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Verschärfung des Sexualstrafrechts

Dieses Thema im Forum "Politik" wurde erstellt von Cro Cop, 1. Mai 2016.

  1. suniboy

    suniboy Talk-König

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    Bin aber keine Schlampe.;)
     
  2. Wambologe

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    Deine aus Wikipedia übernommende Definition von Eventualvorsatz stimmt so immer noch nicht. Wenn er eigentlich glaubt, dass der Fall "Frau schläft nur wegen Geld mit mir" NICHT vorliegt, dann ist das kein Eventualvorsatz. Auch darauf zu vertrauen, dass es nicht so ist, ist ein Zeichen, dass es sich um keinen Eventualvorsatz handelt. Da muss man es ganz bewusst hinnehmen, dass es passiert.

    Wenn ich jemanden anschieße und er dann stirbt, kann ich nicht sagen "Das hab ich nicht gewollt. Wer hätte das denn ahnen können." In solchen Bereichen funktioniert das. Etwas einfach nur möglich zu halten, ist dagegen kein Fall für Eventualvorsatz. Wenn ich heute Abend in mein Auto steige, ist es durchaus auch möglich, dass ich einen Fußgänger überfahre, ist ja auch anderen schon passiert. Wenn es aber passiert, liegt kein Eventualvorsatz vor. Ich halte mich für einen guten Autofahrer und glaube nicht wirklich, dass ich jemanden überfahre.

    Eventualvorsatz ist, wenn du das Risiko mehr oder weniger bewusst in Kauf nimmst, durchaus glaubt, dass es passieren kann und allenfalls darum betest, dass es nicht passiert.

    Und da stellt sich wieder die Frage: Wieso sollte er mit einer Frau schlafen, bei der er für realistisch hält, dass sie nur sein Geld will. Wo er sich lediglich wünscht, dass es nicht so ist. Wieso sollte er das nicht zumindest ansprechen? "Liebst du mich noch?"

    Den Zeit-Artikel nehm ich als Beleg zur Kenntnis, aber der Autor hat wohl auch nicht gelesen, dass im Gesetzesentwurf "Wer eine Lage ausnutzt" steht und die von mir geschilderte Sichtweise auch in der Erklärung zum Entwurf bestätigt wird. (Die "richtige" Kritik wäre dann auch eher, dass der Gesetzestext deutlicher formuliert werden müsse... nicht aber dass das Vorhaben zu weit greift.) Bei den Ausführungen zum Grapschen würde ich eher zustimmen.
     
  3. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Da kann ich Dir auch nicht mehr helfen, der ZEIT-Artikel stellt es ja bei dem Kündigungsfall auch genau so dar. Lies es einfach bei Wikipedia oder sonstwo nochmal nach. Das "Ausnutzen" hat keine eigene Bedeutung neben dem Eventualvorsatz. Ich erkenne die (Möglichkeit der) Befürchtung und handele trotzdem, das ist Ausnutzen.

    Der Mann, der den Artikel in der ZEIT geschrieben hat, ist übrigens Strafrechtsprofessor, da wäre ich doch etwas vorsichtig mit der Annahme, er hätte den Gesetzentwurf nicht verstanden.

    Für den Eventualvorsatz kann man auf das Ausbleiben des Erfolgs hoffen, es reicht das man ihn irgendwie für ernsthaft möglich (nicht zwingend wahrscheinlich) hält. Wenn man sich dann damit abfindet und trotzdem handelt, ist es Vorsatz.

    Dein Beispiel ist übrigens schlecht: Bei der Annahme eines Tötungsvorsatzes ist die Rechtsprechung deutlich zurückhaltender. So nimmt sie bei ungeschütztem Geschlechtsverkehr eines HIV-Infizierten (versuchter Totschlag) den Tötungsvorsatz regelmäßig nicht an, wegen der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten.

    Da wird dann nur wegen gefährlicher Körperverletzung oder versuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Für die Körperverletzung reicht der "übliche" Vorsatz dann aber. Hier können sich viele ja darauf berufen, dass die Wahrscheinlichkeit sich beim einmaligen ungeschützten heterosexuellen Geschlechtsverkehr anzustecken, ziemlich gering ist (Schätzungen zwischen unter 1 und 3 %). Die meisten werden wohl darauf vertrauen, dass "schon nix passiert". Da die Ansteckung aber trotzdem regelmäßig ernsthaft für möglich gehalten wird und trotzdem gepoppt wird, wird Vorsatz zur gefährlichen Körperverletzung trotzdem angenommen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 4. Mai 2016
  4. Cro Cop

    Cro Cop Guest

    Der verlinkte Zeitonline-Artikel beschreibt das ganze Thema meiner Meinung nach sehr gut.

    Ich bin mir sicher, dass die Meisten, die eine Verschärfung fordern, gar nicht wissen was sie wirklich fordern.

    Spätestens, wenn sie aber selber von neuem Gesetz betroffen werden, werden sie es erfahren.
     
  5. Wambologe

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    https://www.frauen-gegen-gewalt.de/...r sexuellen Selbstbestimmung Februar 2016.pdf

    Und da wird das Kündigungsbeispiel als straffrei bezeichnet, wenn es der Autor nicht wissen kann. Anders als der Zeit-Autor gibt die Stellungnahme den bloßen Gesetzestext - ganz frei von der Interpretation - richtig wieder. Dazu habe ich mich schon geäußert, was der Hauptsatz ist und was eine nähere Begründung.

    Wie gesagt: Selbst der Entwurf weist in seiner Begründung daraufhin.

    Mal davon abgesehen, dass ich mich für meine Bildung auf seriösere Quellen als die Wikipedia verlasse: Wieso sollte ich die Definition von Eventualvorsatz bei Wikipedia nochmals nachlesen, wenn du sie hier verlässlich reinkopierst. Das Schlüsselwort in deiner Wikipedia-Erklärung ist übrigens das Wort ernsthaft. Ernsthaft für möglich. Das zeigt, dass nicht jede mögliche Situation in Frage kommt.

    Auch bei Mordfällen kann der Eventualvorsatz eingesetzt werden. Dass das bei meinem Beispiel nicht der Fall ist, stand schon mit entsprechender Begründung in meinem Text.
     
  6. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Kein einziges Beispiel baut darauf auf, dass der Täter etwas nicht wissen kann.Es reicht dass er es ernsthaft, aber nur entfernt, für möglich hält und trotzdem handelt. Lies es nach wo Du willst.

    Die Arbeitgeberbeispiele in Deinem Frauenlobbytext sind ziemlich dämlich. Da heißt es immer "A beginnt mit Handlungen, die B ablehnt". Nicht einmal das setzt der neue Gesetzeswortlaut voraus.

    Das Gesetz soll ja gerade die Schutzlücke beseitigen, die Frau muss doch gar nicht mehr nein sagen, wenn sie Übles befürchtet. Der Wortlaut sieht daher sogar vor, dass sie JA sagen kann und der Sexualpartner macht sich trotzdem strafbar. Darauf weist der Strafrechtsprofessor in der ZEIT deutlichst hin. Es genügt, wenn es der Täter ernsthaft für möglich hält (nach den AIDS-Fällen sogar bei geringsten Wahrscheinlichkeiten), dass die Frau mit ihm nur rummacht, weil sie irgendetwas Schlimmes befürchtet, wenn sie nicht mitmacht. Das ist im dunklen Wald mit dem bösen Vergewaltiger ja auch nachvollziehbar, aber es gilt auch in sozialadäquten Formen wie einer Partnerschaft. Strafbarkeit ist nach dem Wortlaut auch nach 2 Stunden einvernehmlichen Powersex mit 5 Orgasmen der Partnerin noch möglich.

    Wenn Du aber lieber dem Feministinnenblog statt einem Strafrechtsprofessor in der Zeit glaubst, der es für schwierig hält, dass überhaupt noch ein Mann strafrechtlich ungeschoren davonkommt, wenn es zu Sex kommt, und unerträgliche Schutzlücken erkennt, wenn sich der Mann beim Sex nicht strafbar macht, kann ich letztendlich nicht mehr helfen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 4. Mai 2016
  7. Cro Cop

    Cro Cop Guest

    So ist es. Deswegen schrieb ich, dass viele nicht wissen, was sie fordern bzw. befürworten. Es regelt nicht nur die Fälle des bösen Vergewaltigers im dunklen Wald und mit Maske oder der bösen Nordafrikaner aus Kölner Silvesternacht, sondern es gilt für alle möglichen Fälle.
     
  8. Wambologe

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    Naja... diese erwähnten Beispiele bauen schon darauf auf, dass der Täter nicht weiß, dass das Opfer ein Übel befürchtet.



    Dein HIV-Beispiel ist nicht als Vergleich geeignet. Diese Urteile bauen auf § 223 StGB auf, der anders formuliert ist. "Wer eine andere Person [...] an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    "Wer andere schädigt...", nicht "Wer eine Situation ausnutzt...". Bei HIV muss geprüft werden, ob der andere an der Gesundheit geschädigt wurde. Beim Schäferstündchen nach dem Gesetzesentwurf, ob eine Situation ausgenutzt wurde.

    Nein, das ist kompletter Unsinn. Es wäre hilfreich, wenn du nicht "wo Du willst" nachliest, sondern bei seriösen Quellen.

    Der BGH sagte einmal zum Eventualvorsatz (= bedingter Vorsatz)
    "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit handelt der Täter vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und damit in der Weise einverstanden ist, daß er die Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein; bewußte Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten" (Az.: 1 StR 404/76)

    "als nicht ganz fernliegend erkennt" = "nicht ganz abwegig" = "nicht unwahrscheinlich". Das gibt absolut einen Spielraum bei der Einschätzung her.

    "Zwar genügt in dieser Beziehung auch der bedingte Vorsatz. Doch ist dieser nicht schön dann erfüllt, wenn der Täter mit der Möglichkeit des schädigenden Erfolges seiner Handlungsweise rechnet, sondern nur dann, wenn er den schädigenden Erfolg innerlich billigt und ihn damit für den Fall seines Eintretens will"

    Explizit vom BGH so erwähnt: Bedingter Vorsatz ist nicht schon dann gegeben, wenn man mit der Möglichkeit rechnet. (Az: 1 StR 625/51)

    Zum Eventualvorsatz empfehle ich statt Wikipedia und gefährlichen Interpretationen z.B. folgende Seite, die das mit der Komponente Wissen und Wollen verständlich aufschlüsseln.
    eventualvorsatz | Gesetze und Rechte.de

    Der Fall "Täter hält es für möglich, dass er einen Tatbestand erfüllt und vertraut auf Nichterfüllung des Erfolges." ist unter bewusste Fahrlässigkeit eingeordnet. Fahrlässigkeiten sind nach § 15 StGB nur strafbar, wenn das im Gesetz explizit so geregelt ist.

    Und ich wiederhole mich nochmals: Der Autor gibt schon das Gesetz falsch wieder, wieso sollte mich da seine nachfolgende Argumentation überzeugen.
     
  9. Martyn

    Martyn Institution

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    Prinzipiell denke ich wäre die aktuelles Gesetzeslage durchaus ausreichend. Das was die Flüchtlings-Gangs in der Silvester-Nacht getan haben ist ja bereits jetzt strafbar, zumindest als sexuelle Belästigung, Nötigung, Freiheitsberaubung, ... etc.

    Eine Gesetzesverschärfung bräuchte es da nicht. Sondern es hätte einfach mehr bzw. eine engagiertere Polizei gebraucht um die Mobs dingfest zu machen, und man hätt eben die Zuwanderung stärker reglementieren sollen.
     
  10. Cro Cop

    Cro Cop Guest

    @Wambologe; deine Fallbeispiele sind für die Katz und komplett an der Realität vorbei. Was sind das für Konstruktionen? Wie will Staatsanwalt bzw. Richter wissen, was A, B, C oder XY gedacht hat und nicht bzw. sich erhofft hat oder nicht? Wer denkt sich so was aus? Denken sich das Leute, die seit fast einem Jahr an einer Reform des Sexualstrafrechts arbeiten? Dafür werden die bezahlt? Um sich solche sinnfreien Beispiele auszudenken?