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Sky AGB, Pairing, Neue Hardware (III)

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von Eike, 29. März 2015.

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  1. kloeulle

    kloeulle Gold Member

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware (III)

    Der Wechsel weg von Nagra ist durch die AGB Verschlüsselungswechsel abgedeckt, zu Leihreceivern kann ich sowas nicht klar finden.
     
  2. Sam Hot

    Sam Hot Junior Member

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware (III)

    was man so hört, funktioniert das ja auch schon nicht mehr, manche werden einfach mit dem zurückgeschickten Receiver gepairt. Außerdem hab ich mir bereits ein anderes, auch sehr charmantes Szenario ausgedacht:cool:

    In meinen Augen ist das Vorgehen von Sky in vielerlei Hinsicht mindestens unseriös und mit so einem Laden möchte ich keine wie auch immer geartete Geschäftsbeziehung mehr weiter führen!
     
    Zuletzt bearbeitet: 22. Mai 2015
  3. maddin2306

    maddin2306 Junior Member

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware (III)

    So, gestern gegen 21 Uhr war Sky schwarz :-( Habe vor ca. 14 Tage Receiver mit V14 zurückgeschickt.
    Habe gestern gleich Email an Sky mit Fristsetzung zur Wieder-Freischaltung meiner S02 geschickt.
    Heute dann unterschriebenes Fax mit Fristsetzung von 48Std. mit Ankündigung der sofortigen außerordentlichen Kündigung und Meldung an Verbraucherschutz.

    Mal schauen was passiert...
     
  4. kloeulle

    kloeulle Gold Member

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware (III)

    Der Otto Normalverbraucher Kunde hat einen Sky Receiver, normalerweise.
     
  5. toni66

    toni66 Silber Member

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware (III)

    Bei einem planmäßigen Verschlüsselungwechsel mit direkten Auswirkungen für den Kunden halte ich es im Gegensatz zu dir für legitim, dass der Kunde sein Einverständnis zu erklären hat. Es ist Sky zuzumuten, diese Klärung bei Vertragsverlängerung herbeizuführen, zumal wir hier ja auch von einer Übergangsphase reden. Ein "Notfall" liegt jedenfalls nicht vor und wird durch Sky auch nicht vorgetragen. Wenn Sky das nun meint während des laufenden Vertrages das tun zu müssen, kann der Kunde jedenfalls nicht gezwungen werden, einen neuen Receiver zu kaufen bzw. die Kartenleihe um die Receiverleihe zu erweitern. Bleibt somit als kleinster gemeinsamer Nenner die vorzeitige Vertragsauflösung.
     
  6. toni66

    toni66 Silber Member

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware (III)

    Wo liest du das (damit meine ich nicht die "Dezember-AGB")?:confused:
     
  7. maddin2306

    maddin2306 Junior Member

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    @toni66

    Genau so sehe ich das auch.
     
  8. Eike

    Eike von Repgow Premium

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware (III)

    Der Knackpunkt ist der Leihreceiver, nicht aber der mögliche Verschlüsselungswechsel.
    Der ist in der AGB hinterlegt.
    Rein praktisch kann Sky den Verschlüsselungswechsel nicht von privaten Gerätschaften abhängig machen.

    Wenn mein CD-Spieler aus dem Jahr 1990 aktuelle CD nicht mehr abspielt weil die Norm verändert wurde, dann muß ich mir halt einen neuen kaufen obwohl er formal noch nicht kaputt ist und mal teuer war.
     
    Zuletzt bearbeitet: 22. Mai 2015
  9. toni66

    toni66 Silber Member

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware (III)

    Aber eben nicht immer. :D
     
  10. onzlaught

    onzlaught Platin Member

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    eigene Satanlage
    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware (III)

    So oder ähnlich steht es schon seid langer Zeit in den AGB:


    1.1.1 ...
    ...
    Sky ist berechtigt, das Programmangebot zu verschlüsseln. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Verwendung und/oder Beibehaltung eines bestimmten Verschlüsselungssystems.

    1.5 Änderung des Verschlüsselungssystems während der Vertragslaufzeit
    1.5.1 Sky kann während der Vertragslaufzeit das Verschlüsselungssystem jederzeit ändern. Sky wird solche Änderungen nur durchführen, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Sky (insbesondere zum verbesserten Schutz vor Angriffen auf das Verschlüsselungssystem oder zur Einführung technischer Maßnahmen aufgrund rechtlicher Vorgaben, z. B. Jugendschutz, für den Kunden zumutbar ist. Die Änderung des Verschlüsselungssystems darf nicht zu einer Einschränkung der geschuldeten Programmleistungen führen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 22. Mai 2015
Status des Themas:
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