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tm3 (ehemals Family TV)

Dieses Thema im Forum "ARD, ZDF, RTL, Sat.1 und Co. - alles über Free TV" wurde erstellt von Franz_Brandwein, 8. Juli 2016.

Status des Themas:
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  1. Bern1904

    Bern1904 Senior Member

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    Was will dieser Storost eigentlich mit diesem Spiel erreichen? Ich verstehe den ganzen Sinn dahinter nicht wirklich...
     
    PC Booster gefällt das.
  2. voller75

    voller75 Gold Member

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    Also ich werfe mal 00:00 Uhr als Abschalttermin in den Topf....
     
  3. KLX

    KLX Lexikon

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    Die SES Platform Services GmbH in Unterföhring bzw. heute nennt die sich MX1 GmbH und mit denen hat Storost seinen Vertrag über die Verbreitung über Astra. War ja auch damals dort wo er sogar einen Livestream machte.
     
  4. Gast 144780

    Gast 144780 Guest

    Meinste? Astra schaltet doch meistens früh gegen 6. :)
    Ich sage jetzt einfach mal früh gegen 6, nächsten Montag (da ist dem Storost sicher dann der Gerichtsbescheid zugegangen). :ROFLMAO:
     
  5. Wambologe

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    Ja, das stimmt schon. Aber das ist auch so eine Sache, die mich schon länger wundert: Timo C. Storost hat eine allgemein eher schlechte Zahlungsmoral. Wir wissen von Geschäftspartnern, die auf ihr Geld warten. Wir wissen von Geschädigten, die auf ihr Geld warten. Wir wissen von Gerichten, die auf ihr Geld warten. Allein darauf basierend ist es ja schon überraschend, dass es ihn auch heute noch gibt. Und dann ist ausgerechnet bei Astra ist in all den Jahren nie etwas passiert. Das finde ich etwas seltsam. Am meisten dürfte ihm der Abschied von Sonnenklar TV geschadet haben. Die waren so dicke, die haben vermutlich gutes Geld gezahlt.

    Und es würde mich in der Tat sehr wundern, wenn Timo-Chris Storost (zusammen mit seinem Handlanger Daniel Wierer) einfach so aufgeben würde. Die bekannten Urteile lassen schon einiges an krimineller Energie erahnen. Mit Ehrlichkeit hat er es nicht so, mit ehrlicher Arbeit wohl auch nicht. Ihm bleibt aus seiner Sicht vermutlich gar nichts anderes übrig als weiterzukämpfen oder Lücken im deutschen und europäischen Recht zu finden, die er ausnutzen kann.
     
  6. Televisio

    Televisio Wasserfall

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    es gibt eine Stellungnahme:
     
  7. KLX

    KLX Lexikon

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    Storost auf Facebook:

    Wenn die Medien falsch berichten

    Augsburg, 18.02.2019

    Statement

    Einige Medien berichteten am heutigen Montag, den 18.02.2019 der Sendebetrieb von tm3 (vormals: “Family TV”) sei (umgehend) einzustellen und zitierten teilweise dabei eine Presseerklärung der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LfK), die sich wiederum auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart bezogen. In einigen Medien ist von “Urteil” (bspw. “Digitalfernsehen.de”) oder gar von “Berufung” (bspw. “DWDL.de”) die Rede und kommunizierten es so, als gebe es eine endgültige Entscheidung.

    Wir stellen wie folgt klar:

    +++ Es existiert weder ein Urteil, noch muss in Berufung gegangen werden +++

    Zunächst ist der zitierte Beschluss des VG Stuttgart dem Sender bisweilen noch nicht zugestellt worden, demzufolge sind dem Sender auch die Entscheidungsgründe bisweilen unklar. Der Sender hat diese Neuigkeit aus der Presse erfahren, nicht seitens des Gerichts selbst. Das entsprechende Eilverfahren nach § 80 V VwGO war seit dem 01.08.2017 anhängig, also seit über 1,5 Jahren. Die letzte Kommunikation mit der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts fand im Februar 2018, also vor einem Jahr statt. Seit diesem Zeitpunkt lag das Verfahren “brach”. Nach unserem Kenntnisstand hatte auch die zuständige Landesmedienanstalt keine Kommunikation mit dem Gericht. Darüber hätte es eine Abschrift gegeben, wenn dem so gewesen wäre.

    Was die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart bewogen hat, laut LfK-Pressemitteilung am 12.02.2019 einen Beschluss zu fassen und auf welcher (genauen) Grundlage, ist bislang nicht bekannt.

    Jedoch suggeriert die von der LfK herausgegebene Pressemitteilung einen Umstand, der so nicht richtig ist, denn alleine der Tenor der Pressemitteilung ist rechtlich falsch. Denn es suggeriert eine endgültige Entscheidung, für Laien gar ein Urteilsspruch. Das ist falsch! In der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gibt es für “sofortvollziehbare Anordnungen” in 1. Instanz das Verfahren gem. § 80 V VwGO, dass beim zuständigen Verwaltungsgericht angestoßen wird. Ergeht eine Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht in 1. Instanz, kann die benachteiligte Person hierüber in das sog. “Beschwerdeverfahren” gem. § 146 VwGO gehen. Hierfür hat die entsprechende Partei nach Zugang des Beschlusses der 1. Instanz zwei Wochen nach Zustellung Zeit Beschwerde nach § 146 VwGO einzulegen. In diesem Verfahren, dass vor dem zuständigen Oberverwaltungsgericht (in diesem Falle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim) stattfindet, begehrt die benachteiligte Partei ihr Bestreben weiter. In unserem Falle geht das Eilrechtsschutzverfahren dann vor dem Oberverwaltungsgericht (2. Instanz) weiter.

    Es ist somit im rechtlichen Sinne ein “Beschluss” ergangen, kein Urteil und auch keine Endgültigkeit. Auch ist der Sendebetrieb entgegen der Presse, die klassischerweise von rechtlichen Aspekten keine Kenntnis besitzt, nicht einzustellen.

    So kann nach Einreichung der Beschwerde gem. § 146 VwGO der zuständige Senat gebeten werden, respektive es beantragt werden, dass der zuständige Senat die Landesanstalt für Kommunikation (LfK) bis zur Entscheidung über das Beschwerdeverfahren bittet, die Vollziehung auszusetzen. Hierüber kann die LfK entscheiden, ob sie dieser Bitte nachkommt. Klassischerweise kommen Behörden gerichtlichen Bitten in der Regel auch nach. Sollte einer gerichtlichen Bitte nicht entsprochen werden, so kann der Senat einen sog. “Hängebeschluss” (gestützt auf Art. 19 Abs. 4 GG) erlassen, also eine Art Zwischenverfügung- /entscheidung. Man könnte auch ganz einfach von einem “Eil-Eil-Rechtsschutz” sprechen, da Gerichte für ihre Entscheidung u.U einige Zeit benötigen.

    Ein beim Oberverwaltungsgericht ergehender Beschluss ist fachgerichtlich unanfechtbar. Darüber hinaus besteht für die unterlegene Partei dann noch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
    Kurz zusammengefasst:

    Die Berichterstattung in der Presse, sowie die von der LfK herausgegebene Pressemitteilung stimmt mit den rechtlichen Grundsätzen, respektive Verfahrensarten und deren Geltung nicht überein.

    Der Sendebetrieb ist demnach nicht einzustellen. Die Beschwerde nach § 146 VwGO wird beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim anhängig gemacht.

    Ein weiteres Statement wird es aktuell nicht geben.

    Das tm3-Team.
     
  8. red_tiger82

    red_tiger82 Platin Member

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    jaja, immer Lügen die anderen.
     
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  9. Televisio

    Televisio Wasserfall

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    was habt ihr denn gedacht. Die lassen sich nicht die Butter vom Brot nehmen. Am Ende kommen die damit durch.:sneaky:o_O
     
  10. Speedy

    Speedy Institution

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    OK, dann wird es leichter ;)
     
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