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Nach Razzia bei kino.to: GVU will auch Nutzer belangen

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 14. Juni 2011.

  1. ElimGarak

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    AW: Nach Razzia bei kino.to: GVU will auch Nutzer belangen

    Du schreibst es ja selbst nach ihrer eigenen Auffassung!:rolleyes:

    Ob die Justiz und ihre Gerichte sich wirklich mit hunderttausendenen
    Streamnutzern beschäftigen wollen deren Vergehen weder die
    Weiterbreitung, noch die kommerzielle Nutzung beinhaltet wage
    ich doch mal stark zu bezweifeln.

    So unterbeschäftigt sind die nicht das sie 24 h Schichten schieben
    wollen!:D
     
    Zuletzt bearbeitet: 14. Juni 2011
  2. octavius

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    Re: Nach Razzia bei kino.to - GVU will auch Nutzer belangen

    Liebe Freunde,

    zu diesem Thread möchte ich gerne Telefrosch zitieren:
    [​IMG]
     
  3. jemie

    jemie Junior Member

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    AW: Nach Razzia bei kino.to: GVU will auch Nutzer belangen

    also ist jetzt "Raubkopierei" bzw. Diebstahl zivilrechtlich?

    Bitte mal eine neue Quelle angeben bevor du hier meinst bestimmte Provider speichern weiterhin über 7 Tage.

    Beim Nur-Stream schauen wäre das zwar nicht gegeben aber dafür (im Moment) auch nicht zivilrechtlich verfolgbar.
     
  4. jemie

    jemie Junior Member

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    AW: Nach Razzia bei kino.to: GVU will auch Nutzer belangen

    Ich kann mir evtl. vorstellen das fuer Inet by Call- Zugänge (im Zeittakt) über einen Monat noch per IP-Logs abgerechnet wird.
    Bei Flatrates aber definitiv nicht.

    Vieleicht waren das dann 0,00001 Prozent der Streamgucker weil eh jeder ne Flatrate hat ;)
     
  5. tesky

    tesky Talk-König

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  6. ElimGarak

    ElimGarak Board Ikone

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    AW: Nach Razzia bei kino.to: GVU will auch Nutzer belangen

    Deshalb und weil sie Kundenwünsche blatant ignorieren
    nimmt die Deppen ja auch kaum noch einer ernst!
     
  7. Strohm

    Strohm Senior Member

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    AW: Nach Razzia bei kino.to: GVU will auch Nutzer belangen

    Oh je jetzt fangen sie an mit Paragraphen und Richtlinien um sie für sich zurechtzubiegen!
    Bei diesem GVU Blog wird darauf hingewiesen:
    Übrig bleibt § 44 a Nr. 2 UrhG, der die vorübergehende und flüchtige oder begleitende Vervielfältigung erlaubt, wenn sie zum alleinigen Zweck einer rechtmäßigen Nutzung erfolgt. Diese Regelung basiert auf der sog. Multimediarichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG vom 22.05.2001). Deren Erwägungsgrund 33 erklärt z.B. Handlungen für zulässig, die das Browsing und Caching ermöglichen, vorausgesetzt, sie sind vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt. Beim Browsing unterstellt man hierzulande eine (stillschweigende) Einwilligung des Einstellers der Seite ins Internet, das anders seine Seite nicht nutzbar ist, und geht daher allgemein beim Aufruf einer Webseite und dem damit verbunden Browsing / Cashing von einer rechtmäßigen Vervielfältigung auf dem Bildschirm und im Browsercache aus (vgl. Schricker-Loewenheim, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. § 44 a Rnr. 9; Wandtke/Bullinger-v.Welser, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 44 a, Rnr. 17).
    Eine solche Erlaubnis lässt sich aber für das Streaming eben nicht unterstellen. Und wenn der Rechteinhaber keine solche Erlaubnis für das Streaming erteilt hat, insbesondere also, wenn er diese Rechte an überhaupt niemanden vergeben hat, ist das Streaming auch nicht „vom Rechtsinhaber zugelassen“. Somit handelt es sich beim Streaming auch auf Nutzerseite nicht um eine erlaubte Nutzung; die Sondererlaubnis zur Anfertigung von Vervielfältigungen aus § 44a Nr. 2 greift hier nicht ein.


    Sie verweisen da auf eine Multimediarichtlinie Abschnitt 33:
    (33)Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht sollte für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gewährt werden, die flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen sind, als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und ausschließlich dem Ziel dienen, entweder die effiziente Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände zu ermöglichen. Die betreffenden Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfasst diese Ausnahme auch Handlungen, die das „Browsing“ sowie Handlungen des „Caching“ ermöglichen; dies schließt Handlungen ein, die das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme ermöglichen, sofern der Vermittler die Information nicht verändert und nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die von der gewerblichen Wirtschaft weithin anerkannt und verwendet werden, beeinträchtigt. Eine Nutzung sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist.

    Also hier ist immer nur von sollten die Rede und nicht ist verboten oder unter Strafe!

    Näher will ich darauf auch nicht eingehen.

    Ach ja übrigens Unwissenheit schützt vor Strafe nicht gibt es tatsächlich, aber da gibt es auch genügend Ausnahmen, so einfach ist das auch nicht wie sich das manche hier vorstellen. Sonst würden 80 % der Bevölkerung im Knast sitzen!
     
  8. Raubritter

    Raubritter Junior Member

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    AW: Nach Razzia bei kino.to: GVU will auch Nutzer belangen

    Ach Leute, mal unabhängig ob erlaubt oder nicht, wenn ich lese, dass es 4 Mio Zugriffe täglich waren, wer soll das denn bearbeiten ? :D
     
  9. Johnny 23

    Johnny 23 Guest

  10. Johnny 23

    Johnny 23 Guest

    AW: Nach Razzia bei kino.to: GVU will auch Nutzer belangen

    Das Problem sind die regionalen Rechteeinkäufer. Die Geschäfte mit denen sind kalkulierbarer als die mit ein paar seriengeilen Pipijungs. Die Zuschauer sollen sich den Content im deutschen Free- bzw Pay-TV angucken und nicht schon vorher bei anderen schnorren. Wem das nicht passt, der soll halt selbst Medienunternehmer werden, die entsprechenden Rechte kaufen und selbst das Geschäft mit einem legalen Onlineportal machen.

    Wieso unpassend? Ich finde solche Beispiele mit dem persönlichen Eigentum sehr passend. Wer sich an den Rechten anderer vergreift, der sollte nicht noch die Unverfrorenheit besitzen und rummotzen wenn andere das mit ihm machen.

    Schwarzfahrer, Sprayer Schmierfinken, Filmpiraten, Vandalen, all die laufen bei mir unter der selben Kategorie. Schmarotzer, die sich an ihren Wirt hängen und ihn schädigen. So einfach ist das.