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Abriegelung von Mecklenburg Vorpommern rechtens?

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Nur_leser, 24. März 2020.

  1. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    Hier auch ein Grund warum man den Tourismus einschränkt:
    Corona-Alarm in Ahlbecker Altenheim: Einrichtung evakuiert – Virus-Quelle unklar
     
  2. Rohrer

    Rohrer Guest

    Und wenn sich ein Virus einmal in einen Altenheim "eingenistet" hat, dann ist eine Ausbreitung dort nur schwer einzudämmen. Sieht man auch bei Magen/ Darm und Erkältungen, etc. Und siehe nicht nur Würzburg oder Wolsburg.

    Wolfsburger Pflegeheim im dramatischen Kampf gegen Corona
     
    Winterkönig und Gorcon gefällt das.
  3. Gast 140698

    Gast 140698 Guest

    So, mittlerweile gibt es unanfechtbare Entscheidungen vom OVG:

    OVG: Nutzung von Zweitwohnungen bleibt verboten
    Das Oberveraltungsgericht hat unanfechtbare Urteile zur Nutzung von Zweitwohnungen gefällt. Das Verbot hat Bestand und gilt auch dann, wenn Auswärtige ihre Nebenwohnung als Homeoffice verwenden möchten.Mit Beschlüssen Vom Donnerstag hat nunmehr auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht als zweite Instanz in zwei Beschwerdeverfahren das durch den Kreis Nordfriesland verfügte Anreiseverbot zur Nutzung von Nebenwohnungen (Zweitwohnungen) zwecks Bekämpfung und Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bestätigt und sich zugleich zu den diesbezüglichen Ausnahmeregelungen geäußert. Der zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts entnimmt den geltenden Regelungen, dass vorerst jede Art vermeidbarer Anreisen zu unterbleiben habe.

    Im Verfahren 3 MB 8/20 führt der zuständige 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts nach summarischer Prüfung aus, dass das Anreiseverbot aus der Allgemeinverfügung des Kreises rechtmäßig sei. Nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes sei der Kreis gehalten, der Verbreitung des Virus entgegenzuwirken und die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Beanstandungsfrei berufe sich der Kreis darauf, dass das Virus vermutlich gerade durch auswärtige Personen verbreitet werde, die erst im Skiurlaub gewesen seien und danach in ihre Ferienwohnung reisten. Auf diese Weise kämen Personen miteinander in Kontakt, die sonst keinen Kontakt hätten. Allein im Kreis Nord-friesland gebe es mehrere Tausend Ferienwohnungen. Der Senat habe deshalb keinen Zweifel, dass die untersagte Anreise ein verhältnismäßiges Mittel darstelle, um die Aus-breitung des neuartigen Virus einzudämmen und die medizinischen Versorgungskapazitäten im Kreisgebiet vor Überlastung zu schützen. Es dürfe nicht so weit kommen, dass das medizinische Personal darüber entscheiden müsse, welche beatmungspflichtigen Patienten von einer intensivmedizinischen Behandlung ausgeschlossen würden. Das Interesse der Antragsteller an einer uneingeschränkten Nutzung ihrer Nebenwohnung müsse hinter diesem überragenden öffentlichen Interesse zurückstehen, zumal es sich um eine nur vorübergehende Maßnahme handele und bei schwerwiegenden Gründen Ausnahmen möglich seien. Schließlich sei der der Verfügung zugrundeliegende § 28 des Infektionsschutzgesetzes zum 28. März 2020 geändert worden und ermächtige nunmehr auch zu Eingriffen in das Grundrecht auf Freizügigkeit.

    Im Verfahren 3 MB 11/20 begehrten die Antragsteller die gerichtliche Feststellung, dass für die von ihnen geplante Anreise zu ihrer Nebenwohnung im Kreisgebiet ein Ausnahmetatbestand gegeben sei. Es sei kein Aufenthalt zu touristischen Zwecken geplant, vielmehr solle von dort aus im „Homeoffice“ gearbeitet werden.

    Eine Ausnahmemöglichkeit vermochten weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht dafür anzuerkennen. Die Allgemeinverfügung des Kreises bestimme unter Bezugnahme auf die „SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung“ der Landesregierung ausdrücklich, dass nicht nur Reisen aus touristischem Anlass, sondern auch zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Inanspruchnahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen untersagt seien.

    Die Beschlüsse (Az. 3 MB 8/20 und 3 MB 11/20) sind unanfechtbar.
     
    Winterkönig, Doc1, Wolfman563 und 3 anderen gefällt das.
  4. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    Nur wenn sie in einem anderen Bundesland liegt!
     
  5. Gast 140698

    Gast 140698 Guest

    Jein! Auch wir dürfen als Lübecker derzeit nicht nach Fehmarn (und die anderen Inseln). Die dürfen derzeit nur von Menschen mit Erstwohnsitz betreten werden. Ausnahmen nur für Lieferanten und Rettungsdienste und Menschen, die da arbeiten.
     
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  6. Martyn

    Martyn Institution

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    Die Behauptung ist aber schon ziehmlich fadenscheinig!

    - Warum sollten nur Ferienhausbesitzer im Wintersporturlaub gewesen sein und nicht auch Einheimische?
    - Finde ich es eher wahrscheinlich das z.B. Einheimische mit Arbeitsplatz in benachbarten Bundesländern das Virus eingeschleppt haben
    - Ist aktuell die Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung innerhalb Mecklenburg-Vorpommerns sehr gering, da ja Alles geschlossen ist, Ferienhausbesitzer kaum in Kontakt mit Einheimischen kommen würden
     
  7. Gast 140698

    Gast 140698 Guest

    Und für alle, die meinen, die Maßnahmen nicht einsehen zu müssen:

    Coronavirus: Neuer Bußgeldkatalog
    Am Freitag hat das Landeskabinett eine „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen“ (Vereinfacht: „Bußgeldkatalog“) aufgestellt. So kostet das Treffen mit mehreren Personen jetzt 150 Euro, die unerlaubte Einreise nach Schleswig-Holstein 150 bis 500 Euro.
    „Die Landesverordnung regelt viele Einzelmaßnahmen, welche mit Einschränkungen für die Menschen verbunden sind. Die weit überwiegende Mehrheit informiert sich über die geltenden Einschränkungen und hält diese sehr diszipliniert ein. Wir setzen deshalb auch weiterhin vorrangig auf Kooperation und Akzeptanz in der Bevölkerung“, erklärte Innenminister Hans-Joachim Grote in Kiel. Er betonte, dass es nicht um eine teure Ahndung jedes fahrlässigen Verstoßes gehe. „Wer aber angesichts der Berichterstattung über die weltweiten Auswirkungen der Pandemie die Notwendigkeit der Maßnahmen jetzt noch nicht verstanden hat, bei dem wird oft die Ansprache allein nicht wirken. Mit diesem Bußgeldkatalog erhalten die zuständigen Behörden nun mehr Handlungssicherheit und eine landeseinheitliche Richtschnur, um gegen sich vehement oder wiederholt Widersetzende vorgehen zu können“, so der Minister. Diese Verstöße seien bei vorsätzlicher und fahrlässiger Begehung schon bislang Zuwiderhandlungen im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes gewesen. Es sei auch ein Gebot der Transparenz, den Menschen klar zu vermitteln, welche Maßnahmen sie im Fall von Verstößen erwarten.

    Mit dem Bußgeldkatalog würden unter anderem Geldbußen für Verstöße von Einzelpersonen gegen das Kontaktverbot (150 Euro) ebenso wie beispielsweise der unerlaubte Zutritt zu den Inseln, Halligen und Warften an Nord- und Ostsee mit Ausnahme von Nordstrand (150 Euro), sowie die unerlaubte Öffnung von Gaststätten (4000 Euro) geregelt.

    Der Minister betonte, dass diese Regelsätze jeweils für einen vorsätzlichen Erstverstoß gelten. Bei vorsätzlichen Wiederholungen sei der genannte Regelsatz jeweils zu verdoppeln, wobei die gesetzliche Obergrenze von 25.000 Euro nach § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes nicht überschritten werden dürfe. Für den Fall einer Ahndung fahrlässiger Verstöße würden die Regelsätze ebenso wie die gesetzliche Obergrenze jeweils halbiert.

    Der Bußgeldkatalog gelte für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Nicht erfasst sei die Ahndung von Straftaten, wie beispielsweise Verstößen gegen Quarantäneanordnungen oder auch das verbotene Betreten von Pflegeheimen. Diese würden als Straftaten zur Anzeige gebracht. Der Innenminister warb in diesem Zusammenhang noch einmal für Verständnis, dass die Einschränkungen auch über die Osterfeiertage nicht gelockert würden. Die bis zum 19. April geltende Landesverordnung schreibe eindeutig vor, dass Zusammenkünfte drinnen wie draußen maximal mit einer einzigen Person zulässig sind, die nicht zum eigenen Hausstand gehört.

    „Das Virus macht keine Osterpause. Deshalb sind von den Einschränkungen leider auch Verwandtenbesuche zu Ostern betroffen“, so Grote.

    (y)
     
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  8. Martyn

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    Wenn die Maßnahmen nicht bald gelockert werden kostet es uns Alle viel, viel mehr. Viele haben bereits jetzt viel, viel mehr verloren. Auf so 150€ bis 500€ Bußgelder kommt es da dann auch nicht mehr drauf an.
     
  9. H_Deutsch

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    V.a. hat MV mit Abstand die wenigstens Fälle.
     
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  10. Martyn

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    Das stimmt, dürfte wahrscheinlich daran lieges das Mecklenburg-Vorpommern kaum Industrie hat.