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mögliche Sportrechte für Sky

Dieses Thema im Forum "Sky - Programm" wurde erstellt von pallmall85, 9. Mai 2012.

  1. kleeburger

    kleeburger Board Ikone

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    Sky unterbricht ja oft die Liveübertragung mit Werbung, indem man zu spät aus der Halbzeit kommt:)

    und kann gab es 2005 dies beim DSF, ältere werden sich erinnern

    Drecksverein, Drecksverein, das DSF ist ein Drecksverein
     
    Bade und Berliner gefällt das.
  2. Bade

    Bade Guest

    Ich habe hierzu nur das gefunden:

    Praxishandbuch Fernsehen

    Nicht ersichtlich auf welche rechtlichen Grundlagen sich diese Argumentation bezieht.
     
  3. Berliner

    Berliner Lexikon

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    Im Rundfunkstaatsvertrag steht dazu nichts. Bezogen auf den Kurzartikel, "natürliche Pause" wäre der Videoschiri. Damit kann dort alternativ auch Werbung gesendet werden.
     
  4. Bade

    Bade Guest

    Glaube nicht das der VAR eine "natürliche Pause" wäre, da spontan und nicht vorher festgelegt.
    Anders sieht es vieleicht aus mit Spielen bei hohen Temperaturen in denen vorher eine zeitlich definierte "Trinkepause" geregelt ist.
    Mal sehen was die Rechteinhaber bei der WM in Katar daraus machen. :whistle:

    Und auch wenn es nirgendwo rechtssicher steht habe ich nichts dagegen wenn alles so bleibt wie es ist. (y)
     
  5. chris1969

    chris1969 Talk-König

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    Muss ja irgendwie gesetzlich geregelt sein denn sonst könnte ein Sender jede Behandlungspause nutzen. ;)
     
  6. Bade

    Bade Guest

    Ich hätte nichst dagegen!
     
  7. brid

    brid Guest

    Sky reizt alles bis zum letzten aus:

    Wikipedia:
    Rechtsgrundlagen
    Umfang und Inhalt der Fernsehwerbung sind im Rundfunkstaatsvertrag (RStV)[11] festgelegt. In § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV ist zunächst eine Legaldefinition für Werbung enthalten. Danach ist Werbung „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.“ Werbefrei sind Gottesdienstübertragungen, Kindersendungen (§ 7a Abs. 1 RStV) und Nachrichtensendungen, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind (§ 7a Abs. 3 RStV). Werbeverbote bestehen nach § 7 Abs. 3 und 7 RStV zudem für Schleichwerbung und subliminale (unterschwellige) Werbung. Filme mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen sowie Kinofilme und Nachrichtensendungen dürfen für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden (§ 7a Abs. 3 RStV). Im öffentlichen Rundfunk ist die Fernsehwerbezeit auf maximal 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt begrenzt (§ 16 Abs. 1 RStV), wobei die Dritten Programme werbefrei bleiben müssen. Insgesamt darf die Werbedauer 20 % der täglichen Sendezeit nicht überschreiten, Spotwerbung ist auf 12 Minuten pro Stunde begrenzt (§ 16 Abs. 3 RStV). Während die Verteilung der Werbespots bei privaten Sendern unbegrenzt ist, müssen die Werbeblöcke bei den öffentlichen Anbietern werktags vor 20 Uhr erfolgen. Die Vorgabe, dass Werbeblöcke mindestens einen Abstand von 20 Minuten haben müssen, ist seit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag entfallen. Für Tabakwaren und verschreibungspflichtige Medikamente besteht ein generelles Werbeverbot im Fernsehen.

    Das Trennungsgebot des § 7 Abs. 3 RStV fordert die strikte Trennung von Werbung und Programm. Es soll eine umfassende und wahrheitsgemäße Meinungsbildung gewährleisten und dem Zuschauer eine optische und akustische Unterscheidung zum Programm ermöglichen, um Irreführung und Verwechslung zu vermeiden. Deshalb sind bei ARD und ZDF die einzelnen Werbespots durch Cartoons oder Standbilder voneinander getrennt. Am bekanntesten sind die berühmten „Mainzelmännchen“, die als Trennkriterium die Werbeblöcke begleiten. Auch die privaten Sender folgen durch optische/akustische Einblendungen dem Trennungsprinzip. Auch andere Werbetrenner erlangten große Bekanntheit und schaffen besonders für Kinder einen Anreiz, sich einen Werbeblock anzusehen.

    Arten
    In Deutschland hat die klassische Fernsehwerbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen mit den so genannten Werbeblöcken begonnen („Werbefernsehen“). Hierbei handelt es sich um mehrere Werbespots, die innerhalb eines festen Sendeplatzes in einem Zusammenhang ausgestrahlt und zumeist in ein attraktives Rahmenprogramm eingebettet sind[12] und zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr ausgestrahlt werden müssen. Blockwerbung ist die Grundform für den öffentlichen und auch den privaten Rundfunk. Sinn und Zweck dieser Regelung war es, den Programmteil von einer übermäßigen Aufsplitterung durch vielfache Werbeunterbrechungen mit der Folge des Zusammenhangverlusts für den Zuschauer zu schützen.[13] Von diesem Prinzip wurde erst mit Einführung des Privatfernsehens abgewichen.

    Da das Medienrecht den privaten Fernsehveranstaltern liberalere Werbemöglichkeiten gestattet, haben sich Art und Form, Werbespots zu platzieren, verändert. Vorbild waren die „commercial breaks“ in den USA und Großbritannien. Diese so genannte Unterbrecherwerbung besteht aus mindestens einem Werbespot innerhalb einer Sendung. Sie wird in eine Sendung eingefügt und unterbricht diese mindestens einmal.[14] Meistens handelt es sich jedoch um zwei oder mehrere, hintereinander geschaltete Spots innerhalb einer Sendung, die jedoch gesetzlichen Restriktionen unterworfen sind. Der Abstand zwischen den Werbeblöcken von mindestens 20 Minuten ist mit dem 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag entfallen. Bei Sendungen mit „natürlichen Pausen“ (Halbzeitpause im Sport, zwischen den Runden beim Boxen) ist ebenfalls Unterbrecherwerbung gestattet. Scharnierwerbung wiederum ist ein Werbeblock zwischen einer endenden und einer beginnenden Sendung.

    Das private Fernsehen hat mehrere Platzierungsvarianten eingeführt, die teilweise auch von den öffentlichen Sendern übernommen wurden. Man versucht damit, auf das Zapping-Verhalten der Zuschauer zu reagieren; zudem lassen sich durch zeitversetztes Fernsehen Werbeblöcke leicht überspringen oder durch Bearbeitung einer Aufzeichnung vor der eigentlichen Betrachtung der Sendung herausschneiden.

    • Countdown-Spots sind Werbung mit der in rückwärts laufenden Sekunden eingeblendeten Zeit, wann ein Programm fortgesetzt wird.
    • Werbung im Split Screen nutzt die Technik der Bildschirmteilung für Werbung und paralleler Fortsetzung des Programms.
    • Bei Tandem-Spots gibt es einen Hauptspot mit der zentralen Produktaussage, dem ein vorbereitender und auf den Hauptspot hinführender Teaser-Spot und/oder ein festigender Reminder-Spot vor- und nachgestellt wird. Ein Tandem-Spot besteht aus zwei zusammengehörenden Elementen innerhalb eines Werbeblocks, die durch mindestens einen Werbespot (für ein anderes Produkt) voneinander getrennt sind.[15]
    • Flankierer sind die vor oder nach einer Sendung platzierten Werbespots.
    Produktplatzierung und Sponsoring stellen bereits eine Verknüpfung redaktioneller Beiträge mit Werbung dar.

    Da die Werbung das Programm unterbricht, ist für Programmplaner das Problem der Zuschauerbindung zu berücksichtigen. Durch Audience Flow könnten Zuschauer im Rahmen des Zapping zu anderen Sendern abwandern und möglicherweise nicht mehr zum ursprünglichen Sender zurückkehren. Denn über 50 % der Fernsehzuschauer und Radiohörer schalten ab, sobald Werbung kommt; nur 9 % wechseln nicht das Programm.[16]
     
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  8. ronnster

    ronnster Board Ikone

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    Das tun sie alle..
     
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  9. Kenvelos65

    Kenvelos65 Junior Member

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    ist doch bestimmt was für euch.
    SRY;)
     
  10. tomsrot

    tomsrot Platin Member

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    Wär für SKY nur interessant wenn dort Bayern mitspielen würde.