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Wahlen in Deutschland, Österreich, Schweiz & Europa

Dieses Thema im Forum "Politik" wurde erstellt von Nelli22.08, 16. September 2016.

  1. Der Franke

    Der Franke Member

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    Für mich ist das ein Eigentor seitens der SPD. Bisher hat mal die größten Leuchten einer Partei nach Brüssel geschickt, jetzt wo nichts mehr leuchtet holt man welche mangelns Alternative wieder zurück.
     
    +los gefällt das.
  2. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Na, das ist doch eine Steilvorlage. Dann soll man die CSU halt aus der Regierung rauschmeißen. Dann kann man auch den Mautunsinn beerdigen. Es dürfte wohl auch locker wieder für CDU und SPD reichen. Im Übrigen ist es allerdings auch fraglich, ob CDU/CSU und SPD dann noch eine 2/3 Mehrheit für die Änderung des Grundgesetzes hinkriegen würde, da man das Asylrecht ja faktisch abschaffen müsste.
     
  3. Terranus

    Terranus ErdFuSt Premium

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    nein, man ist einfach konsequent. Absolut nachvollziehbar.

    Das ist schlicht nicht korrekt. Man muss dazu das Asylrecht nicht abschaffen. Alle aus sicheren Drittländern wie Österreich Einreisenden haben nach geltendem Recht kein Recht auf Asyl in Deutschland.

    Das steht so im Grundgesetz.

    Ich bin nicht für eine starre Obergrenze, aber ein klares Anstreben von maximal 200.000 pro Jahr ist absolut vernünftig und richtig. Nur so kann man wirklich integrieren und versorgen.
     
  4. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Allerdings darf man nach der Rechtsprechung des EuGH zB die über Griechenland anreisenden Flüchtlinge nicht zurück nach Griechenland abschieben. Ganz so einfach ist das mit sicheren Drittländern nicht...

    Für eine Obergrenze, die Menschen mit tatsächlichem Anspruch zurückweist, braucht man eine Grundgesetzänderung. Gggf. müsste man auch die UN Flüchtlingskonvention aufkündigen...
     
  5. AgentM

    AgentM Gold Member

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    Genau das haben wir, warum hält sich die Regierung nicht daran?


    Asylgesetz (AsylG)
    § 26a Sichere Drittstaaten

    (1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
    1.
    der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
    2.
    die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
    3.
    der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
    (2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
    (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

    Asylgesetz (AsylG)
    § 18 Aufgaben der Grenzbehörde

    (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
    (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
    1.
    er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
    2.
    Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
    3.
    er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
    (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
    (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) abzusehen, soweit
    1.
    die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist oder
    2.
    das Bundesministerium des Innern es aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland angeordnet hat.

    (5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.


    Mit anderen Worten:

    Der komplette Flüchtlingsimport hat prinzipiell überhaupt nichts mit dem Asylrecht zu tun, er beruht einzig und alleine auf einer Anweisung von Merkel ans Innenministerium, falls diese Anordnung überhaupt existent ist!!!


    Flüchtlinge: Ein Geheimerlass zur Öffnung der Grenze?
     
  6. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Völliger Unsinn, der durch Wiederholung nicht richtiger wird. Wie gesagt, diese Regelung des Dublin-Abkommens darf nach der Rechtsprechung des EuGH nunmal nicht für über Griechenland in die EU einreisende Flüchtlinge angewendet werden.
     
  7. AgentM

    AgentM Gold Member

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  8. AgentM

    AgentM Gold Member

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    Ja und wie, deshalb drücken sich die anderen Staaten ja auch so geschickt, Zäunen sich ein, oder beschließen Obergrenzen.
     
  9. Terranus

    Terranus ErdFuSt Premium

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    Eine sinnvolle Begrenzung wäre meines Erachtens schon dadurch erreichbar, indem man durch konsequente Anwendung des Asylrechts alle diejenigen rückführt, die keinen Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingskonvention haben.

    Aber auch hier hält sich die Regierung ja nicht an geltendes Recht. Wer es mal über die deutsche Grenze schafft, der darf auch hier bleiben. Völlig egal, ob man nun Anspruch hat oder sonst was. Denn man schiebt bei weitem nicht genügend Abgelehnte ab. Das alles ist einfach ein auf Dauer untragbarer Zustand. Das wissen auch die CDUler. Und da gibt es nicht wenige, die sehr mit der CSU Linie sympathisieren. Und nicht nur in der CDU, auch in der SPD.


    Naja, ist ja OT hier. Aber das wird im Wahlkampf eine große Rolle spielen. Und die Mehrheit der Bevölkerung ist für eine Begrenzung, weil das einfach vernünftig und notwendig ist. Deutschland kann nicht jeden aufnehmen der hier her will.

    Nach Griechenland nicht, aber dazwischen lagen und liegen ja eine ganze Reihe anderer sicherer Drittstaaten, die (widerrechtlich) durchquert wurden.
     
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  10. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Modell Ungarn: Abschreckung. Internierung von Flüchtlingen in menschenunwürdigen Lagern. Hat die meisten Asylanträge, die unter fadenscheinigen Gründen überwiegend abgelehnt werden. Kein Rechtsstaat.

    Modell Österreich: Man behauptet, man hätte eine Obergrenze, die aber faktisch gar nicht existiert, da anerkanntermaßen gar nicht zulässig. Leute wie Du glauben aber, es gäbe eine, da sie einen schnieken jungen Außenminister haben, der große Töne spuckt.

    Modell Großbritannien: komplette Abschottung der Grenze möglich, weil Insel (siehe Calais).

    Was willst Du noch hören?