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Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von Eike, 25. Juli 2014.

Status des Themas:
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  1. Crom

    Crom Talk-König

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Kann man, allerdings wird der Festplattenplatz dennoch blockiert.
     
  2. Wrandy

    Wrandy Senior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    @ostfriese2
    Was machst du eigentlich wenn Sky HbbTV mit einem der nächsten Updates ermöglicht? Bist du dann zufrieden? Ich hab noch nicht so ganz verstanden ob du gegen das Pairing an sich vorgehen möchtest, weil du beispielsweise auch Aufnahmen exportieren willst bzw. überhaupt aufnehmen möchtest in fremder Hardware ODER geht es dir nur um HbbTV? Also ist das nur der Aufhänger für dich oder gehts dir da wirklich drum? Denn ich persönlich find HbbTV total unwichtig und ich kenne auch niemanden der das nutzt... Daher ist das für mich eine der unwichtigsten Einschränkungen des Sky Receivers...

    Ich find das Pairing auch blöd, aber es gibt ja schon Lösungen mit denen man das Sky CI+ Modul mit gepaarter Karte nutzen kann in seinem eigenen Receiver und der die CI+ Restriktionen (keine Aufnahmen) einfach umgeht. Das ist meiner Meinung nach die einzige technische sinnvolle Möglichkeit dem Pairing in Deutschland dauerhaft zu entgehen. Denn GB und IT haben so ein Modul nicht, da gibt es nur die Receiver und da wurde bis heute nichts umgangen. Und wenn es das CI+ Modul nicht geben würde, würde es hier bei uns auch düster aussehen...
     
  3. Crom

    Crom Talk-König

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Also ich nutze HbbTV, allerdings weiß ich auch, wie man das ohne Sky+Receiver hinbekommt. Für manche scheint das ja ein Ding der Unmöglichkeit zu sein.
     
  4. fredman

    fredman Senior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Nur dass diese CI+ Lösung, so sie denn kommen sollte, wahrscheinlich nicht lange funktionieren wird, da das CI+ Konsortium sehr schnell Massnahmen dagegen entwickeln wird.

    Abgesehen davon bin ich nicht bereit für Sky so einen Eiertanz aufzuführen. Entweder ich kann mein Equipment weiter wie bisher nutzen oder Sky ist weg vom Fenster bei mir. Wenn man kein BuLi-Junkie ist, gibt es genügend Alternativen zu Sky.

    Selbst wenn die Skreceiver noch Kaffee kochen und Eier braten könnten, kämen die nicht bei mir ins Haus. Solange wie ich mit den Receivern nicht aufnehmen kann wie ich will und die Aufnahmen, zu mindestens die vom Free-TV nicht auf meinem PC weiterverarbeiten kann, ist die Sky-Hardware ein No-Go für mich. Und das obwohl ich sogar 10 Sat-Leitungen zur Verfügung hätte.

    Ich glaube Sky wird mit dieser Geschichte noch sein blaues Wunder erleben. Es würde mich nicht überraschen, wenn sie beim Pairing genauso wieder zurückrudern wie bei den Feeds letztes Jahr.
     
    Zuletzt bearbeitet: 12. August 2014
  5. MarcBush

    MarcBush Guest

    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    ZAK: Netzneutralität ist Frage des Rundfunkrechts - Telemedicus

    "Bei den Kabelnetzbetreibern hört die Plattformregulierung aber nicht auf. Unter die Definition „Plattform” fallen nach Ansicht der Landesmedienanstalten auch Pay-TV-Angebote wie Sky oder Online-TV-Webseiten wie Zattoo. Und mit dem aktuellen Papier fangen die Landesmedienanstalten nun an, darüber nachzudenken, ob auch ein nicht-neutrales Internet eine solche Plattform sein könnte."
     
  6. Crom

    Crom Talk-König

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Nun, in den Paragraphen, um die es ging, ist von Plattformen aber gar nicht die Rede.

    Übrigens bei Zattoo gibt's auch kein HbbTV.
     
  7. MarcBush

    MarcBush Guest

    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    @ Crom

    Sky ist also Anbieter einer Plattform, also einer Bündelung von TV-Programmen und Internetangeboten, stellt dazu das digitale Empfangsgerät.

    Solch ein Anbieter von Plattformen muss nach § 52 c RStV Regeln beachten. Das Empfangsgerät, vom Anbieter vermietet oder verkauft, muss neutral sein gegenüber anderen Angeboten wie den ÖR und deren Zusatzangeboten.

    Das war alles, was Ostfriese2 ausgearbeitet hatte.

    Ich halte es für schädlich, diese klaren Aussagen ständig anzuzweifeln.

    Was HbbTV angeht, kann man gern diskutieren, aber Sky hat ohne Zweifel die Pflicht, neutral und gleichberechtigt für alle Plattformen gemäß Rundfunkstaatsvertrag sein Gerät zu programmieren. Dies betrifft ausdrücklich auch Videotext, EPG, Favoritenlisten, Senderreihenfolge nach Belieben des Kunden. (HbbTV ?)

    Ein Verweis auf die Zweitwohnung des Nutzers oder ein zweiten Receiver ist nicht statthaft, es geht dem § 52 c RStV genau um das vom Betreiber der Plattform zur Verfügung gestellte digitale Empfangsgerät (Sky-Receiver).

    Also Sky darf seine Box nicht so programmieren, dass RTL und SAT1 ständig gestört sind und ZDF INFO gar nicht zu sehen ist. Genausowenig darf auf diesen Sendern Werbung für ein Sky-Abo eingeblendet werden oder im EPG nur die Filme von Sky Cinema erscheinen. NEUTRALITÄT bezüglich Technik und Programmen der Mitbewerber ist gefordert.

    Der versierte Nutzer findet natürlich Lösungen, wenn Sky-Receiver dagegen verstoßen, aber es ging nicht um technische Lösungen, sondern um weitere Argumentation, Sky von der Zwangshardware abzubringen und dem Kunden zu erlauben, auch andere Receiver einzusetzen. Natürlich nur Technik, die Aufnahmen nicht vollständig verhindert.

    Da Crom aber auf Argumente überhaupt nicht eingeht, hat es wenig Sinn, hier weiter zu erklären. Andererseits fürchte ich auch, dass die offiziellen Institutionen wenig zur Lösung des Problems mit Sky beitragen werden und vor allem der Widerstand des Kunden gefragt ist.
     
  8. MarcBush

    MarcBush Guest

    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    § 52 c RStV
    (1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar....
     
  9. MarcBush

    MarcBush Guest

    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    § 53 RStV
    Die Landesmedienanstalten regeln durch Satzungen und Richtlinien Einzelheiten zur Konkretisierung der sie betreffenden Bestimmungen dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 51. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfängerkreis in Bezug auf den jeweiligen Übertragungsweg zu berücksichtigen.

    Darauf basiert die Satzung zum diskriminierungsfreien Zugang zu digitalen Diensten:
    http://www.bremische-landesmedienanstalt.de/fileadmin/user_upload/content/dateien/DigSatz.pdf
     
  10. MarcBush

    MarcBush Guest

    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    § 52 b RStV

    (3) Der Plattformanbieter ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit

    1.
    der Anbieter der zuständigen Landesmedienanstalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder
    2.
    das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach den §§ 51 oder 51a berücksichtigt wurde.
     
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