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Brexit 2016!?

Dieses Thema im Forum "Politik" wurde erstellt von Fliewatüüt, 27. Mai 2016.

Status des Themas:
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  1. Scope

    Scope Silber Member

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    Stimmt! Das haben die Österreicher 1938 sicherlich auch so gesehen. Scheint halt im Auge des Betrachters zu liegen.
    Mir wäre es sogar egal, wenn die Schotten das machen würden, wobei das ein wesentlich komplexerer Vorgang sein dürfte als der Brexit an sich. Jedenfalls dürfte die EU so einen Nettoempfänger dazu gewinnen.

    Die Guillotineklausel besagt nur, dass im Falle einer Kündigung eines Abkommens, die Gegenpartei das Recht hat, alle anderen Abkommen ebenfalls zu kündigen. Es heisst nicht, dass sie das muss! Und die EU wäre wirklich total blöd wenn sie das tun würde, denn damit würde sie mehr verlieren als wir. Zum Beispiel den Zugang zum Gotthard wo sie billiger hindurch kommen als unsere tatsächlichen Kosten sind! Unsere Schmusepolitiker in Bern versuchen nun mit der EU eine "einvernehmliche" Lösung zu finden.

    Das Ständemehr habe ich nicht erwähnt da das nicht immer zur Anwendung kommt und die Details für Direkt-Demokratie-Unerfahrene vielleicht zu kompliziert sind... ;)

    @ApollonDC
    Danke für deinen Beitrag, dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen!
     
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  2. Scope

    Scope Silber Member

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  3. uklov

    uklov Platin Member

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    Sage ich ja auch immer. Der Brexit bedeutet eben nicht nur Risiko, sondern auch Chance.
    Natürlich nicht für die Rest-EU. Deswegen auch diese Empörung und diese Propaganda.
     
  4. poly61

    poly61 Junior Member Premium

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    Ich verwechsle es ja auch nicht, drum das Satzzeichen "?"
     
    uklov gefällt das.
  5. poly61

    poly61 Junior Member Premium

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    (1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

    (2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

    (3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

    (4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.

    Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    (5) Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.




    (1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels 207 werden Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen nach dem im Folgenden beschriebenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen.

    (2) Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte.

    (3) Die Kommission oder, wenn sich die geplante Übereinkunft ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung, je nach dem Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union.

    (4) Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.

    (5) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden.

    (6) Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.

    Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft


    a) nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in folgenden Fällen:


    i) Assoziierungsabkommen;


    ii) Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;


    iii) Übereinkünfte, die durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen;


    iv) Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen Folgen für die Union;


    v) Übereinkünfte in Bereichen, für die entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt.


    Das Europäische Parlament und der Rat können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.

    b) nach Anhörung des Europäischen Parlaments in den übrigen Fällen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen.
    (7) Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 kann der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Übereinkunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetztes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.

    (8) Der Rat beschließt während des gesamten Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit.

    Er beschließt jedoch einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie bei Assoziierungsabkommen und Übereinkünften nach Artikel 212 mit beitrittswilligen Staaten. Auch über die Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beschließt der Rat einstimmig; der Beschluss zum Abschluss dieser Übereinkunft tritt in Kraft, nachdem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben.

    (9) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat.

    (10) Das Europäische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet.

    (11) Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.
     
  6. Fliewatüüt

    Fliewatüüt Guest

    Welch ein besonders unpassender Vergleich. :confused:
     
  7. Robert Schlabbach

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    Ist doch bekannt: Weil die britischen Politiker, welche genau wussten, dass die Fangquoten notwendig sind, um die bedrohten Fischbestände in der Nordsee zu erhalten, zu feige waren, das ihren Landsleuten zu erklären, sondern sich stattdessen lieber hinter einem billigen "das kommt aus Brüssel" versteckt haben.

    Für die Fischer sehe ich nun zwei Varianten:
    1. Fortan bestimmt Westminster die gleichen Fangquoten, welche zuvor von Brüssel bestimmt wurden.
    2. Westminster traut sich nicht, Fangquoten festzulegen, und lässt eben fischen, bis es nichts mehr zu fischen gibt.

    Mit welcher Variante haben die Fischer denn nun irgendetwas gewonnen?
     
  8. emtewe

    emtewe Lexikon

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    Das können wir ja in einem Jahr oder so noch einmal diskutieren. Welche Chance hat GB denn, zu einem besseren Status zu gelangen als vor dem Brexit? Und komm mir jetzt nicht mit sowas wie "sie können jetzt selber bestimmen wie krumm ihre Gurken sein dürfen", denn die Krümmung der eigenen Gurken bestimmen zu können hebt die Nachteile ganz sicher nicht auf, ausser vielleicht für irgendwelche komisch gepolten Fetischisten.
     
  9. Robert Schlabbach

    Robert Schlabbach Talk-König

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    Kommt auf die Definition von "besser" an. Vielleicht macht es vielen in der britischen "Working Class" ja gar nichts aus, noch ärmer zu sein als zuvor, dafür aber wieder mehr "unter sich", mit einer provinzielleren Hauptstadt, die wieder näher an den Kleinstädten ist, statt eine entrückte Finanzmetropole zu sein, in der kein Normalbürger mehr leben kann. Dazu noch eine Prise Nationalstolz, und dann fühlen sich manche vielleicht besser als zuvor, obgleich ärmer.

    Außerdem eröffnen sich natürlich neue Chancen: So könnte GB eine neue Hochburg für Glücksspiele werden, oder ein "Steuerparadies", oder "Nummernkonnten" anbieten, oder "Briefkastenfirmen". Da könnte man aufgrund der geographischen Nähe sicherlich der "Konkurrenz" aus der Karibik und Mittelamerika so einiges an Kundschaft abnehmen...
     
  10. uklov

    uklov Platin Member

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    Besser fünf. :)

    Die Vorteile liegen doch auf der Hand. 8 Mrd. € pro Jahr eingespart. Das Risiko Griechenland ausgeschaltet. Ach, es wurde schon soviel mehr genannt im Verlauf dieses Threads.
     
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