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Urteil: Sozialamt muss nicht für DVB-T2-Kosten aufkommen

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 6. März 2017.

  1. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun! Du kannsu nur einen Antrag auf befreiung der Rundfunkgebühren stellen, aber die Kabelgebühren muss man selbst zahlen auch wenn diese in den Mietnebenkosten sind.
    Kabelgebühren ALG II | Sozialberatung Kiel
     
  2. deekey777

    deekey777 Board Ikone

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    Damit diese Diskussion beendet ist:
    Das Jobcenter/Sozialamt übernimmt Kosten der Unterkunft und Heizung. Für ALG II ist § 22 SGB II maßgeblich. Wenn in den Kosten der Unterkunft (= Bruttokaltmiete) auch die Kosten für den Kabelanschluss sind, dann werden die Kosten hierfür übernommen. Oder um ganz genau zu sein: Das Jobcenter übernimmt alle Kosten der Unterkunft, soweit diese angemessen sind.
     
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  3. Pete Melman

    Pete Melman Foren-Gott

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    Hast du eigentlich den Text deines eigenen Links gelesen? Ich glaube nicht.
     
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  4. suniboy

    suniboy Talk-König

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    Genau so ist es! Das ist gängige Praxis und niemand hat das je in Frage gestellt. Anderfalls müßten ja Hartz4-Mieter die Kabelgebühren gänzlich verweigern dürfen wenn sie nicht zur Mietsache gehören würden. Dass Kabelgebühren wiederum zur Mietsache gehören bzw. gehören sollen ist eine veraltete Rechtsprechung aus den 80ern wo man Kabelfernsehen als "wohnverbessernd" ansah. In Zeiten von DVB-T2 und IPTV hat Kabel jedoch keine zwingende Existenzberechtigung mehr -hier wird vielmehr mitgenommen was geht und solange es noch geht. :(
     
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  5. deekey777

    deekey777 Board Ikone

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    Das ist doch falsch, was du schreibst. Sind Gebühren für das Kabel mietvertraglich zu zahlen (als Nebenkosten), übernimmt sie der Leistungsträger. In dem Fall vor dem LSG Schleckmich-Holstein war der Kabelanschluss gerade nicht Gegenstand des Mietvertrags, sondern der Vertrag darüber musste der Mieter selbst abschließen. Und das LSG hat ausgeführt, dass die Kosten nur dann zu übernehmen sind, wenn sich der Bedürftige diesen Kosten nicht entziehen kann. Im zu entscheinden Fall hat das LSG die "Freiwilligkeit" nicht beachtet, sondern auf den Begriff des Wohnens abgestellt. Und Fernsehen gehört nicht dazu. Das ist nebenbei die gleiche Begründung wie in der Berliner Entscheidung.
     
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  6. suniboy

    suniboy Talk-König

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    Ich finde die jetzige Rechtsprechung insofern eine Sauerei, da sich Vermieter auf Kosten der Steuerzahler einen Kabelanschluss bezahlen lassen -der seit vielen Jahren nicht mal zwingend notwendig ist um Fernsehprogramme zu empfangen da DVB-T2 verfügbar. Diese Gebühr als Bestandteil des Mietvertrages könnte ggf. eines Tages die zulässig zu übernehmende Miete (plus Toleranzbereich) übersteigen und als Zünglein an der Waage der Grund zur Aufforderung sich eine "angemessene" Wohnung zu suchen. Völlig absurd also wenn es eines Tages darauf ankommen sollte. :(
     
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  7. Pete Melman

    Pete Melman Foren-Gott

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    Der Vermieter hat doch nichts davon.
     
  8. moznov

    moznov Guest

    Der kassiert von mir seit 19 Jahren für die Bereitstellung des Kabelanschlusses, auch wenn ich ihn nicht nutze.
    Leicht verdientes Geld..
     
  9. Pete Melman

    Pete Melman Foren-Gott

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    Das muss er doch dem Kabelanbieter weiterleiten. Der verdient doch auch nicht an deinen Heizkosten etc.
     
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  10. moznov

    moznov Guest

    Warum bekommt der Kabelanbieter, der in der zwischenzeit auch wechselte und den ich ja selbst beauftragen müsste, wenn ich Kabelanschluss nutzen möchte, die Kosten, die ich dem Vermieter für die Bereitstellung zahle, quasi für umme vom Vermieter..
    Der jetzige Kabelanbieter hatte doch damals mit der Bereitstellung im Neubau, in welchem ich wohne, gar nix zu tun..?
    Gut, da ich schon immer seit Einzug hier Sat nutze, hat mich das jetzt auch nicht weiter tangiert, aber fänd ich eigen..