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Sky AGB, Pairing, Neue Hardware

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von Eike, 27. November 2014.

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  1. tomcologne

    tomcologne Board Ikone

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware

    Richtig. Er musste die Servicepauschale bezahlen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 21. Februar 2015
  2. Eike

    Eike von Repgow Premium

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware

    Siehe meine Antwort.
     
  3. Crom

    Crom Talk-König

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware

    Wenn dein Abo endet (oder wie letztes Jahr bei mir der Empfangsweg sich ändert), wird die Verbindung zwischen Receiver und Festplatte gelöst und damit kannst du keine Aufnahmen mehr schauen, da die Festplatte ein zugeordneten Receiver erwartet.
     
  4. jonny s

    jonny s Senior Member

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware

    Du lachst immer so schön.
    Kann ich auch. :D:D:D
     
  5. Crom

    Crom Talk-König

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware

    Servicegebühr, denn Leihen sind ja laut Definition kostenfrei, wenn ich mich richtig erinnere.
     
  6. tomcologne

    tomcologne Board Ikone

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware

    Korrekt. Servicegebühr bzw. Servicepauschale.
     
    Zuletzt bearbeitet: 21. Februar 2015
  7. Toschwil

    Toschwil Platin Member

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware

    Nochmal deutlicher meine Frage (Vielleicht hat ja einer zwei Boxen mit HDD):


    Zwei Boxen mit zwei Karten.


    Jetzt tausche ich die Karten untereinander in den Boxen, nur die Karten.
    Kann man auf den beiden Boxen nun die jeweiligen Aufnahmen noch gucken?
     
  8. Crom

    Crom Talk-König

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware

    Ja

    Nur wenn du die Festplatten tauschen würdest, ginge es nicht.
     
  9. Toschwil

    Toschwil Platin Member

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware

    Gut, dann spielt die eigentliche Karte für den Schlüssel keine Rolle und sollte lösbar sein...
     
  10. jonny s

    jonny s Senior Member

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    AW: Sky AGB, Pairing, Neue Hardware

    @Eike

    Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
    (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)

    § 52a
    Für die Angebote in Plattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung.
    Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.


    Plattformanbieter sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich.
    Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Plattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch
    gegen den Plattformanbieter gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.


    Der Anbieter einer Plattform darf ohne Zustimmung des jeweiligen
    Rundfunkveranstalters dessen Programme und vergleichbare Telemedien inhaltlich und technisch nicht verändern sowie einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte nicht in Programmpakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten
    Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig.

    § 52c Technische Zugangsfreiheit
    (1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter
    von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer
    Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar
    1. durch Zugangsberechtigungssysteme,
    2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
    3. durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen,
    oder
    4. durch sonstige technische Vorgaben zu den Nr. 1 bis 3 auch gegenüber
    Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte
    bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.


    (2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder einer Schnittstelle für Anwendungsprogramme und die Entgelte hierfür sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt
    für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
     
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