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Nach Kinox.to-Urteil: Keine Folgen für die Streaming-Nutzer

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 15. Dezember 2015.

  1. DF-Newsteam

    DF-Newsteam Moderator Mitarbeiter

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    Das Urteil gegen den ehemaligen Kinox.to-Mitbetreiber durch das Leipziger Landgericht hat für die Nutzer des Streaming-Portals nur wenig Konsequenzen. Zumindest wenn Filme nur per Stream verfolgt worden. Rechtsanwalt Christian Solmecke rät dennoch zur Vorsicht.

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  2. brixmaster

    brixmaster MörderRadiator

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    Philips 50PUS6162/12 (349€-der Preis war der Überzeugungspunkt) , BDP5200, Sam.BD-H6500, Technistar K2 Isio+500Gb USB, Dabman I200CD
    Wer will den solche Seiten ernsthaft nutzen?
    Werbe Plings, Abfofallen, Addware, und Trojaner noch und nöcher.
     
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  3. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Nach "Urteil des Justizministeriums" habe ich aufgehört zu lesen. Selten so einen Unsinn gelesen.
     
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  4. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    Naja sowas ist Schnee von gestern. Aufgeräumte Seiten haben weniger Trojaner wie ein Bilderhoster.
     
  5. Eifelquelle

    Eifelquelle Sky, Streaming Dienste und Small-Talk Mod Premium

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    65 Zoll 4K TV - Samsung Q85T
    AV Receiver -Denon X2500H
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    Spielekonsolen - Xbox Series-X, Nintendo Switch, PS5
    Streamingdevices - Fire TV 4K Max / Chromecast Ultra Samsung TIZEN 2020
    Tja, es bringt einen nicht weiter nur "Fragen zu stellen" wenn man die Antworten nicht liest.

    Auch wenn es vielen nicht passt. Eine Urheberrechtsverletzung bedingt nun einmal eine dauerhafte Kopie oder eine Verbreitung eines geschützten Werkes.
    Beides findet auf Seiten des reinen Nutzers nicht statt. Es gibt keine vollständige/dauerhafte Kopie und der reiner Streamer verbreitet das Werk auch nicht weiter. Da kann die Contentmafia sich auf den Kopf stellen und Hulu-Hula tanzen. Das gilt auch für die Befürworter der Tatsache, es sei moralisch in Ordnung das Menschen und deren Erben selbst 70 Jahre nach dem Tod für 1x gleistete Arbeit ihr leben lang abkassieren sollten!

    Aber Kopf hoch. Gesetze kann man ändern. Ein paar schwarze Köferchen für unsere Monarchen im Bundestag werden es schon richten und die nächste Novellierung des Urheberrechts die dann auch reinen Konsum verbietet, kommt bestimmt.
     
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  6. blackdevil4589

    blackdevil4589 Wasserfall

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    das ist doch absoluter Schwachsinn.

    Wenn jemand sagen wir auf youtube ( oder kinox) ein Video runterlädt, wird es doch nicht für andere plötzlich hochgeladen, damit diese es auch laden können XD was für ein Blödsinn wird hier eigentlich verbreitet?

    wenn es ein P2P Programm ist, dann stimmt sowas, aber doch nicht beim Download auf einer Internetseite durch den Browser XD
     
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  7. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Ich lese die Antworten. Allerdings gibt es keine "Urteile" des Bundesjustizministeriums, das solltest Du auch wissen. Schonmal was von Gewaltenteilung gehört?

    Auch wenn es Dir nicht passt, das stimmt nicht! Jede Vervielfältigung bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Nutzers, auch wenn sie nicht dauerhaft ist.

    Solmecke sinniert über § 44a UrhG. Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung:

    "Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
    1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
    2. eine rechtmäßige Nutzung
    eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."

    Was Solmecke und auch Du schon einmal nicht kapieren, es gibt schon lange kein echtes Videostreaming bei den entsprechenden Seiten, sondern nur noch den progressive download (das ist wenn unten der Balken wandert). Das ist schon keine vorübergehende Vervielfältigungshandlung. Während man beim echten Caching noch diskutieren kann (und den EuGH auf seiner Seite hat), ist die Vervielfältigung beim progressive Download nicht flüchtig oder begleitend.

    Ist aber auch egal, weil auch die flüchtige Vervielfältigungshandlung, siehe Ziffer 2 im Gesetz, nur anläßlich einer rechtmäßigen Nutzung stattfinden kann. Das Merkmal mag Solmecke und Du auch nicht, weil es so beschissen eindeutig ist, steht aber im Gesetz und kann man nicht einfach wegdenken, nur weil es ihm und seinen kleinen Urheberrechtsverletzern so besser passt.

    Solmecke gibt ja selbst zu, dass er mit der Meinung allein steht (es ist SEINE Meinung und das gibt er auch zu, da kann er sich auf nichts und niemanden berufen, auf nicht auf "Urteile" des Bundesjustizministeriums). Und auch der EuGH hat nur den Fall einer rechtmäßigen Nutzung entschieden, das hat selbst Solmecke kapiert. Heißt im Ergebnis, das bei einer unrechtmäßigen Nutzung auch die flüchtige Handlung nicht zulässig ist und es gar nicht mehr darauf ankommt, wie flüchtig die Handlung tatsächlich ist. Verstanden? Damit kommst Du also nicht mal beim Caching (was es so beim Videostreaming gar nicht mehr gibt) aus der Nummer raus, wenn Du aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle streamst. Ist sie nicht offensichtlich rechtswidrig, kannst Du Dich ja auf das Privatkopieprivileg gemäß § 53 UrhG berufen und darfst deshalb vervielfältigen, § 44a UrhG ist dann sowieso irrelevant. Also: nochmal für Dich: Streaming aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle ist rechtswidrig und Du machst Dich strafbar. Ob Du da erwischt werden kannst, steht auf einem anderen Blatt.

    Das Gesetz muss man nicht ändern, die "rechtmäßige Nutzung" ist Tatbestandsmerkmal. Und nochmal: beim Streaming aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle machst Du Dich strafbar.
     
    Zuletzt bearbeitet: 16. Dezember 2015
  8. TV_WW

    TV_WW Lexikon

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    Stimmt, die Aussagen die Hr. Solmecke in diesem Punkt verbreitet stimmen tätsächlich nicht. Soweit mir das bekannt ist liegen die Videos welche kinox.to verlinken auf OCH (One Click Hoster). Es findet dabei also kein Upload beim Nutzer statt während dieser ein Video streamt.
    V.a. wäre es an dieser Stelle vollkommen egal ob dieser ein Video streamt oder herunterlädt. Wie soll das bitte serverseitig unterschieden werden ob man als Nutzer einen Stream nur schaut oder auf Platte mitschneidet?


    Es existieren bislang zwei juristische Entscheidungen aus welchen sich da keine eindeutige Rechtslage ergibt.

    Einerseits ist der Download aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen verboten,
    andererseits hat der EuGH Streaming im Internet erlaubt, ohne darauf einzugehen ob die Quelle dabei legal sein muss. Ob auch Streaming von rechtswidrigen Quellen verboten ist das ist derzeit noch rechtliche Grauzone.
    Jedenfalls ist der EuGH der Ansicht dass das reine Betrachten der Inhalte im Webbrowser an sich keine vergütungspflichtige Nutzung von Inhalten darstellt.

    Nach EuGH-Urteil: sind jetzt alle Streaming-Seiten legal?
     
    Zuletzt bearbeitet: 16. Dezember 2015
  9. uklov

    uklov Platin Member

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    Nicht wenige werden Kinox u.a. über ihren Linux-Receiver nutzen. Da spielt das genannte keine Rolle.
     
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  10. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    Dann lies mal genau, was der von Dir zitierte Maestro Solmecke da schreibt:

    "Das Urteil trifft lediglich eine Aussage für Streaming-Content, der mit Zustimmung des Rechteinhabers, also rechtmäßig, im Netz zugänglich gemacht worden ist."


    Die Rechtmäßigkeit der Quelle ist Tatbestandsmerkmal des Urhebergesetzes und auch der zugrundliegenden EU-Richtlinie, die kann man nicht einfach "wegdenken", weil es einem in den Kram passt. Und das heißt: bei Nicht-Rechtmäßigkeit sind auch flüchtige Speicherungen (Caching etc.) nicht erlaubt. Auf das Urteil, welches das Tatbestandsmerkmal einfach für obsolet erklärt, wird Solmecke lange warten müssen, das wäre schlicht Rechtsbeugung. Die Rechtslage ist da eindeutig, auch wenn ein paar Täteranwälte das nicht wahr haben wollen.
    Den Satz von Solmecke dazu muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen:

    "Wir (und mit uns viele andere Juristen) vertreten jedoch schon seit langem die Auffassung, dass auch das Ansehen rechtswidriger Streams eine rechtmäßige Nutzung des Werkes ist."

    Aha, also eine unrechtmäßige Nutzung soll also rechtmäßig sein. Sind wir im Kabarett? Übrigens gab es im "Kino.to"-Verfahren dazu schon ein Urteil, was er ignoriert, wo das ziemlich eindeutig festgestellt wurde, dass rechtswidrige Nutzungen nicht darunter fallen. Ansonsten tatsächlich ziemlich wenig, da Streamer technisch nur schwer (bzw. gar nicht) erwischt werden.

    Außerdem geht es um Caching, also das reine Speichern der Seite, die Du im Webrowser anschaust, nicht aber um den Progressive Download, den heute alle Seiten verwenden. Der technische Unterschied scheint ihm nicht bekannt zu sein.
     
    Zuletzt bearbeitet: 16. Dezember 2015