nach dieser Rechtslage bei Vorhandensein einer „effektiven Barrie-re“
    gegen die Wahrnehmung pornographischer Filme durch Jugendliche dem Porno-graphieverbot
    im Fernsehen Genüge getan ist. An solche Schutzvorkehrungen rich-tet das Bundesverwaltungsgericht hohe Anforderungen. Es wird nicht für ausrei-chend
    gehalten, wenn entsprechende Filme nachts im Free-TV oder mit Verschlüs-selung
    im Pay-TV gezeigt werden. Das Gericht betrachtet es aber nicht als ausge-schlossen,
    dass bei Vorhandensein weiterer effektiver Vorkehrungen, die zugleich
    etwaigen Defiziten im häuslichen Fernseherziehungsverhalten Rechnung tragen, die
    verschlüsselte Ausstrahlung pornographischer Filme im Fernsehen zulässig sein
    könnte.

    Liste aller beanstandeten Fälle auf Premiere:

    10. Aimée und Jaguar (Spielfilm) § 3 Abs. 2 RStV Premiere World 04.11.01 11:05 Rechtsaufsichtliche Verfahren läuft - Maßnahmen empfohlen

    25. Das fliegende Auge (Spielfilm) § 3 Abs. 2 Satz 2 Premiere World 04.11.01 07:25 Rechtsaufsichtliche Beanstandung Maßnahmen empfohlen - bestandskräftig

    27. Deadly Revenge - Das Brooklyn Massaker (Spielfilm) § 3 Abs. 3 RStV Premiere World 03.05.01 02:50 Keine rechtsaufs. Maßnahmen empfohlen

    28. Death Wish II - der Mann ohne Gnade (Spielfilm) § 3 Abs. 3 RStV Premiere World 03.02.01 01:35 25.04.02 Rechtsaufsichtliche
    Maßnahmen empfohlen

    30. Hard to Kill - Ein Cop schlägt zurück (Spielfilm) § 3 Abs. 3 RStV Premiere World 05.05.01 03:35 25.04.02 Keine rechtsaufs. Maßnahmen empfohlen

    31. Helicops: "Blutsonntag" (Serie) § 3 Abs. 2 RStV Premiere World 19.12.01 20:00 Rechtsaufsichtliche Verfahren läuft -
    Maßnahmen empfohlen

    32. Helicops: "Euroraub" (Serie) § 3 Abs. 2 RStV Premiere World 02.01.02 20:00 Rechtsaufsichtliche Verfahren läuft - Maßnahmen empfohlen

    33. Helicops: "Faule Eier" (Serie) § 3 Abs. 2 RStV Premiere World 16.01.02 20:00 Rechtsaufsichtliche Verfahren läuft -
    Maßnahmen empfohlen

    34. Helicops: "Feuertaufe für AK1" (Serie) § 3 Abs. 2 RStV Premiere World 17.10.01 20:15 25.04.02 Rechtsaufsichtliche Verfahren läuft
    - Maßnahmen empfohlen

    35. Helicops: "Freier Freitag" (Serie) § 3 Abs. 2 RStV Premiere World 26.12.01 20:00 Rechtsaufsichtliche Verfahren läuft
    - Maßnahmen empfohlen

    36. Helicops: "Projekt Brainstorm" (Serie) § 3 Abs. 2 RStV Premiere World 31.10.01 20:00 Rechtsaufsichtliche Verfahren läuft - Maßnahmen empfohlen

    37. Martial Law I - die Eliteeinheit (Spielfilm) § 3 Abs. 3 RStV Premiere World 01.01.01 01:15 Rechtsaufsichtliche Maßnahmen empfohlen

    38. Nightmare - Tödliche Träume (Spielfilme) § 3 Abs. 3 RStV Premiere World 24.02.01 00:00 Rechtsaufsichtliche Maßnahmen empfohlen

    41. Run Tiger Run (Spielfilm) § 3 Abs. 3 RStV Premiere World 01.03.01 23:35 Rechtsaufsichtliche
    Maßnahmen empfohlen
     
  2. rzangerl

    rzangerl Senior Member

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    Ich bin immer der Ansicht gewesen, dass diese unsägliche Vorsperrung von Kirch damals mit Hilfe seiner politischen Freunde bewußt eingeführt wurde.

    Die verlangte Vorsperrung sollte eben Premiere ermöglichen, die d-box als alleiniger Zugang vorzuschreiben. Dazu wurde eben das Deckmäntelchen
    der Vorsperrung gebraucht.

    Nur scheint sich der Schuß nach hinten gelöst zu haben. Die Geister (LMA's), die Herr Kirch rief,
    versuchen weiter ihre Daseinsberechtigung unter Beweis zu stellen und nun wird er sie nicht mehr los.

    In Sachen Zensur bzw. Bevormundung des Zuschauers steht Deutschland in Europa ziemlich an Spitze.

    Rainer

    wüt wüt
     
  3. garfield82

    garfield82 Gold Member

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    Naja, die Türkei gehört auch immer mehr zu Europa und wenn ich daran denke, dass Sender ein 24h-Sendeverbot bekommen, nur weil sie einen Modelcontest zeigen, wo Models im Bikini zu sehen sind...
     
  4. Nemesis

    Nemesis Junior Member

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    Hallo zusammen !

    Ich muss hier mal ein wenig Werbung machen, da es anscheinend Menschen gibt, die sich gegen diese mittelalterlichen deutschen Mediengesetze zu wehren versuchen. Ich finde, die sollte man unterstützen wo man kann:

    Hier klicken und mal das Forum durchforsten. Dort gibts ne Menge Interessantes zu lesen.

    Gruss,
    Harry
     
  5. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Moin,

    also diese beiden Passagen sind ja echt der Hammer. Insbesondere der Satz "...Entscheidend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich den Pornographiebegriff, wie ihn die Landesmedienanstalten anwenden, bestätigt hat. Schutzzweck des Ausstrahlungsverbots porno-graphischer Filme ist danach nicht nur der Jugendschutz, sondern auch der Schutz Erwachsener vor ungewollter Konfrontation mit Pornographie. ..." hat es ja wohl in sich. Was wollen sie damit sagen? Soll das Gewicht auf "ungewollter Konfrontation" liegen? Also dass die 80-jährige Oma keinen Herzinfarkt bekommt, wenn sie abends durch die Privatkanäle zappt?
    Knifflig.

    Aber immerhin gibt mir die Passage "...Das Gericht betrachtet es aber nicht als ausgeschlossen, dass bei Vorhandensein weiterer effektiver Vorkehrungen, die zugleich etwaigen Defiziten im häuslichen Fernseherziehungsverhalten Rechnung tragen, die
    verschlüsselte Ausstrahlung pornographischer Filme im Fernsehen zulässig sein könnte."
    doch noch ein wenig Hoffnung.

    Die sollen sich endlich mal darauf einigen, wie ein effektiver Schutzmechanismus realisiert werden kann, um schließlich dann "off limits" senden zu können. Dann wird niemand mehr meckern, da jeder, sofern er nicht unter den Jugendschutz fällt, sich dann die Filmfassung ansehen kann, die er sehen möchte.

    Warten wir es mal ab...

    Gag
     
  6. crisi

    crisi Silber Member

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    Frage: winken winken

    BITTESCHÖÖÖN, WIE LANGE DENN NOCH
    durchein durchein

    Das Problem besteht doch schon xx-Jahre und es wird nur geredet,geredet und geredet....

    <small>[ 30. Juli 2002, 15:16: Beitrag editiert von: crisi ]</small>
     
  7. hyllie

    hyllie Senior Member

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    Anscheinend reicht die Vorsperrung von P noch nicht aus.Deshalb Digiboxen mit Scanner für den Perso!!! breites_ breites_ breites_
     
  8. Frankieboy

    Frankieboy Platin Member

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    und in der VT leihen die 16 jährigen die pornos aus......

    wie ist das eigentlich sylvester? knallen die über 18 jährigen die böller und raketen weg? mindestens die hälfte ist doch 12 - 18 jahre alt und knallt lustig böller und raketen.

    bei der jugendsperre gehen praxis und theorie weit auseinander.....
     
  9. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Diese Regelungen beruhen alle auf einem Prinzip: Dass eine unkontrollierte Abgabe von jugendgefährdenden Gütern (und jetzt streiten wir mal nicht um deren Definition!) verhindert werden soll.

    Nehmen wir mal an, dass Wasser jugendgefährdend sei. Also müsste nach obigem Prinzip jeder Wasserhahn verboten sein. Wasser könnte man nur nach Altersnachweis erwerben. Und das muss persönlich geschehen. Ein Wasser-Abo (Wasserhahn) darf es nicht geben, auch wenn ein Schloss davor ist. Denn ist ein Jugendlicher im Besitz des Schlüssels, kann er so viel Wasser abzapfen, wie er will. Und man hätte auch keine Kontrolle über die Menge.

    Wenn ich als Erwachsener jedoch Wasser rechtmäßig erwerbe, bin ich angehalten, es Jugendlichen unzugänglich aufzubewahren. Sollten sie doch dran gelangen, so haben sie allenfalls den Kasten Wasser, den ich im Keller versteckt hatte -- nicht aber die Quelle, die unlimitierten Nachschub fördert.
    Das heißt, dass der Missbrauch hier durch die begrenzt vorhandene Menge beschränkt ist.
    Der Jugendliche wird bestenfalls also immer nur Zugriff auf mein Lager haben, aber niemals unbegrenzten Zugriff auf die Quelle.

    So, und jetzt zu den Parallelen: Wenn sich ein Kind jeden Feuerwerkskörper kaufen könnte, den es wollte, dann würde es damit auch den größten anzunehmenden Unsinn anstellen können -- ohne dass es irgend jemand bemerkt.
    Da es jedoch nur auf die Feuerwekrkörper zurückgreifen kann, die ein anderer erworben hat, ist die Wahrscheinlichkeit schon einmal deutlich verringert. Und zum Glück ist es ja so, dass die allermeisten Eltern halbwegs verantwortungsvoll damit umgehen. Dass es immer noch immer wieder zu Unfällen kommt, ist deren grober Fahrlässigkeit zuzuschreiben.
    Wenn die Kinder unkontrollierten Zugriff hätten, würden noch sehr viel mehr Unfälle passieren.

    Okay?

    In diesem Sinne,

    Gag
     
  10. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    Achso, was ich noch dazu sagen wollte: Ein einfaches PIN/TAN-System, wie wir es vom Online-Banking her kennen, könnte auch den Zugriff auf Pornos und ähnlichem Kram ermöglichen. Denn TANs sind nach dem obigen Prinzip nur begrenzt vorhanden und werden "verbraucht". Ein Missbrauch würde den Verantwortlichen auffallen.
    Und ich glaube, dass es kein Problem darstellen sollte, bei PPV-Angeboten, die unter die Jugendschutz-Klausel fallen, einfach neben der PIN noch eine TAN mit abzufragen.

    Gag