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HbbTV-Verbreitungspflicht für Netzbetreiber

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 19. August 2014.

  1. seifuser

    seifuser Lexikon

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    AW: HbbTV-Verbreitungspflicht für Netzbetreiber

    Nur weil dein Neutrino Receiver noch nicht Hbbtv fähig gemacht wurde, sagst du gleich nur 5% der Receiver können nur hbbtv, was aber deutlich untertrieben ist. :winken:
     
  2. Gast 144780

    Gast 144780 Guest

    AW: HbbTV-Verbreitungspflicht für Netzbetreiber

    Ach man, ehe sich hier in D mal alle "Provinzfürsten" auf einen abgeänderten RStV geeinigt haben, fließt hier noch viel Wasser die Parthe runter.
    Dann..... gibt's vielleicht schon wieder was neues. :D
    Und ob man hiesige Plattformbetreiber überhaupt dazu bringen will, steht auf einen anderen Blatt.

    Gerade hatte man ja erst in Sachsen, auf Drängen der hiesigen Gebietsoligopolisten analog noch ein Weilchen "verlängert"...
    Ok gut, vielleicht gibt es demnächst eine Bremse weniger im Landtag....
    Schaun wir mal.
     
  3. Eike

    Eike von Repgow Premium

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    AW: HbbTV-Verbreitungspflicht für Netzbetreiber

    HbbTV ist schon eine feine Sache Nutze ich recht häufig und läuft bei mir auch flüssig.
     
  4. MarcBush

    MarcBush Guest

    AW: HbbTV-Verbreitungspflicht für Netzbetreiber

    Laut Landesmedienanstalten ist Sky ein Plattformbetreier bzw. -anbieter und unterliegt den Pflichten aus den § 48 TKG und vor allem den Pflichten aus §§ 52b und 52 c Rundfunkstaatsvertrag und § 53 RStV mit der dazu ergangenen Verordnung für den diskriminierungsfreien Zugang zu digitalen Medien.

    Die Landesmedienanstalten haben in einer Pressemitteilung auch schon gefordert, § 52 c RStV (sinngemäß:"Plattformbetreiber müssen alle Programme Dritter Anbieter auf dem digitalen Empfangsgerät des Plattformbetreibers inkl. der Zusatdienste wie Videotext und EPG anzeigen lassen") künftig zu konkretisieren und ausdrücklich um HbbTV zu erweitern, da bislang umstritten ist, ob bereits jetzt diese Pflicht für Plattformanbieter (wie Sky) besteht.

    Also auch Sky wäre dann spätestens unstreitig verpflichtet. Bisher ist HbbTV eine so neue Technologie, dass die Experten streiten, ob Kabel Deutschland oder Sky diese Signale schon transportieren oder darstellen müssen.

    Sicher müsste man dann Bestandsschutz für aktuelle Geräte akzeptieren, aber neue Hardware müsste dann HbbTV beherrschen bei Sky.
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 19. August 2014
  5. Hose

    Hose Lexikon

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    AW: HbbTV-Verbreitungspflicht für Netzbetreiber

    KNB´s wie KD machen sich mit dem Herausfiltern von HbbTV doch voll zum Affen aber leider sind die so was von merk befreit.

    Videotext konnte der Humax Fox von Premiere auch nicht also das alles ist nichts neues;)
     
    Zuletzt bearbeitet: 19. August 2014
  6. Tom123

    Tom123 Lexikon

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    AW: HbbTV-Verbreitungspflicht für Netzbetreiber

    Das ist in der Tat etwas idiotisch.
     
  7. Crom

    Crom Talk-König

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    AW: HbbTV-Verbreitungspflicht für Netzbetreiber

    Für alle zur Information, MarcBush stellt gern Dinge als juristischen Fakt dar, die sehr wohl mindestens umstritten sind, wenn nicht gar in meinen Augen oft falsch.
     
  8. Hose

    Hose Lexikon

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    AW: HbbTV-Verbreitungspflicht für Netzbetreiber

    Widerlege doch einfach seine Aussagen.
     
  9. Eike

    Eike von Repgow Premium

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    AW: HbbTV-Verbreitungspflicht für Netzbetreiber

    Man muß aber sagen das sich Sky gern als Plattformanbieter darstellt und locker auch mal die Privaten und die ÖR (in HD) mitzählt wenn es um die Anpreisung des eigenen Produkts geht.


    Auch das ist Augenwischerei....
     
  10. MarcBush

    MarcBush Guest

    AW: HbbTV-Verbreitungspflicht für Netzbetreiber


    http://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/oer/wp-content/uploads/2011/11/MMR-10-2011_S642-648.pdf

    Zitat von Thorsten Ricke aus:
    "Die rundfunkrechtliche Plattformregulierung auf dem Prüfstand"

    7. Bewertung
    Die unterschiedlichen Definitionen von Plattformanbietern im RStV und in der Zugangs- und Plattformsatzung führen somit auch zu unterschiedlichen Auslegungen und Subsumtionsergebnissen. Erfüllt ein Anbieter den Plattformanbieterbegriff, wird er grundsätzlich von den Plattformregeln der §§ 52 ff. RStV erfasst, die ihm u.U. umfassende Pflichten auferlegen. Ausnahmen gibt es nur in den Fällen der §§ 52 Abs. 1 Satz 2 und 52b Abs. 3 RStV, die zugleich der Forderung nach abgestufter Regulierung Rechnung tragen.
    Die Landesmedienanstalten ziehen derzeit für den Anbieter Zattoo die Ausnahmevorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 2 RStV heran. Der Sender Sky unterfällt ihrer Ansicht nach dem § 52b Abs. 3 RStV. Dies befreit ihn von den Must-Carry-Verpflichtungen. Die unmittelbaren Auswirkungen der Einstufung als Plattformanbieter sind also derzeit für die reinen Programmplattformen noch gering. Theoretisch unterliegt aber der Sender Sky aus Sicht der Landesmedienanstalten bereits heute der Entgeltkontrolle nach § 52d RStV sowie den Vorgaben zur technischen Zugangsfreiheit nach § 52c RStV.31



    http://www.telemedicus.info/article/1929-ZAK-Netzneutralitaet-ist-Frage-des-Rundfunkrechts.html

    "Bei den Kabelnetzbetreibern hört die Plattformregulierung aber nicht auf. Unter die Definition „Plattform” fallen nach Ansicht der Landesmedienanstalten auch Pay-TV-Angebote wie Sky oder Online-TV-Webseiten wie Zattoo. Und mit dem aktuellen Papier fangen die Landesmedienanstalten nun an, darüber nachzudenken, ob auch ein nicht-neutrales Internet eine solche Plattform sein könnte."
     
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 19. August 2014