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Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von Eike, 25. Juli 2014.

Status des Themas:
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  1. NzHawk

    NzHawk Silber Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Wie lautet doch gleich das Thema in diesem Thread?

    Schön, das du es so schnell bereinigen konntest...:rolleyes:
     
  2. Fidel Castro

    Fidel Castro Silber Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Meine Karte wurde gleich kurz oder schon während der Freischaltung vor 10 Tagen mit dem 2TB-Receiver verheiratet.
    Was solls.
    Die Flitterwochen waren geil.
    Ich hab keinen Stress mehr.
    Kann mich jetzt mit dem richtigen Leben beschäftigen.


    :winken:
     
  3. rddago

    rddago Silber Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Wäre für mich ein Grund sofort die Scheidung bei Sky einzureichen, wg. sog. "unüberbrückbaren Gegensätzen" :D.
     
  4. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Ihr werdet wohl nie Schlau, ihr Lemminge!

    Auf keinem von Sky angebotenem Receiver gibt es HbbTv.
    Der Zugang zu HbbTv der öffentlich rechtlichen Sendeanstalten wir somit zumindest unbillig behindert.

    § 52c RStV
    Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)
    Landesrecht Niedersachsen

    Titel: Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV -)
    Normgeber: Niedersachsen

    Amtliche Abkürzung: RStV
    Referenz: 22620

    Abschnitt: V. Abschnitt – Plattform, Übertragungskapazitäten

    § 52c RStV – Technische Zugangsfreiheit

    (1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar

    1. 1.
      durch Zugangsberechtigungssysteme,
    2. 2.
      durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
    3. 3.
      durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder
    4. 4.
      durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte
    bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.
     
  5. MarcBush

    MarcBush Guest

    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Auf wessen Aussage beziehst du dich dabei? Gibt es dazu Rechtsprechung oder Kommentar?
    Meinst du Pairing bei Neuverträgen oder auch in jedem beliebigen anderen Fall?

    Da Sky ja mehrfach eingeräumt hat, dass in bestimmten Fallkonstellationen das sofortige Pairing zurück genommen werden musste, versteh ich dein Post nicht. Sky selbst hat doch mehrfach das Pairing wieder deaktivieren müssen, auf Druck des Kunden oder des Rechtsanwalts.

    Jetzt, heute, Pairing für alle ist also sowieso rechtswidrig.

    Die Diskussion geht doch dahin, was Kunden machen können, die trotzdem überraschend gepairt werden, obwohl kein Leihgerät im Vertrag ist. Und außerdem, was langfristig Argument oder Strategie gegen Pairing sein kann.

    Also bitte nicht ganz so schwarz-weiß diskutieren. Dass sich möglicherweise Sky durchsetzt mit dem Plan (über SAT) alle zu paaren, kann ja sein, irgendwann. Aber KLAR oder SICHER ist hier gar nichts, da mit der Art und Weise, wie Sky das derzeit (stümperhaft) versucht, in vielerlei Hinsicht vertragliche und rechtliche Bestimmungen verletzt werden.
     
  6. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Strafanzeige



    Unter einer Strafanzeige versteht man die Mitteilung eines Bürgers gegenüber der Polizei, einem Gericht oder dem Staatsanwalt über den Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde. Durch diese Strafanzeige wird ein Ermittlungsverfahren in Gang gesetzt, denn nach den Grundsätzen des deutschen Strafprozessrechts müssen die Ermittlungsbehörden von Amts wegen bei allen Straftaten, die nicht Antragsdelikte sind, tätig werden und zumindest Vorermittlungen aufnehmen. Aus demselben Grund sind Polizeibeamte oder Staatsanwälte, die zufällig Kenntnis von einer möglichen Straftat erhalten, verpflichtet, kraft ihres Amtes Ermittlungen einzuleiten.
    Da also nach einer Strafanzeige von Amts wegen ermittelt werden muss, wirkt sich auch eine spätere Rücknahme der Anzeige in der Regel nicht mehr auf den weiteren Verfahrensverlauf aus.
    Anonyme Strafanzeige und Strafanzeige unter Wahrung der Anonymität
    Es ist nicht von Bedeutung, ob eine Strafanzeige unter dem eigenen Namen, einem fremden Namen oder anonym erstattet wird. Es gibt zwar ärgerliche anonyme Strafanzeigen, die eher dem Denunziantentum zuzurechnen sind, aber manchmal bestehen durchaus nachvollziehbare Gründe dafür, dass jemand, der eine Anzeige erstattet, lieber anonym bleiben will, beispielsweise bei schwereren Steuerstraftaten.

    Unabhängig von der Motivation prüfen dann die Behörden, ob der dargestellte Sachverhalt glaubhaft erscheint und eine Ermittlung rechtfertigt.

    Es kommt auch vor, dass jemand zwar unter seinem Namen eine Anzeige erstattet, aber von der Behörde verlangt, dass seine Personalien gegenüber dem Beschuldigten geheim gehalten werden. Dies ist zwar zu Anfang der Ermittlungen möglich; zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens aber, wenn ein Verteidiger des Beschuldigten auftritt, der immer uneingeschränkt Akteneinsicht erhält, kann der Name des Anzeigeerstatters nicht verborgen bleiben.

    Jede Mitteilung eines Bürgers an ein Amtsgericht, die Staatsanwaltschaft oder die Polizei, aus der sich ergibt, daß eine Straftat begangen worden ist. Soweit es sich nicht um geringfügige Straftaten handelt, die nur auf einen Strafantrag des Verletzten hin verfolgt werden, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, jeder Strafanzeige nachzugehen, indem sie ein Ermittlungsverfahren einleitet mit dem Ziel, die näheren Umstände der Straftat aufzuklären, den Täter zu ermitteln und ihn einer Bestrafung durch das Gericht zuzuführen. Gelingt dies nicht, ist das Ermittlungsverfahren einzustellen. Ist der Anzeigende zugleich der Verletzte, muß die Staatsanwaltschaft ihm die Einstellung des Verfahrens und die Gründe dafür mitteilen. Er kann dann gegen die Einstellung Rechtsmittel einlegen (Klageerzwingungsverfahren). Sonst erfährt der Anzeigende nichts mehr vom weiteren Verlauf des Verfahrens. Er kann die Strafanzeige auch (im Gegensatz zum Strafantrag) nicht mehr «zurücknehmen».
     
  7. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Die Rechtsgrundlage steht doch da! Da gilt für alle, oder kannst du mit irgendeinem Leihreceiver HbbTv schauen?
     
  8. Patrick S

    Patrick S Institution

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    JS ganz abschaltbar machen für kinderlose Haushalte. Jeder ist erwachsen genug, seine Kinder selbst zu schützen und dann den JS einzuschalten. Daher soll und muß es die JS-Sperre in Receivern auch geben! Aber so wie es das jetzt ist, eben nicht abschaltbar, ist es eine absolute Bevormundung!
     
  9. MarcBush

    MarcBush Guest

    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Ich hatte mich an BurnStar gewandt und nach seiner Rechtsquelle gefragt.

    Bei technischen Behinderungen durch Sky-Hardware muss natürlich auch gefragt werden, ob sie auf sachlichen Zwängen beruhen (Lizenzen, Inkompatibilitäten o.ä.).
    Vielleicht kann HbbTV auch durch Update in 2014 nachgerüstet werden?
    Ich bin immer für sachliche Diskussionen, jeder hat sinnvolle Argumente.

    Ich glaube, auch freie Favoritenlisten sind mit der Sky-Box nicht möglich (99 Plätze?) und die Programmplätze von Sky vorgegeben? Dies alles ist wettbewerbsrechtlich unzulässig. Anschluss freier Festplatte für freie Sender, CI+-Modulschacht für Mitbewerber usw. hätten die Box akzeptabler gemacht für viele.

    Aber ich versteh nicht, warum Sky so ein technisch rückständiges Gerät nimmt, um mit Gewalt Pairing durchzusetzen, und mit Modul keine Aufnahmen, auch nicht verschlüsselt, zulässt. Dass man sehenden Auges Zehntausende Kunden verprellt und sein Produkt (Sky-Plattform) so an Attraktivität beschränkt, ist nicht nachvollziehbar für mich.
     
  10. ostfriese2

    ostfriese2 Junior Member

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    AW: Pairing - AGB, Kündigungen, Technik

    Hier steht ganz klar, wozu die Verpflichtet sind:

    § 52b Belegung von Plattformen
    (1) Für Plattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Der Plattformanbieter hat innerhalb einer technische Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel
    der für die digitale Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass
    a) die erforderlichen Kapazitäten für die für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
    einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen; die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich
    bestimmt sind...

    und das:

    § 52c RStV – Technische Zugangsfreiheit

    (1) Anbieter von Plattformen, die Rundfunk und vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer weder unmittelbar noch mittelbar

    1. 1.
      durch Zugangsberechtigungssysteme,
    2. 2.
      durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme,
    3. 3.
      durch Benutzeroberflächen, die den ersten Zugriff auf die Angebote herstellen, oder
    4. 4.
      durch sonstige technische Vorgaben zu den Nummern 1 bis 3 auch gegenüber Herstellern digitaler Rundfunkempfangsgeräte
    bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden.

    Schreibt eine EMail an euren Landessender, und sagt, das Sky euch den Zugang zu HbbTv verwehrt.
    HbbTv ist programmbegleitender Dienst! Da hat Sky einen Fehler gemacht. Würde ja nur Mit CI+ Modul gehen, da muss ich mir aber einen teuren neuen Receiver kaufen, und das ist im doppelten Sinn unbillig behindern. :)
    Als macht euch die Mühe
    , schreibt eine Email an die Rechtabteilung eure Landessenders.

    Ihr könnt den Text hier ja einfach kopieren. Vlt. kann ja auch mal jemand die Emailadressen der Landessender sammeln, ich kann ja nun nicht alles machen.

    Da hat Sky einen echten Fehler gemacht. Wenn die das nicht abstellen, ist die gesamte Sendeerlaubnis futsch! Also Pairing ade, oder alle Receiver umrüsten.

    @MarcBush Sorry, falsch verstanden.
     
    Zuletzt bearbeitet: 10. August 2014
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