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LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Ramses04, 20. Juli 2007.

  1. Andreas3

    Andreas3 Junior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Und wer will andere wie einen Dummen Schuljungen behandeln?

    Der Dumme Schuljunge Cord Simpson natürlich,der meint nur weil ein Richter ein Urteil gesprochen hat,wüsste cord jetzt ganz genau wie die rechtslage ist.

    In deutschland ist es nunmal so,das im nächsten fall,ein anderer Richter wieder ganz anders entscheiden kann.
    Daher werden intelligente Menschen ihren gesunden menschenverstand bemühen,um zu überlegen ob diese Urteil so haltbar ist,und werden diese Frage mit einem Nein beantworten.
    Sicher mag das in besonderen fällen ganz anders zu bewerten sein,wenn es z.b Um models geht.
     
  2. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Der Richter, nicht ich!
     
  3. Ramses04

    Ramses04 Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    So, so.
    Dann scheint folgendes Zitat direkt in zweifacher Hinsicht angebracht :

    :winken:
     
  4. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    #69 ist in seiner Semantik eindeutig.

    Und das man z.B. nicht ständig wiederholt, dass es bei Fotos keiner Schöpfungshöhe bedarf, sondern stattdessen darauf hinweist, dass man nur den Thread lesen muss, sollte in einem Forum Sinn machen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 20. Juli 2007
  5. AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Hallo Andreas3,

    unabhängig vom Threadverlauf:

    Ich bezahle im Normalfall beim Fotografen für eine Anzahl Fotos auf Papier.

    Beispielsweise 4 Stück Passfoto, nicht mehr und nicht weniger.

    Die sind mein Eigentum und die kann ich aufessen, verbrennen, den Hasen füttern oder zu Bewerbungszwecken verschicken....... :)

    Wie es dann rechtlich mit einscannen, verschicken , veröffentlichen aussieht, weiss ich nicht.
     
  6. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Trotzdem die Beleidigung offensichtlich nicht von der Moderation beanstandet wird, versuche ich dir sachlich zu antworten:

    Es gibt bereits ein Urteil in gleicher Sache:

    OBERLANDESGERICHT KÖLN

    Aktenzeichen: 6 U 91/03

    Entscheidung vom 19. Dezember 2003
     
  7. dieweltist

    dieweltist Senior Member

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    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    Das ist doch im Prinzip ein anderer Fall:

    OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, 6 U 91-03 - www.jurpc.de

     
  8. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Hast du das wirklich gelesen? (In dem was du da anführst geht es lediglich darum, ob die "Sekretärin" berechtig ist, in Berufung zu gehen.) Ihr wird diese Recht zugesprochen. Zudem wird dort entscheiden, wen der Fotograf verklagen kann: Sekretärin oder Chef. Das ist aber hier für uns egal.

    Und so wird dann entschieden:

    " Der Zahlungsanspruch ist in Höhe von 1.160 EUR aus §§ 15,16,17,72,97 UrhG begründet. Das Einstellen des Fotos in eine Internetseite stellt - was keiner Begründung bedarf - eine den §§ 16 Abs.1 und 17 Abs.1 UrhG unterfallende Vervielfältigung und Verbreitung des gem. § 72 UrhG urheberrechtlich geschützten Lichtbildes des Klägers dar."

    Weiter folgt:

    "Die Voraussetzungen des § 60 UrhG liegen nämlich nicht vor. Die Vorschrift räumt dem Besteller eines Bildnisses oder dem Abgebildeten das Recht der Vervielfältigung und unentgeltlichen Verbreitung ein. Dabei ist unter einem Bildnis eine bildliche Personendarstellung zu verstehen (vgl. Schricker-Vogel, UrhG, 2.Aufl., § 60 Rz 13; Dreier/Schulze, UrhG § 60 Rz 4; Möhring/Nicolini/Gass, UrhG, 2. Aufl., § 60 Rz 16). Die Bestimmung dient dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers und - soweit er mit diesem nicht identisch ist - auch des Abgebildeten, die bildliche Darstellung einer oder mehrerer Personen, die auf seine Bestellung entstanden ist und/oder ihn selbst zeigt, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein derartiges schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz 9). "

    Eindeutig.
     
    Zuletzt bearbeitet: 21. Juli 2007
  9. dieweltist

    dieweltist Senior Member

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    Technisches Equipment:
    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    Aber was nützt Dein lustiger Unfug freien dichterischen Schaffens (Recht auf Berufung / wer verklagen kann)?, wenn es in dem von Dir besagten Fall eben nun mal so war, dass die Beklagte verurteilt wurde, weil sie diesem Absatz zufolge eben nun mal nicht die (eigentliche) Bestellerin war (sondern die Verlagsanstalt), und auch nicht die auf den Bildern abgebildete Person war?

    Man sollte deswegen nicht versuchen, diesen Fall mit dem Fall zu vergleichen, der diesem Thread zugrunde liegt. Im Übrigen meine ich, dass man auch auf solche User wie Dich eingehen sollte. ;)

    [​IMG] [​IMG]
     
  10. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Du musst das, was du hier herein bringst schon verstehen. Sie wurde verurteilt, weil sie die Bilder eingestellt hat, obwohl der Urheber der Fotograf ist. Der Besteller wäre genauso verurteilt worden, hätte er sie eingestellt. Sie hat sich in ihrer Berufung lediglich erfolgreich dagegen gewehrt, komplett für ihren Chef verantwortlich gemacht zu werden.

    Nochmal:

    "Die Bestimmung dient dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers und - soweit er mit diesem nicht identisch ist - auch des Abgebildeten, die bildliche Darstellung einer oder mehrerer Personen, die auf seine Bestellung entstanden ist und/oder ihn selbst zeigt, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein derartiges schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (vgl. Schricker-Vogel, a.a.O., Rz 9)."

    § 60 UrhG ist da eben eindeutig:

    "Zulässig ist die
    Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten."