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BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 9. Juni 2015.

  1. TV_WW

    TV_WW Lexikon

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    AW: BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

    Es geht bei der heutigen Entscheidung nicht um die Privatkopie, sondern ausschliesslich um die Fälle bei denen Musik von den Nutzern auch zum Upload angeboten wurde. Dabei spielt es keine Rolle ob dies bewußt oder unbewußt geschah.
    Es wird über P2P verhandelt, nicht über OCH oder Usenet.

    Zur Privatkopie:
    Man darf (in D) nur legal eine Privatkopie anfertigen wenn die Quelle selber legal ist bzw. das Ausgangsmaterial legal angeboten wurde (u. dabei keine wirksamen Schutzmaßnahmen umgangen werden).


    Richtig, und zu genau solchen Fällen wird das BGH heute ein Grundsatzurteil fällen.

    Stmmt, allerdings wird es zu OCH heute kein Gerichtsurteil des BGH geben. Die gesamte Sache mit den OCH hat mit dem heutigen BGH Urteil nichts zu tun.
     
    Zuletzt bearbeitet: 11. Juni 2015
  2. BartHD

    BartHD Talk-König

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    AW: BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

    Von welchem Land redest du denn? Du scheinst einfach nicht kapieren zu wollen, dass jedes Land seine eigenen Gesetze hat. In der Schweiz ist so etwas völlig legal. Wieso behauptest du nun, dass man hier Straftaten begehen würde? Was stimmt denn mit dir nicht? Wieso schreibst du hier schon seit 3 Seiten einfach nur unwahren geistigen Abfall?
     
  3. Lt_Spock

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    AW: BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

    Tja Leutchen, wenn man mitreden möchte dann muss den Unterschied zwischen Filesahring und einem reinen File-Downlaod schon kennen, sonst vermischt man zwei vollkommen unterschiedliche Tatbestände!

    Filesharing = Ich bin gleichzeitig auch Anbieter evtl. illegalen Contents
    Download = Ich lade nur evtl. illegalen Content runter ohne diesen Dritten außerhalb des Privatbereichs zugänglich zu machen

    Im zweiten Fall interessiert das nämlich keine Sau wie denn nun die Privatkopie erstellt wurde, nämlich als Download oder eben als eigene Anfertigung unter Umgehung einer Sicherheitsmaßnahme.

    Das ist vom Grundsatz natürlich richtig, aber wird in der Realität eben nicht verfolgt weil es für den ausschließlichen privaten Gebrauch nach der Wertung des Gesetzgebers einen Strafausschließungsgrund darstellt. Ergo gibt es auch kein einziges Urteil dazu!

    Es geht nicht um eine Bagatellisierung, sondern um die konkrete Rechtslage und deren Auswirkung in der Praxis. Und die aktuelle Lage ist nunmal so, dass es auf Basis der gültigen Gesetze und der laufenden Rechtssprechung möglich ist sich unter ganz bestimmten Kriterien illegalen Content zu besorgen ohne dafür belangt zu werden. Einerseits weil es nicht möglich ist an die Daten heranzukommen und/oder andererseits weil ein Strafausschließungsgrund vorliegt.
     
    Zuletzt bearbeitet: 11. Juni 2015
  4. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    AW: BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

    Nette Ausdrucksweise hast Du so.

    Selbst in der Schweiz ist der Abruf von illegalen Inhalten nicht legal, der Downloader macht sich - anders als in Deutschland - aber nicht strafbar. Der Uploader schon, also ist es auch illegal.

    Wer in Deutschland bei einem OCH den neuen Mad Max runterlädt macht sich strafbar. Punkt, Aus, Ende. Ob er erwischt wird, ist eine ganz andere Frage. Leider hat man gute Chancen, nicht erwischt zu werden.
     
  5. Fragensteller

    Fragensteller Wasserfall

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    AW: BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

    Klar gibt und gab es Verurteilungen, die meisten Fälle werden allerdings wegen Geringfügigkeit eingestellt. Es ist aber kein Strafausschließungsgrund. Wenn Dein Nachbar Dir eine DVD klaut macht er sich strafbar, wenn er sich sonst nichts zuschulden kommen lässt, wird das Ganze aber sofort eingestellt. Wenn Du ein paar mal erwischt wirst und eingestellt wurde, wirst Du aber auch wegen geringfügigen Vergehen angeklagt.
     
  6. BartHD

    BartHD Talk-König

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    AW: BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

    Wir reden aber doch schon seit 3 Seite NUR vom Downloaden, vielleicht sollte man da einfach mal bleiben. Uploaden ist doch eine ganz andere Baustelle.

    So langsam scheinst du ja doch zu verstehen. Haben sich die 30 Postings von mir in diesem Thread ja doch gelohnt :winken:
     
  7. emtewe

    emtewe Lexikon

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    AW: BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

    Der Vergleich hinkt ja schon. Eigentlich wäre der Fall ja so als würde dein Nachbar eine Kopie der DVD anfertigen, das Original bleibt bei dir. Du merkst noch nichteinmal dass er sich eine Kopie gemacht hat. Davon reden wir hier. Wenn jemand einen Film kopiert bleibt das Original ja immer da wo es vorher war, oder hast du schonmal gehört dass ein Kino geschlossen werden musste weil der Film weg war nachdem den jemand abgefilmt hatte? Es heisst ja auch abfilmen und nicht wegfilmen, die Kamera saugt den Film nicht dauerhaft von der Leinwand, der bleibt dort wo er vorher auch war, im Vorführraum oder auf dem Server des Kinos...;)
     
  8. TV_WW

    TV_WW Lexikon

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    AW: BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

    Habe ich denn etwas anderes behauptet? Es geht bei der BGH-Entscheidung gar nicht um den reinen Download.

    Ob sich niemand dafür interessiert kann ich nicht sagen. Fakt ist dass der reine Download sehr, sehr schwierig nachverfolgbar ist von den Ermittlern.
    Dazu müssen Ermittler erstmal Zugriff auf die Server der Filehoster erhalten. Meist stehen die Server im Ausland u. dann wird es mit der juristischen Verfolgung schon mal komplizierter.


    Strafrechtlich spielt das wohl keine Rolle, stimmt, aber zivilrechtlich könnte das verfolgt u. geahndet werden. Es fehlen den Ermittlern allerdings die Mittel reine Downloader zu überführen.
    Der finanzielle Schaden den einzelne Privatpersonen durch reine Downloads zum eigenen Gebrauch ist offenbar zu gering, dass es sich für Rechtsanwälte lohnt gegen einzelne Personen juristisch vorzugehen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 11. Juni 2015
  9. BartHD

    BartHD Talk-König

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    AW: BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

    Kannst ja mal einen deutschen Ermittler eine Anfrage nach Russland schicken lassen, wenn du Glück hast kommt noch ein nettes "Fuck You" zurück. Glaube kaum, dass die Deutschland jemals irgendwelche Daten aushändigen würden, aufgrund der aktuellen Sanktionen schon zehnmal nicht.

    Auch da macht es nur die Masse. Da werden Standardschreiben 100.000x ausgedruckt und verschickt und nur noch die jeweils IP und Zeitpunkt eingefügt. Hat man sehr gut an dem Red Tube Fall gesehen. Da hat man einfach mal ins Blaue Abmahnungen verschickt.

    Genau das wurde Fragensteller versucht auf den letzten 3 Seiten zu erklären. Glaube aber er hat es langsam verstanden.
     
    Zuletzt bearbeitet: 11. Juni 2015
  10. Lt_Spock

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    AW: BGH: Grundsatzurteil zum Filesharing erwartet

    Wenn Du lesen könntest dann würdest Du das nicht behaupten! Daher noch mal ganz ausführlich:

    Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
    § 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen


    (1) Wer 1.in der Absicht, sich oder einem Dritten den Zugang zu einem nach diesem Gesetz geschützten Werk oder einem anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen, eine wirksame technische Maßnahme ohne Zustimmung des Rechtsinhabers umgeht oder
    2.wissentlich unbefugta)eine von Rechtsinhabern stammende Information für die Rechtewahrnehmung entfernt oder verändert, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint, oder
    b)ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand, bei dem eine Information für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurde, verbreitet, zur Verbreitung einführt, sendet, öffentlich wiedergibt oder öffentlich zugänglich macht

    und dadurch wenigstens leichtfertig die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert,
    wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 95a Abs. 3 eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil zu gewerblichen Zwecken herstellt, einführt, verbreitet, verkauft oder vermietet.
    (3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.



    Das Fettgedruckte ist der Strafausschließungsgrund! Ob ich die Privatkopie nun aus dem Internet habe oder selbst angefertigt habe ist dabei vollkommen schnurz.

    UrhG und StGb kann man nicht in einen Topf werfen!

    Das ist korrekt! Aber wer den Film nur downloaded für den auschließlichen Privatgebrauch wird dafür auch nicht strafrechtlich verfolgt.

    Der Punkt ist doch, dass es aufgrunf der Strafausschließung keine behördlichen Ermittlungen mit Hoheitsrechten gibt. Ermittelt wird immer dann wenn entweder ein Offizialsdelikt vorliegt oder die Staatsanwaltschaft bei einem Antragsdelikt eine Ermittlung anordnet. Da aber § 108 UrhG für den ausschließlichen Privatgebrauch eine Strafausschließung für illegale Privatkopien vorsieht kann in dem Fall so oder so nicht ermittelt werden. Egal ob n un Mad Max Fury als Download oder als eigen Kopie auf dem Wohnzimmertisch liegt.
     
    Zuletzt bearbeitet: 11. Juni 2015