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Rechnungen per E-Mail

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von brixmaster, 9. März 2016.

  1. brixmaster

    brixmaster MörderRadiator

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    Eine Bestellung bei Media-Dealer sorgt aus nachfolgenden Gedanken für die Frage.

    Media-Dealer wickelt seine Zahlungen über Klarna ab, einen schwedischen Finanzdienstleister.
    Der Kunde bestellt beim Händler, und Klarna übernimmt die Zahlungsabwicklung,
    leitet die Zahlung des Kunden direkt an Media-Dealer weiter.
    Rechnung und Kontodaten schickt Klarna per Email.

    Nach Erhalt der Bestellung von Media-Dealer,
    erhielt ich auch eine Woche danach keine Mail von Klarna, auch nichts im Spamfilter.
    Die Rechnung war aber über den Login von Klarna abrufbar, so das ich dann diese 7€ auch gezahlt habe.

    Was wäre aber wenn der Kunde nicht gezahlt hätte, aufgrund dessen, das keine Rechnung kommt.
    -> denn die Rechnung wird erst fällig, wenn diese dem Kunden auch zugeht.
    Oder besser noch, Klarna versendet die Rechnungsmail, aber die kommt beim Kunden nicht an.
    -> wegen Spamfilter wo die rein verschoben wird, oder gleich automatisch gelöscht wird.

    Technisch ist diese Rechnung ja dann nicht zugegangen, und der Anbieter dürfte auch keine Gebühren verlangen für zu späte Zahlung oder ?
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. März 2016
  2. Fliewatüüt

    Fliewatüüt Guest

    Der Fall dürfte in den Geschäftsbedingungen geregelt sein. Ich gehe davon aus, dass man zustimmt, dass die Rechnung ab einer gewissen Zeit als zugestellt gilt.
     
  3. Nomorepremiere!

    Nomorepremiere! Senior Member

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    Mir wäre neu, dass die Fälligkeit eines Zahlungsanspruches der vorherigen Rechnungsstellung bedarf. Das mag zwar so guter Brauch sein, aber das Zivilrecht verlangt das nicht. Das Zivilrecht kennt nur die Fälligkeit 30 Tage nach Leistungszeitpunkt, sofern nichts abweichendes vereinbart wurde. Und selbst das Steuerrecht verschafft dem Leistungsempfänger da keinen Aufschub. Er hat zwar, sofern er Unternehmer ist, Anspruch auf die Erteilung einer den Bestimmungen des UStG entsprechenden Rechnung. Nur hemmt auch deren Ausbleiben nicht die Fälligkeit der Zahlung.
     
  4. suniboy

    suniboy Talk-König

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    Und woher willst du wissen dass "zivilrechtlich" der Vertrag auch angenommen wurde? Eine bloße Bestellung irgendwo im Internet ist längst kein Kaufvertrag, da dies auch "zivilrechtlich" nur eine einseitige Willenserklärung darstellt die erst angenommen werden muss. Zudem wird ein Kaufvertrag bei uns erst nach einer Rechtsbehelfsbelehrung wirksam.
     
  5. Nomorepremiere!

    Nomorepremiere! Senior Member

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    Woher ich das wissen will? Weil die bestellte Ware geliefert wurde, siehe oben. Das ist die Annahme, spätestens. Nennt sich "konkludent", auch ohne ausdrückliche Annahmebestätigung.

    Und darüber hinaus wird ein Kaufvertrag auch im Internet genauso wirksam wie im Ladengeschäft. Nämlich mit der Annahme. Der Unterschied liegt nur in den Widerrufsmöglichkeiten. 14 Tage bzw 1 Jahr bei unterbliebener Belehrung. Das ändert aber nichts an der Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und damit auch nichts am zivilrechtlichen Fälligkeitstermin, wenn der Widerruf nicht ausgeübt wird.
     
  6. brixmaster

    brixmaster MörderRadiator

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    Nein das BGB würde hier die AGB brechen.
    Doch, ohne Rechnung kein Verzug. Erhält du nach einer Bestellung per Kauf über Rechnung, keine Rechnung entsteht auch kein Verzug, selbst wenn die Ware geliefert wurde. Sollte allerdings eine Rechnung vorliegen, kommt der Verbraucher aber nach der gesetzten Zahlungsfrist oder 30 Tagen automatisch in Verzug, und er muss für die weiteren Kosten aufkommen; der Versandhandel oder Dienstleister unterliegt aber einer Schadenminderungspflicht.
     
  7. Nomorepremiere!

    Nomorepremiere! Senior Member

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    Jetzt mal nichts durcheinander werfen.

    Die Fälligkeit des Kaufpreisanspruchs bestimmt sich nach der vertraglichen Vereinbarung. Gibt es so eine Vereinbarung nicht, dann ist der Kaufpreisanspruch sogar mit Vertragsschluss bereits fällig. Eine gesonderte Rechnungsstellung ist aber in beiden Fällen für den Eintritt der Fälligkeit nicht erforderlich.

    Gleiches gilt für den Verzug. Auch für den Eintritt des Verzugs ist eine Rechnungsstellung nicht erforderlich. Die Anmahung des fälligen Kaufpreisanspruch genügt bereits für den Eintritt des Verzugs. Also auch ohne vorherige Übersendung einer Rechnung. Die von Dir genannte Regelung ist dazu lediglich eine Alternative, dass der Verzug im Falle einer Rechnungsstellung auch ohne gesonderte Mahnung eintritt, nämlich 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung, je nachdem was das spätere von beiden Daten ist. Der praktische Unterschied ist dann lediglich, dass ohne Rechnungsstellung die 1. Mahnung den Verzug erst begründet, so dass hierfür keine Mahngebühren erhoben werden dürfen, sondern erst für die 2. Mahnung. Während mit Rechnungsstellung der Verzug nach 30 Tage automatisch eintritt, so dass bereits für die 1. Mahnung die Gebührenorgel greift.

    Lange Rede, kurzer Sinn: Wer glaubt, er müsse noch nicht bezahlen, weil er ja nie eine Rechnung erhalten habe und daher nicht nur die 1. Mahnung, sondern auch die 2. Mahnung, die 3. Mahnung und dann gar noch den Mahnscheid in die Tonne wirft, der schaut ganz schnell dumm aus der Wäsche, wenn der Personaler im Betrieb ihn dann zum Gespräch bittet, wo er ihm eröffnet, dass der Gerichtsvollzieher gerade eine Lohnpfändung dort abgeworfen habe, über 7.99 Euro Bestellwert plus 123.45 Euro Kosten und Gebühren. Da könnte ich Schoten erzählen...
     
    Zuletzt bearbeitet: 12. März 2016
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  8. brixmaster

    brixmaster MörderRadiator

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    @Nomorepremiere!
    Kleine Frage.


    Was wäre denn du bestellt einen Artikel X per Rechnung, bekommst diesen auch, aber keine Rechnung und Zahlungsdaten.
    Jetzt willst du zahlen hast aber keine Daten der Zahlung (Konto, Zuordnung), fragst den Händler.
    Der allerdings reagiert nicht. Schickt aber nach 30 Tagen schon das Inkasso mit extremen Gebühren.
    Glaube nicht, das die An-mahnung des Zusendens einer Rechnung oder Zahlungsdaten vom Kunden beweiskräftig z.b per Einschreiben getätigt werden muss.


    Das man auf (auch unberechtigte) Schreiben immer reagieren sollte ist klar, auch für Verbraucher gilt die Schadenminderungspflicht.
    Und wer auf gerichtliche Bescheide nicht reagiert, dem ist leider mehr zu helfen, es sei denn er war im Urlaub und kann dies beweisen. (Wiedereinsetzung in den Vorherigen Stand.)


    --

    Rechnung kam dann nach 10 Tagen doch noch , und 1 Tag später die Mitteilung das diese bezahlt wurde.:D



     
  9. Fliewatüüt

    Fliewatüüt Guest

    In den AGB bzw. auf der Seite eines Onlinehändlers müssen seine Kontodaten angegeben sein. Zahlen kannst du also auf jeden Fall. Es hapert nur an Rechnungs- und Bezugsnummer. Das soll am Ende aber nicht dein Problem sein, wenn wirklich keine Rechnung kommt.
    Das ist so geregelt, damit nicht jeder behaupten kann, wegen angeblich fehlender Rechnung nicht zahlen zu können, bzw. verspätet zu zahlen.
     
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  10. brixmaster

    brixmaster MörderRadiator

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    Gut, aber gab es in der Gerichtsbarkeit schon Fälle wo Versandfirmen Kunden verklagt auf Zahlung von
    Mahnkosten und diesbezügliche Gebühren hatten, die keine Rechnung erhalten hatten, und der Kläger recht bekam ?