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Presseschau Sky (DE,IT & UK)

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von bdroege, 16. August 2015.

  1. chris1969

    chris1969 Talk-König

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    Eigentlich geht es ja hier auch um "Presseschau". ;)
     
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  2. sanktnapf

    sanktnapf Guest

    Lass dich doch nicht ärgern von uns :)
     
  3. Teoha

    Teoha Lexikon

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    Und dann noch 0:1 zur Halbzeit.....läuft nicht
     
  4. dickdiver

    dickdiver Junior Member

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    Sky darf Programmpakete nicht willkürlich ändern.

    Sky Deutschland darf sich in seinen Geschäftsbedingungen nicht das Recht einräumen, das vereinbarte Programmangebot beliebig zu ändern oder einzuschränken. Entsprechende Klauseln in den Abo-Bedingungen des Pay-TV-Anbieters sind unwirksam, entschied das Landgericht München I nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

    „Programme und Programmpakte dürfen nicht ohne triftigen Grund und nicht ohne Rücksicht auf die Interessen der Abonnentinnen und Abonnenten geändert oder eingeschränkt werden“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Die Gründe und der Umfang möglicher Leistungsänderungen müssen in den Vertragsbedingungen klar und fair geregelt sein.“

    Keine Programmänderung ohne triftigen Grund
    Sky hatte sich in den Bedingungen vorbehalten, das Programmangebot beliebig zu ändern, solange dessen „Gesamtcharakter“ erhalten bleibt. Der vzbv hatte kritisiert, die Klausel könne selbst unzumutbare Einschränkungen des Programms rechtfertigen, und verwies auf ein Beispiel aus dem vergangenen Jahr. Viele Kunden hatten das Sky Sport Paket vor allem wegen der Übertragung der Formel 1-Rennen abonniert. Damit hatte der Sender kräftig geworben. Doch in der Saison 2018 waren die Rennen nicht mehr bei Sky zu sehen. Die Übertragungsrechte waren dem Unternehmen zu teuer geworden. Kunden, die ihr Abo daraufhin kündigen wollten, ließ Sky mit dem Hinweis auf die strittige Klausel nicht aus dem Vertrag. Da immer noch Sport gezeigt werde, habe sich der Gesamtcharakter des Pakets nicht geändert.

    Das Gericht schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass Sky-Kunden durch die Klausel unangemessen benachteiligt werden. Das Recht zur einseitigen Leistungsänderung sei darin an keinerlei Voraussetzungen geknüpft und ermögliche dem Anbieter eine grundlose Abänderung des abonnierten Programmpakets.

    Umfang der Änderungen nicht vorhersehbar
    In einer weiteren Klausel erkannten die Abonnenten an, dass der Programminhalt von Sportkanälen und -paketen je nach Verfügbarkeit der jeweiligen Programrechte für Sky variieren könne. Auch dies ist nach Auffassung des Gerichts unzulässig. Das Unternehmen könne zwar ein berechtigtes Interesse an einer Änderung der Programmpakete haben, da es die Verfügbarkeit von Programmen und Lizenzen teilweise nicht beeinflussen könne. Die Klausel enthalte jedoch keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der Änderungen. Ihr Wortlaut lasse es zu, den Programminhalt in unzumutbarer Weise zu reduzieren. Dies ging dem Gericht zu weit.

    Klausel mit Sonderkündigungsrecht zulässig
    Für zulässig erklärte das Gericht dagegen eine Klausel, nach der Sky zu Programmänderungen berechtigt ist, die aus lizenzrechtlichen oder technischen Gründen erforderlich sind. Für diesen Fall hatte Sky seinen Kunden allerdings ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Die Forderung des vzbv, Abonnenten müssten auch die Möglichkeit haben, einer unbegründeten oder zu weit gehenden Änderung zu widersprechen und den Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen fortzusetzen, wiesen die Richter zurück. Der vzbv hat hierzu Berufung zum OLG München eingelegt.

    Urteil des Landgerichts München I vom 17.01.2019, Az. 12 O 1982/18 nicht rechtskräftig
    Sky darf Programmpakete nicht willkürlich ändern | VZBV
     
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  5. Berliner

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    Da brechen für Sky harte Zeiten an wenn auch der BGH, vor den Sky sicher zieht, die Gutsherrenart Paragrafen kassiert. Und der BGH ist ja in Sachen Sky AGB auch nicht zimperlich wie die Vergangenheit gezeigt hat. Aber Sky kann zumindest Zeit gewinnen, bis es dann die nächste BGH Niederlage gibt. Der Witz ist ja dass das wieder typisch Sky ist. 2007 hat der BGH bereits den Vorgängerpassus zerrissen, als Sky u.a. jegliche Änderung der Pakete als "Vorteil" für den Kunden titulierte, wobei sich einzig Sky vorbehalten hat den "Vorteil" zu definieren. Also bspw. 2 Filmsender raus und 3 Shoppingsender rein waren damals für Sky ein "Kundenvorteil" da ohne Aufpreis die Abonnenten nach der Umstellung +1 Sender hatten und somit ein SoKü Recht ablehnte. Die darauf erfolgte Änderung mit dem "Gesamtcharakter" hat nun das LG München zerrissen und kaum anzunehmen, dass der BGH hier anders entscheidet. Nun muss die Sky Kreativabteilung wieder was neues finden, womit sie rechtswidrig Sonderkündigungen bei Paketumstellungen verhindern können. Und bis dann das nächste Urteil gegen Sky vorliegt, hat man wieder 2 Jahre gewonnen. Seriöser TÜV geprüfter Top Anbieter beim Kundenservice :ROFLMAO:.
     
    Zuletzt bearbeitet: 6. März 2019
  6. ord

    ord Junior Member

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    Das ist der selbe Schwachsinn wie mit der Hotline, es wird Jahre dauern bis es umgesetzt wird. Falls es überhaupt jemals passiert. Gruß ord
     
  7. MtheHell

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    Jetzt ganz plötzlich: Sky steigt aus dem Radsport aus - Ineos übernimmt bereits ab Mai
     
  8. sir75

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    Comcast NBC Universal sollte eher mal den Fokus darauf zu setzen Zukunftsorientiert zu sein.
    Also Streaming auf alle Plattformen also auch FireTV, AndroidTV/ShieldTV zu ermöglichen statt auf eigene Hardware zu setzen.
     
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    Zuletzt bearbeitet: 25. April 2019