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Horizon TV und Remote App kartellrechtlich bedenklich?

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 10. Februar 2014.

  1. DF-Newsteam

    DF-Newsteam Moderator Mitarbeiter

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    Unter dem Namen horizon.tv und dem Namen Horizon TV Remote App wird derzeit in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg ein Portal von Unitymedia Kabel BW sowie eine Fernsteuerungs-App für die Horizon-Box in Nordrhein-Westfalen und Hessen betrieben, die beide derzeit nur mit dem Internet des Kabelnetzbetreibers zu nutzen sind. Wieder ein Fall für das Bundeskartellamt in Sachen Unitymedia Kabel BW?

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  2. Chris

    Chris Wasserfall

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    AW: Horizon TV und Remote App kartellrechtlich bedenklich?

    So ein Blödsinn! es handelt sich um IPTV in Bundelung mit einem Internetanschluss vom jeweiligen Provider.

    Was macht denn die T-Com mit Entertain? Kann ich Entertain via UMKBW Anschluss buchen? Nein, ich muss einen Telekomanschluss nehmen, ergo ein Witz mit Anlauf die Anschuldigung.

    Sollen sie doch Entertain auch für alle Provider öffnen, dann bin ich dabei.
     
  3. Popper

    Popper Gold Member

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    Das ist echt ein Ding. Jetzt könnten man sagen, das machen andere doch auch, stimmt aber nicht. Es handelt sich eben nicht um IPTV in Bündelung mit Internetanschluss. Der Vergleich zu Entertain ist daher nicht korrekt. Es geht nämlich hier nicht um die Horizon-Box selbst, sondern um die Nutzung des Internetportals horizon.tv und die Remote-App auf dem iPhone oder iPad.
     
  4. Chris

    Chris Wasserfall

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    AW: Horizon TV und Remote App kartellrechtlich bedenklich?

    Das Endgerät: Ob TV oder Box sollte hier aus meiner Sicht keine Rolle spielen. Es handelt sich um beschränkte TV Signale.
     
  5. Popper

    Popper Gold Member

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    AW: Horizon TV und Remote App kartellrechtlich bedenklich?

    Ich glaub dennoch, dass Du es noch nicht verstanden hast: Es geht nicht um die Horizon-Box und nicht um den Fernseher, sondern um Nutzung eines Internetportals horizon.tv für die Unitymedia-Kunden, die zum Internet des Betreibers gezwungen werden, wenn sie es kostenlos nutzen wollen. Dasselbe passiert bei der Remote-App mit Zwang zum Kabel-Internet.
     
  6. RPSmusic

    RPSmusic Talk-König

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    AW: Horizon TV und Remote App kartellrechtlich bedenklich?

    Egal ob diese App nur als Fernbedienung zur Steuerung deren Receivers (Umschalten, Aufnahmen programmieren, etc.) oder analog Sky Go, wo per Smartphon oder Tablett von überall mit deutscher IP deren TV-Angebote aufrufbar ist, so ist es in meinen Augen eine klare Wettbewerbsverzerrung.
    Meines Erachtens gibt es keinen Grund, warum das Angebot, sofern es sich im Internetinhalte von Horizon handelt, nur über das eigene Internet angeschaut werden dürfen. Das ist Knebelung des Kunden zum Umsatz von eigenen Internetanschlüssen.
    Das wäre so, als würde Sky selbst als Internetprovider auftreten und nur Kunden mit Abschluss eines Sky Internetvertrages könnten Sky Go empfangen.
    Komisch da würde sofort jeder Protest laufen, insbesondere besagte Unitymedia. Aber ich denke, diese Knebelung wird kurzfristig genau so fallen wie die letztjährige Feed-Strategie von Sky.
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. Februar 2014
  7. KitKat

    KitKat Neuling

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    AW: Horizon TV und Remote App kartellrechtlich bedenklich?

    @ Chris: Also bei meinem Entertain Anschluss ist es egal woher ich die Box steuern will egal welcher Handyanbieter oder auch welches Internetnetz beim Freund ich komm an die Box ran und kann alles clever programmieren, sogar EPG Daten werden aus Telekom fremden Netzen ordnungsgemäß in die App geladen. Dies soll ja bei Horizon nicht gehen wenn ich das hier lese und das ist schon ein Ding. Was will denn Unity damit bezwecken? Ne App die nur in den vier Wänden geht? Schlecht kopiert bei den Mitbewerbern.
    Das Live TV nicht überall geht ist ne andere Sache wobei es auch hierfür Lösungen geben sollte.

    Cu KitKat
     
  8. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Horizon TV und Remote App kartellrechtlich bedenklich?

    ... ist doch auch die Frage, wie das die anderen Infrastrukturbetreiber sehen. Die regt sich doch schon auf, weil "Schmarotzer" wie beispielsweise Maxdome, Lovefilm etc. für einen "dramatischen" Anstieg des Bandbreitenbedarfs sorgen, ohne dafür auch nur einen Cent an die Infrastrukturbetreiber zu zahlen.
    Bei Horizon handelt es sich ein Produkt, dass nur Kunden von Unitymedia Kabel BW nutzen können. Unitymedia Kabel BW nutzt dafür die eigene Infrastruktur und belastet nicht die Netze der anderen Infrastrukturbetreiber in Deutschland.
    Und welches Interesse sollte ein Billig-DSL-Anbieter daran haben, dass UMKBW-Kunden über deren Bandbreiten UMKBW-Dienste nutzen ? Das führt letztendlich dazu, dass der Billiganbieter mehr Bandbreiten buchen müsste. Damit passt da auch die bei Billiganbietern i.d.R. eh schon knapp bemessene Kalkulation nicht mehr und müssten ihre Preise erhöhen. Das kann wiederum die Aquise neuer Kunden hemmen ...
     
  9. UltimaT!V

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    AW: Horizon TV und Remote App kartellrechtlich bedenklich?

    Vieles was kartellrechtlich bedenklich ist wird durchgewunken, ob Horizon und Apps das sind, liegt am Karterllamt, dass sich nicht eingehend genug mit den Unternehmen zu befassen scheint und somit keine Ahnung von deren Geschätsplänen hat. So einfach ist das.

    Erst Fusionen erlauben und im Nachhinein sich drüber entrüsten, weil man ja von Dem und Jenem keine Kenntnis hatte.
     
  10. mischobo

    mischobo Lexikon

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    AW: Horizon TV und Remote App kartellrechtlich bedenklich?

    ... Horizon TV ist eine Second-Screen-Lösung, bei der du die für zu Hause gebuchten Inhalte auch mobil nutzen kannst. Voraussetzungen für die Nutzung dieses Service:

    1. einen Kabel-TV-Vertrag
    2. einen UMKBW Internetzugang.
    3. Für Pay-TV Angebote ist zusätzlich ein HIGHLIGHTS bzw. ALLSTAR-Abo notwendig. Die Nutzung von über UMKBW abopnnierten Sky-Abos ist aktuell nicht möglich.
    Ohne Kabel-TV-Vertrag gibt's kein Horizon TV. Ein UMKBW Internetzugang allein reicht nicht aus.
    Bei Horizon TV können nur die Inhalte Online genutzt werden, bei denen der Anbieter seine Zustimmung gegeben hat. ...