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Migrationspolitik

Dieses Thema im Forum "Politik" wurde erstellt von Eike, 26. Juni 2017.

  1. nee

    nee Guest

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    Aber wir wollen auf keinen Fall das Recht anpassen bzw. dafür plädieren. Stimmts?:)
    So ein Recht wie die Nazis in Kanada haben, wollen wir nicht, wo kriminelle Ausländer acht kantig fliegen.
     
  2. atomino63

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    Falsch. Weshalb sollte für Nichtdeutsche das gleiche gelten? Wer aus vorgenannten Gründen kein Aufenthaltsrecht mehr hat, muss dann auch wieder gehen.
    Think different. :)
     
  3. Cro Cop

    Cro Cop Guest

    Wo habe ich das Gegenteil behauptet?

    Wer solche gravierende Verbrechen begeht, sollte meiner Meinung nach zuerst verdiente Strafe absitzen und erst dann abgeschoben werden. So wie es z. B. in der Schweiz praktiziert wird.
     
  4. atomino63

    atomino63 Board Ikone

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    Da.
    hörte ich das noch anders an.
     
  5. nee

    nee Guest

    Diskutiert hier nicht rum, wenn ihr keine Nazis sein wollt!:)
     
  6. Cro Cop

    Cro Cop Guest

    Dann hast du mich missverstanden. Ich bezog mich auf die Frage, wieso so jemand wie der Hauptverdächtige im aktuellen Fall in Freiburg noch auf freiem Fuß war und nicht bereits in U-Haft saß bzw. noch nicht verurteilt wurde.
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 4. November 2018
  7. atomino63

    atomino63 Board Ikone

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    Das wird dann wohl so sein.

    Oooch, ich kann mit so hilflosen Schubladen ganz gut um. Sind doch nur Schubladen.
     
    +los gefällt das.
  8. Cro Cop

    Cro Cop Guest

    Man kann pro und contra sein. Entscheidung darüber kann nur im Parlament gefällt werden. Bzw. in letzter Instanz durch den Bundesverfassungsgericht.
     
  9. nee

    nee Guest

    Man kann drüber auch diskutieren. Um so mehr dies passiert, führt das zu einem Umdenken in der Politik.
     
    FilmFan gefällt das.
  10. nee

    nee Guest

    Reicht ja schon, wenn man sich an die geltenden Einreisegesetze hält bzw. diese durchsetzt. Dazu bedarf es keiner Gesetzesänderung.

    Nachtrag:

    Und Art 16a Absatz 2 Grundgesetz:

    (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 4. November 2018
    FilmFan gefällt das.