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Flüchtlingskrise

Dieses Thema im Forum "Politik" wurde erstellt von Eifelquelle, 6. September 2015.

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  1. Harmonia

    Harmonia Silber Member

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  2. Steff79

    Steff79 Senior Member

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    für die wagenburg-bewohner müsste es doch eine freude sein selber umzusetzen was sie fordern.

    Flüchtlingsfamilie wollte zurück in den Kosovo: Warum Familie Ramadani von Berlin enttäuscht ist
    auch gut, Ayslgrund Armut langt immerhin für eine Duldung. gutes beispiel die geschichte wenn man mit falschen vorstellungen herkommt oder hergelockt wird.
     
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  3. modus333

    modus333 Guest

    Jo, da bleiben wir doch locker, wenn Minderjährige angegangen werden. Ist in Afghanistan wahrscheinlich so üblich.
    Diese übetriebenen, lächerlichen Reaktionen, weil ein paar geile Afghanen ja nichts schlimmes gemacht haben. Hätten ja auch Deutsche sein können.
     
  4. modus333

    modus333 Guest

    §238 StGB
     
  5. modus333

    modus333 Guest

    Du hast keine Töchter, denn sonst würdest du soetwas nicht entschuldigen, egal welcher Herkunft diese Typen sind.
     
  6. Wambologe

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    Unter Umständen kann auch das bloße Anfertigen von Fotos (und nicht nur deren Veröffentlichung) strafbar sein. Der VGH Baden-Württemberg urteilte einmal dazu:
    "Anders als die Strafvorschrift des § 33 KunstUrhG, die ausdrücklich nur das Verbreiten oder das öffentliche Zur-Schau-Stellen eines Bildnisses unter Strafe stellt, ist § 22 KunstUrhG im Lichte der Bedeutung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das durch Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. z.B. BVerfG, Urt. v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 -, E 35, 202), auszulegen. Daher kann bereits das Herstellen von Bildnissen ohne Einwilligung des Betroffenen ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wobei allerdings die jeweiligen Umstände des Fertigens der Fotografien nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 12.8.1975 - 1 StR 42/75 -, NJW 1975, 2075). Die Voraussetzungen, unter denen im einzelnen bei einem bloßen Herstellen ein Verstoß gegen § 22 KunstUrhG und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Betroffenen vorliegt, bedürfen jedoch hier keiner Klärung."

    Und natürlich ist es in dem Fall dann richtig, dass die Polizei kommt, Personalien feststellt und Handys beschlagnahmt, wenn jemand die Polizei wegen des - neutral ausgedrückt - Verdachts auf Nötigung ruft. Nur so können schließlich Ermittlungen aufgenommen werden und letztlich eine befugte Instanz entscheiden, ob das strafrechtlich relevant ist und ob es tatsächlich eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist.

    Noch ein weiteres schönes Urteil, das sehr gut zu diesem Fall passt, findest du (und speziell bei dem Fall auch bzw. besonders @Cro Cop, der die Reaktion der Polizei für übertrieben erachtete) hier: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Mai 2008 - Az. 1 S 2914/07
    Dort geht es um einen Mann, der in einer Bibliothek eine Frau fotografiert hat. Anders als die Täter aus dem Artikel war es nur eine Person, nicht zwei oder später 30. Diese Person rannte auch niemandem hinterher. Wir werden wohl alle zustimmen, dass der Fall definitiv nicht schlimmer ist als der Vorfall in Kiel. (Aufgrund der fehlenden Verfolgung sicher eher harmloser... aber soweit müssen wir ja gar nicht gehen. Es reicht die Feststellung, dass es nicht schlimmer ist.)

    Die Frau hat gebeten, das Bild zu löschen und rief die Polizei, nachdem das nicht getan wurde. Die Polizei hat den Film beschlagnahmt. Der Mann klagte später, dass die Beschlagnahme rechtswidrig gewesen sei. Das Gericht stimmte ihm nicht zu, sagte unter anderem:

    "Am polizeilichen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor Beeinträchtigungen, die - wie hier - weder durch die Strafgesetze noch durch das Ordnungswidrigkeitenrecht sanktioniert sind und bei denen demnach nicht die Unversehrtheit der Rechtsordnung in Bezug auf Normen des öffentlichen Rechts in Rede steht, muss nach der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG ein öffentliches Interesse bestehen. Dieses Interesse kann sich insoweit allein aus dem im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG wurzelnden allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch ergeben, der wirkungsvollen Rechtsschutz garantiert (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 08.11.2006 - 2 BvR 578/02 u.a. -, BVerfGE 117, 71 m.w.N.; siehe auch Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 30). Damit wird auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 PolG Bezug genommen. Danach obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nur auf Antrag des Berechtigten und nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird."

    Kurzum: Für das Einschreiten der Polizei spielt noch gar keine Rolle, ob es tatsächlich eine Straftat gab.. es geht um wirkungsvollen Rechtsschutz. Und wenn dem Mann deswegen die Kamera weggenommen werden darf, dann sicher auch einem Mob von 30 Leuten, die minderjährige Mädchen durchs Kaufhaus jagen.

    Bitteschön. Ich habe mal wieder gerne geholfen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 26. Februar 2016
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  7. modus333

    modus333 Guest

    Tja, die Obergrenzen sind schon lange überschritten.
     
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  8. Wolfman563

    Wolfman563 Talk-König

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    Aus diesem Grund (und weil die Einheimischen der Anblick angeblich mittelloser, halb verhungerter und traumatisierter Asylbewerber mit iPhones leicht nervte) wurde in der LEA Ellwangen kostenloses WLAN eingerichtet (einerseits ärgert mich maßlos, dass dafür Geld da ist, andrerseits bleiben die so wenigstens zum Surfen und VOIPen drin ;))

    In dem Zusammenhang, weil die LEA früher eine Kaserne war: das mit dem engen Zusammenleben und Lagerkoller etc.hatten wir auch - nannte sich Bundeswehr (aber sowas wie Wehrpflicht gabs m.W. ja zumindest früher für Berliner nicht) und die Kaserne wurde für die armen Traumatisierten grundüberholt und modernisiert, von sowas konnten wir als Soldaten in den 80ern nur träumen (da es damals noch kein Internet in dem Sinn gab, rede ich natürlich nicht vom WLAN) - gut, knapp 10 Monate, nachdem die ersten da eingezogen sind, solls teilweise schlimmer als damals sein...
     
    Zuletzt bearbeitet: 26. Februar 2016
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  9. SanBernhardiner

    SanBernhardiner Silber Member

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    Nicht nur die Obergrenzen, auch das Verfallsdatum einiger Politiker. Am meisten das unserer durchdrehenden Alten, die entweder als Mutter Theresa in die Geschichtsbücher eingehen will, oder die auf den Friedensnobelpreis schielt. Ganz Europa hat sich mittlerweile gegen sich und die EU ist gespaltener denn je. Innenpolitisch fordern 40% ihren Rücktritt und die AfD setzt zu immer neuen Höhenflügen an. Aber unsere Alte ist unbelehrbar.
     
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  10. modus333

    modus333 Guest

    Warum die von Europa alleingelassene Kanzlerin nicht einen Fehler eingestehen und von ihrer „Macht hoch die Tür“-Politik weltöffentlich Abstand nehmen kann, weiß Christoph Schwennicke, Chefredakteur des politischen Magazins Cicero nur so zu erklären: „Vielleicht will sie Märtyrer werden.“
    So gestern bei Maybritt Illner.
     
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