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Wahlen in Deutschland, Österreich, Schweiz & Europa

Dieses Thema im Forum "Politik" wurde erstellt von Nelli22.08, 16. September 2016.

  1. straller

    straller Platin Member

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    Falls das auf mich bezogen war: Meine Aussage war eher scherzhaft gemeint. Die Vorlage war einfach zu gut ;)
     
  2. Nelli22.08

    Nelli22.08 Lexikon

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  3. straller

    straller Platin Member

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    Dein autoritäres Staatsverständnis finde ich ziemlich erschreckend, zumal deine Einschätzung juristisch auch vollkommen unqualifiziert ist.

    1., 2. oder 3. liegt nicht vor, insofern stellt ein Beinbruch auch keine schwere Körperverletzung dar.

    Selbst Körperverletzung nach §223 StGB liegt hier wohl nicht vor, da Vorsatz (Wissen und Wollen) nach allem was man dem kurzen Zeitungsartikel entnehmen kann, nicht vorliegt.
     
  4. Redfield

    Redfield Talk-König

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    Das ist nicht korrekt.
     
  5. straller

    straller Platin Member

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    Da liegst du gründlich falsch. Für Verbrechen ist eine Mindeststrafe von einem Jahr oder mehr vorgesehen. Schau dir bitte §§ 12 und 113 StGB an.
     
  6. Gast 188551

    Gast 188551 Guest

    Für so manchen Steinewerfer ist dies sogar nur das Zuwehrsetzen gegen den bösen autoritären Staat. ;)
     
  7. Ulti

    Ulti Foren-Gott

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    Er hat sich gegen die Beamten zur Wehr gesetzt und damit eine Verletzung in Kauf genommen.

    Aber deine Sichtweise erklärt die Lage in Deutschland eigentlich ganz gut. Am besten gibt man dem Säufer noch einen Preis weil er sich nicht von den vermutlich weißen cis Beamten opressen lassen wollte und dabei heldenhaft gekämpft hat.
     
    Zuletzt bearbeitet: 18. September 2017
    madmax25 und FilmFan gefällt das.
  8. Redfield

    Redfield Talk-König

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    § 113
    Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

    (1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
    2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn


    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

    2. der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

    3. die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
     
  9. Gast 188551

    Gast 188551 Guest

    Ich finde Dein auf das Wohl des Täters fixiertes Staatsverständnis erschreckend. Das Gewaltmonopol liegt beim Staat.

    Hier habe ich mich tatsächlich "vergallopiert" und schwäche meine Einschätzung auf (normle) Körperverletzung ab, wobei man natürlich über das Gesetz ansich streiten kann.
    Danke für den Hinweis :winken:
     
  10. Redfield

    Redfield Talk-König

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    Dann hast du ja was mit straller gemein.