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14-tagiges Wiederrufsrecht

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von miketango01, 23. August 2005.

  1. miketango01

    miketango01 Neuling

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    Hallo zusammen.

    leider habe ich sehr wenig Zeit die Foren zu durchstöbern, deshab, wenn ich hier ein Doppelposting auslöse, bitte nicht böse sein, vielleicht kann mir ja guter Mensch den entsprechenden Link verraten.

    Also:
    Ich habe einen Anruf von Web.de bekommen, die mir Premiere mit einem Monat gratis "gesamt Premiere plus Reciever" mit anschließender Paket-Auswahl anboten.
    Ich habe dieses Angebot angenommen, da wir fest entschlossen waren, Peremiere zu beziehen. Gesagt, getan - die Freischaltung erfolgte dann per Telefon und Premiere lief tadelos.
    Leider machte sich bei uns (aufgrund unseres Fernsehverhaltens, d.h. eigentlich wollten wir nur abends einen für uns interessanten Fim sehen) bald die Ernüchterung breit. Wir entschieden uns, fristgerecht laut Fernabsatzgesetz, innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu kündigen. Ich bekam auch nach ca. 1 Woche einen Antwort, worin mir mitgeteit wurde, daß mit der telefonischen Aktivierung, mein Rücktrittsrecht erlischt. Ich war durchaus erstaunt, allerdings ergab eine telefonische Nachfrage das Gleiche.
    So!!!!! Ich bin mir sicher, daß Premiere damit vertragsrechtlich sittenwiedrig handelt, da die sich nicht über Gesetze hinweg setzten kann, unabhängig davon, daß man unachtsam dem pseudo Erlöschen des Rücktrittsrechts zugestimmt hat.
    Ich bin gespannt, ob es anderen auch so wiederfahren ist, evtl. hat jemand auch schon juristische Beispiele.
    Ich werde mich wehren und auch die Verbaucherschutzzentrale in Bayern informieren.

    Allerbeste Grüße

    miketango01
     
  2. Captain_Grauhaar

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    AW: 14-tagiges Wiederrufsrecht

    Hmm, schwierig würde ich mal sagen. Bezogen über Web.de, aber der eigentliche Vertragspartner ist dann später Premiere.
    Ich weiß nicht wie das bei einer bereits "aktiven Nutzung" eines Produktes ist. Ob dann das Wiederrufsrecht noch gilt? Mit der Freischaltung bei Premiere ist da etwas angelaufen, was vielleicht die Rückgabe verhindert.
     
  3. Stinkelpief

    Stinkelpief Junior Member

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    AW: 14-tagiges Wiederrufsrecht

    Es ist keineswegs illegal was Premiere macht. In deinem Vertragschreiben ist auch eine Widerrufsbelehrung in der steht, dass dein Widerrufsrecht automatisch vorzeitig erlischt wenn du Premiere mit der Aktivierung der Dienstleitung beauftragst.

    Das macht nicht nur bei Premiere. Auch z.B. bei meinem DSL-Anschluß stand dieser Passus in meinem Vertrag. Das ist durchaus Handelsüblich und keineswegs gesetzeswiedrig.

    Damit wirst du weder bei der Verbraucherzentrale, noch vor einem Gericht durchkommen. Es wurde nix arglistig verschwiegen weil alles schwarz auf weiß mitgeschickt wurde. Das ist zwar Pech, aber nicht zu ändern.
     
  4. Berliner

    Berliner Lexikon

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    AW: 14-tagiges Wiederrufsrecht

    Also nur weil es in den AGB steht, muss es nicht rechtmäßig sein. Es gibt keine logische Begründung, warum das Widerrufsrecht mit Freischaltung erlischt. Dazu muss man den Sinn des FAG kennen. Sinn ist es ein Produkt (hier "Premiere") 14 Tage vor Ort zu testen, da man es ja im Laden nicht testen kann und somit möglicherweise die Katze im Sack kauft. Normalerweise müssten die 14 Tage erst mit dem Tag der Freischaltung beginnen. Denn von 14 Tage den Decoder anstarren kann man sich kein Bild vom "Premiere" Programm machen. Wäre so, als ob ich 14 Tage lang ein Paket von Amazon anstarre, weil wenn ich es öffne, erlischt mein Widerrufsrecht.

    Da Du die Telekom ansprichst...das ist auch eine Nummer, die vor Gericht nicht Bestand hat. Ich habe letztens einen Fall im TV gesehen, wo die Telekom mit diesem Passus ne dicke Bauchlandung hingelegt hat. Bei der DSL Beauftragung wird das FAG schlicht ausgehebelt, indem die Telekom das Widerrufsrecht einfach ausschließt, wenn sie bereits den Auftrag vor Ende der Widerrufsfrist ausführen. Wenn also nach Erhalt der Auftragsbestätigung der Schaltungstermin innerhalb der 14 Tage liegt, hat man kein Widerrufsrecht. Völliger Irrsinn und nicht gerichtsfest. Denn was hindert die Telekom, die Termin auf den 15. Tag zu legen? Nein, sie wollen damit einfach Tatsachen schaffen, die schlicht unwirksam sind.
     
    Zuletzt bearbeitet: 23. August 2005
  5. Stinkelpief

    Stinkelpief Junior Member

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    AW: 14-tagiges Wiederrufsrecht

    Nein, es war bei mir nicht die Telekom.

    Premiere macht sowas schon seit Jahr und Tag... wären die mal irgendwann damit auf die Nase gefallen, würden sie es nicht mehr so machen.

    Ich finde es generell affig erst Verträge zu machen und dann hinterher versuchen irgendwo ein Hintertürchen zu finden.

    Premiere bietet oft genug Testabos oder ähnliches an. Da kann man sich einen Überblick verschaffen.
     
  6. ChukaTruk

    ChukaTruk Silber Member

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    AW: 14-tagiges Wiederrufsrecht

    Hmm ich weiß nicht ob ich des jetzt mit naivität kommentieren sollte , also wie sdchon gesagt wurde steht es in der Wiederrufsbelehrung die mit bekommen hast , zweitens wenn du es persönlich am Telefon mit einem Kundenberater gemacht hast,wurde auf jeden Fall ein Datenabgleich gemacht und du wurdest auf erlischen des Wiederrufsrecht hingewiesen . Und nun zum Thema ob es rechtens ist , ich würde mal sagen das Premiere vermutlich ein paar Anwälte hat die schon Ahnung haben ob so etwas rechtens ist . Und wo der Sinn darin liegt ist doch Sekundär , du wurdest darauf hingewiesen und hast trotzdem die Freischaltung verlangt .
     
  7. Nappi16

    Nappi16 Talk-König

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    AW: 14-tagiges Wiederrufsrecht

    Premiere hat Höchstrichterlich bestätigt bekommen, dass man kein Wiederrufsrrecht einräumen muss !


    Pay-TV-Abonnementverträge ohne Widerrufsbelehrung

    nicht wettbewerbswidrig




    Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - gegen einen Pay-TV-Sender zu entscheiden. Diesem wurde mit der Unterlassungsklage der Vorwurf wettbewerbswidrigen Handelns gemacht, weil er Pay-TV-Abonnementverträge abschließe, ohne den Verbraucher darüber zu belehren, daß ihm ein Widerrufsrecht zustehe.



    Die Klage, der das Landgericht stattgegeben hatte, war vom Berufungsgericht abgewiesen worden. Die Revision gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.



    Der Senat hat seine Rechtsprechung bestätigt, daß ein Unternehmer, der einen Verbraucher als Vertragspartner nicht über ein Widerrufsrecht belehrt, das diesem nach den gesetzlichen Vorschriften zusteht, grundsätzlich wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG handelt. Er hat jedoch angenommen, daß dem beklagten Pay-TV-Sender schon deshalb kein wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, weil dem Verbraucher beim Abschluß von Pay-TV-Abonnementverträgen anders als bei Ratenlieferungsverträgen grundsätzlich kein Widerrufsrecht zustehe.

    Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Nr. 2 BGB (früher § 2 Nr. 2, § 7 des Verbraucherkreditgesetzes), aus der sich bei Ratenlieferungsverträgen über Sachen gleicher Art ein Widerrufsrecht ergebe, sei auf Dienstleistungsverträge nicht entsprechend anwendbar. Eine Analogie setze voraus, daß das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthalte. Bereits die Gesetzesgeschichte belege jedoch, daß der Gesetzgeber die Einbeziehung von Dienstleistungsverträgen (oder auch nur von Pay-TV-Abonnementverträgen) in die für Ratenlieferungsverträge geltenden Regelungen nicht als sinnvoll angesehen habe. Der Gesetzgeber habe davon abgesehen, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufzustellen, daß einem Verbraucher bei langfristigen Verträgen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen ein Widerrufsrecht zustehe. Dementsprechend sei etwa auch für langfristige Mietverträge kein Widerrufsrecht vorgesehen, obwohl bei solchen Verträgen die wirtschaftliche Bindung des Verbrauchers meist stärker als bei längerfristigen Verträgen über die Lieferung von Sachen sei.



    Die bewußte Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 505 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Verträge über die Lieferung von Sachen spreche gegen eine analoge Anwendung dieser Vorschrift im andersartigen Bereich der Dienstleistungen. Durch eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie dürfe eine vom Gesetzgeber als Ausnahme gewollte Regelung nicht zum allgemeinen Prinzip erhoben werden. Dies gelte zumal dann, wenn - wie hier - ein wesentliches Interesse der Unternehmen daran bestehe, Verträge unter sicheren gesetzlichen Rahmenbedingungen schließen zu können.



    Urteil vom 13. März 2003 – I ZR 290/00

    Karlsruhe, den 24. März 2003

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs

    76125 Karlsruhe
     
  8. miketango01

    miketango01 Neuling

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    AW: 14-tagiges Wiederrufsrecht

    Vielen Dank für die sehr interessanten Beiträge (lassen wir mal den Bericht des vermeindlichen Premiere PR-Mitarbeiters beiseite). Üble Bauernfängerei, mögen alle Bauern diesen Spruch bitte nicht wörtlich nehmen, aber ich bin nun wirklich kein Intelligenzallergiker und bin dennoch denen auf den Leim gegangen. Wobei ich zur persönlichen Ehrenrettung dagen muß, ich war ursprünglich wirklich überzeugt, Premiere fest zu beziehen.

    Beste Grüße.....
     
  9. bentdiscs

    bentdiscs Senior Member

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    AW: 14-tagiges Wiederrufsrecht

    Na ja, lassen wir an dieser Stell auch mal die Berufsstänkerer beiseite. Sinn und Zweck des gesetztlich eingeräumten Widerrufsrechts ist es, dem Kunden Zeit zu lassen, sich mit bei Vertragsabschluss nicht gekannten Details wie AGB's zu beschäftigen. Spätestens mit Zusendung der Smartcard bekommt der Kunde alle Vertragsunterlagen und hat ausreichend Zeit, diese zu studieren.
    Ganz sicher ist es NICHT Sinn des Widerrufsrechts, den Kunden ein irgendwie geartetes kostenloses Testabo zu ermöglichen.
     
  10. Nappi16

    Nappi16 Talk-König

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    AW: 14-tagiges Wiederrufsrecht

    Wie gesagt, Premiere hat mehrfach schon bestätigt bekommen (leider) das man bei Aktivierter Smartcard KEIN Wiederrufsrecht einräumen muss. Nur wenns was davon in den AGBs steht dann kann man sich darauf berufen. Aber ansonsten hat man (wie ich schon von den Seiten des BGH kopiert habe) schlicht und einfach kein Wiederufsrecht bei Premiere.