1. Cookies optimieren die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklärst Du dich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen
    Information ausblenden
  2. Willkommen im Forum von DIGITAL FERNSEHEN - dem führenden Portal für digitales Fernsehen, Medien und Entertainment. Wenn du hier neu bist, schau dich ruhig etwas um und melde dich an, um am Forengeschehen teilnehmen zu können.
    Information ausblenden

LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Ramses04, 20. Juli 2007.

  1. dieweltist

    dieweltist Senior Member

    Registriert seit:
    26. Juni 2005
    Beiträge:
    376
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    26
    Technisches Equipment:
    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    Anzeige
    Nein, eben nicht unbedingt. Dort steht es doch: :winken:

    Weiterlesen...

    Höre doch endlich auf, Äpfel mit Birnen zu vergleichen! In Deinem Fall war die Angeklagte weder die Bestellerin (weil sie von ihrem Chef beauftragt wurde, die Bilder zu bestellen); noch war sie auf den Bildern abgebildet, die sie im Internet veröffentlichte.
     
  2. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

    Registriert seit:
    26. Dezember 2004
    Beiträge:
    446
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    26
    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    "Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Abgebildete müsse in der Lage sein, einen Dritten umfassend mit der Wahrnehmung seiner verwertungsrechtlichen Interessen zu betrauen. Es trifft zwar zu, dass der Berechtigte - was durch die Neufassung des Gesetzes in den Wortlaut von § 60 Abs.1 S.1 UrhG aufgenommen worden ist - auch schon gem. § 60 UrhG a.F. seine Rechte nicht nur selbst wahrnehmen kann, sondern das Bildnis auch durch Dritte vervielfältigen lassen darf (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz 21). Das erweitert aber die eigenen Rechte der Beklagten nicht. Diese darf danach die Nutzungen für ihren Geschäftsführer ziehen, die ihm persönlich erlaubt sind, dazu gehört aber aus den dargestellten Gründen die mit Blick auf die Einstellung in das Internet drohende Verwertung in Präsentationen, Werbematerialien und anderen in Betracht kommenden Veröffentlichungen, die die Beklagte selbst und nicht ihren Geschäftsführer zum Gegenstand haben, nicht."

    § 60 UrhG ist da eben eindeutig:

    "Zulässig ist die
    Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten."
     
  3. dieweltist

    dieweltist Senior Member

    Registriert seit:
    26. Juni 2005
    Beiträge:
    376
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    26
    Technisches Equipment:
    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    Das Blöde an der ganzen Sache ist ja das, dass auch hier der Fotograf der Kläger ist, was völlig unverständlich ist; weil er als reiner Dienstleister überhaupt kein Urheberrecht an den Fotos hat.

    Auch hier hat anscheinend das Gericht überhaupt nicht begriffen, worum es überhaupt geht. Wenn es davon ausging, dass der Fotograf das Urheberrecht hat, so ist das natürlich völliger Unsinn.
     
  4. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

    Registriert seit:
    26. Dezember 2004
    Beiträge:
    446
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    26
    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    DU hast es nicht begriffen. - Schade.

    UrhG:

    § 7 Urheber

    Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

    § 12 Veröffentlichungsrecht

    (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

    § 60 UrhG ist da eben eindeutig:

    "Zulässig ist die
    Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten."
     
    Zuletzt bearbeitet: 21. Juli 2007
  5. Andreas3

    Andreas3 Junior Member

    Registriert seit:
    26. Juni 2007
    Beiträge:
    49
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    6
    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Du willst jetzt aber neimandem hier erzählen ads ich dich beleidigt habe,oder?

    Du hast leute als dumm bezeichnet die dieses urteil für vollommen falsch halten.
     
  6. dieweltist

    dieweltist Senior Member

    Registriert seit:
    26. Juni 2005
    Beiträge:
    376
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    26
    Technisches Equipment:
    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    Ohne jetzt diesen § 7 nachgelesen zu haben; das Urheberrecht ist übertragbar. Es ist doch für einen normal und logisch denkenden Menschen klar, dass, wenn man sich Fotos von einem Fotografen anfertigen lässt, dass der Fotograf in diesem Fall nur ein Dienstleister ist. Was hat denn der Fotograf mit den fremden Bildern zu tun? Nämlich rein gar nichts.

    Das Urheberrecht hat der Kunde. Der bezahlt den Fotografen für die Arbeit, die er mit der Anfertigung der Bilder hat. Der Fotograf ist doch nur ausführende Arbeitskraft, weiter nichts. Abgesehen davon, ob er überhaupt das Urheberrecht auf das Foto hat, würde es spätestens auf den Auftraggeber übertragen werden, wenn dieser seine Fotos abgeholt und bezahlt hat.
     
  7. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

    Registriert seit:
    26. Dezember 2004
    Beiträge:
    446
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    26
    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    § 7 Urheber

    Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

    § 12 Veröffentlichungsrecht

    (1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

    § 60 UrhG ist da eben eindeutig:

    "Zulässig ist die
    Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten."

    Mehr ist dazu wirklich nicht zu sagen. Das ist eindeutig!
     
  8. dieweltist

    dieweltist Senior Member

    Registriert seit:
    26. Juni 2005
    Beiträge:
    376
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    26
    Technisches Equipment:
    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    @Cord; wenn Du einfach nur Deine Argumente wiederholst, kommen wir nicht weiter. Ich hatte doch geschrieben, dass das Urheberrecht übertragbar ist. Woher willst Du mit Sicherheit wissen, dass es nicht bei der Abholung der Fotos auf den Kunden übertragen wurde?

    Dem Gesetz nach ist auch der Käufer irgendeiner Sache der Eigentümer. Das schließt aber nicht aus, dass, wenn der Käufer das so erworbene Produkt weiterverkauft, dass er dann natürlich nicht mehr der Eigentümer ist.

    Im Prinzip genauso ist das auch mit dem Urheberrecht. Aus dem Umstand, dass jemand einen Fotografen beauftragt, gegen Entgeld für ihn Fotos anzufertigen, ist doch klar, dass spätestens bei Abholung und Bezahlung der Fotos das Urheberrecht vollständig auf den Kunden übergeht.

    Man stelle sich vor, dass man den Fotografen fragen würde, ob man mit den Fotos auch das Urheberrecht erwirbt. Ein normal denkender Mensch würde dann als Fotograf doch sehr verwundert sein, und ggf. fragen, was ihn die Fotos angingen, bzw. was er mit dem Urheberrecht auf die Fotos soll.
     
  9. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

    Registriert seit:
    26. Dezember 2004
    Beiträge:
    446
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    26
    Zuletzt bearbeitet: 21. Juli 2007
  10. dieweltist

    dieweltist Senior Member

    Registriert seit:
    26. Juni 2005
    Beiträge:
    376
    Zustimmungen:
    0
    Punkte für Erfolge:
    26
    Technisches Equipment:
    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    Wo steht im Gesetz geschrieben, dass das Urheberrecht nicht übertragbar ist?

    Um mein voriges Beispiel zu ergänzen; auch wenn jemand eine Sache selbst hergestellt hat, ist er nach dem Gesetz der Eigentümer. Nachdem er sie verkaufte, aber nicht.

    Nun könnte aber jemand auf die idiotische Idee kommen, und behaupten, dass im Gesetz stehen würde, dass der Schöpfer (oder Käufer) einer Sache der Eigentümer ist; und deswegen Eigentumsrechte an einer Sache einklagen wollte, die er bereits verkauft hatte.

    Na klar, die Gesetze sprechen eine eindeutige Sprache. Trotzdem weiß doch jeder nicht schwachsinnige Mensch, dass man das Eigentumsrecht nach dem Verkauf trotzdem verliert, auch wenn die wortwörtliche Auslegung des Gesetzes was anderes aussagt.
     
    Zuletzt bearbeitet: 21. Juli 2007