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LG München - Sky Rabattpakete = gleicher Inhalt wie bei Vollpreis

Dieses Thema im Forum "Sky - Technik/Allgemein" wurde erstellt von Berliner, 22. November 2013.

  1. OMD

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    AW: LG München - Sky Rabattpakete = gleicher Inhalt wie bei Vollpreis

    Wie sollte er auch das Urteil gelesen haben wenns gar kein Urteil gab.

    Der Verbraucherschutz Bayern hat ne einstweilige Verfügung beantragt. Das LG München hat dem Antrag stattgegeben, und zwar mit einer Eindeutigkeit das Sky wusste das dort in einem Verfahren kein Blumentopf mehr zu gewinnen war und Sky am Ende auf den nicht gerade geringen Gerichtskosten sitzen bliebe. Mal abgesehen von der Schmach eines Urteils. Man wäre dann förmlich gezwungen gewesen in Berufung vors OLG (nächste Klatsche) und dann als Endstation vor den BGH zu gehen (nächste Klatsche)

    Weil man schien noch in ganz guter Erinnerung zu haben, wies Vorgänger Premiere mit seinen ebenfalls windigen Klauseln beim BGH erging und wie das dann von der Presse breitgetreten wurde.

    Darüber hinaus ging es in dem Fall ja gerade um die Boni, nämlich das aufgrund der Rabattierung kein SkyGo dabei war und das nach dem Freijahr HD (inkl. aller Feeds) im zweiten Jahr nach Wegfall des gratis HD bei ggf. erneuter Zubuchung von HD zum Vollpreis von 10 Euro, die Feeds aufgrund der Paketrabattierung dunkel bleiben.

    Und da sagt das Gericht eben aufgrund der "Statt-Preis-Werbung", dass es eine Benachteiligung des Rabattkunden gegenüber dem Vollpreiskunden ist.

    Der Verbaucherschutz kann natürlich nur gegen eine aktuell geschaltete Werbung ne einstweilige Verfügung beantragen. Aber dieser Entscheid hat -im Klagefall- selbstverständlich auch Auswirkungen auf vorherige "Statt-Preis-Werbungen"

    Und da Sky nun mal seinen Sitz in Unterföhring hat, sind die Gerichte in München zuständig (beim geringen Streitwert von Normalkunden das Amtsgericht). Und da wird man sicher brücksichtigen, was die nächst höhere Instanz, das LG, von diesen "Statt-Preisen" gehalten hat.

    Sky kann sich also seine Chancen selbst ausmalen. Wenn dann noch alle passenden, verfügbaren und empfangbaren HD Sender und HD inhalte auf den Tisch kommen die hier bei der einstweiligen Verfügung noch gar nicht berücksichtigt wurden, kann sich Sky seine Chancen erst recht selbst ausmalen :D:D
     
  2. Wambologe

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    AW: LG München - Sky Rabattpakete = gleicher Inhalt wie bei Vollpreis

    Dem würde ich schon nicht mehr zustimmen. Es geht im Streit mit der Vebraucherzentrale nur um die vergleichende Bewerbung der Angebote, nicht um die Angebote selbst (oder zusätzliche Leistungen, die man nach dem Vertragsabschluss bekommt). Wenn dem Vollpreiszahler ebenfalls nur HD1+2 versprochen wird und kein Sky Go und keine Feeds, dann ist (aus aktueller Sicht) alles bestens. Das sagt die Verbraucherzentrale ja selbst:
    Sky ohne Sky Go: Werbung mit "Statt-Preis" untersagt - teltarif.de News

    Wenn aber hinterher jemand mehr bekommt (und das unter Umständen nicht einmal im Vertrag steht), dann ist das sicherlich in Ordnung. Zumindest aber nichts, worüber sich die Verbraucherzentrale mit Sky gestritten hat. Sky dürfte auf die Statt-Preise nur verzichten, weil sie sonst derzeit keine Abos mit SkyGo oder zusätzlichen Feeds öffentlich anbieten können, solange sie gleichzeitig auch statt-Preise angeben.

    Ich glaube, es geht übrigens konkret auch um das Werbeplakat, das OMD (?) gepostet hat. Wo irgendwas wie "Alle Spiele live und in HD" draufstand.
     
    Zuletzt bearbeitet: 25. November 2013
  3. Teoha

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    AW: LG München - Sky Rabattpakete = gleicher Inhalt wie bei Vollpreis

    Ich sehe das etwas anders. Um mit deinen Worten zu sprechen: Das sagt die Verbraucherzentrale ja selbst:
    => Leistungsinhalt ! Und nicht (oder nicht) beworbenen Inhalt.

    Das mag sein, würde ich aber auch nicht einfach so als Fakt nehmen. Das kann dann auch als bewusstes Verändern zweier gleicher Produkte gesehen werden und wäre dann auch ggf. anfechtbar. Die Diskussion hatten wir ja schon vor geraumer Zeit im Zusammenhang mit dem UWG.
     
  4. TachoKilo

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    AW: LG München - Sky Rabattpakete = gleicher Inhalt wie bei Vollpreis

    Es kann doch nur darum gehen, was bei einem Vollzahler-Abo vertraglich enthalten ist. Und da sind doch die HD3-11-Feeds nicht enhalten. Siehe dein Zitat:
    Hast du sie denn gelesen? Sie werden als Bonus freigeschaltet. Nochmal: als BONUS. Nicht im Premium-HD Paket enthalten!

    Und jetzt nochmal die einstweilige Verfügung lesen und endlich verstehen worum es dabei geht. Zwei Angebote müssen den gleichen Inhalt haben, aber ob darüber hinaus irgendein Kunde irgendwelche Boni bekommt ist völlig irrelevant. Hast du denn die einstweilige Verfügung zwischenzeitlich gelesen? Oder nur die Presseberichte dazu?

    Ich habe schon mitbekommen, dass du nicht so genau liest, aber hier schreiben auch andere Leute in diesem Thread.
     
  5. OMD

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    AW: LG München - Sky Rabattpakete = gleicher Inhalt wie bei Vollpreis

    Das ist so nicht ganz richtig. Grundsätzlich hat die Verbraucherzentrale gesagt, dass Sky selbstverständlich Vollzahlern Boni einräumen kann. Das ist hier auch absolut unstrittig.

    Die Verbraucherzentrale hat jedoch diebezüglich bereits am 7.8. gefordert, dass es für den Rabattkunden klar erkennbar sein muss, das er für einen rabattierten Preis weniger bekommt.

    Verbraucherzentrale fordert Klarheit von Sky

    Dein Beispiel es dann den Vollzahlern heimlich durch die Hintertür zu geben, hat jedoch nichts mit klar erkennbar oder vergleichbar zu tun. Der Rabattzahler muss wissen, was er gegenüber dem Vollzahler nicht bekommt.

    Und dies kann er nur, wenn die Pakete z.B. andere Namen haben. Wie den hier erfundenen Begriff "light"

    Sky light = 34,90
    Sky Premium = 66,90

    Somit ist sofort klar erkennbar, dass es zwei paar Schuhe sind.

    Schau dir mal Zahnzusatzversicherungen an. Da wirbt ein Anbieter mit Zahn Basis und Zahn Premium. Bei der Unfallversicherung wirbt ein anderer Anbieter mit Unfall Basis und Unfall Komfort. Und die Tarife werden auf den jeweiligen Internetseiten der Anbieter noch gegenübergestellt. Grünes Häkchen heißt inbegriffen, rotes X heißt nicht inbegriffen.

    Bei Amazon kann man die kindle nebeneinander sehen, um zu sehen was das eine kindle hat was das andere nicht hat.

    Bei LG kann man die Fernseher einer Serie sehen um zu sehen was der eine hat, was der andere nicht hat.

    Eine solche Klarheit fordert der Verbraucherschutz. Aber im Gegensatz zu anderen Unternehmen, Versicherungen etc. schafft es Sky ja nicht ne Klarheit zu schaffen, nicht einmal nen einzigen Buchstaben mehr. Sky XL und Sky XXL. Und das ist Absicht, nix anderes. Weil es wäre ja schlimm wenns dem Kunden direkt ins Auge fallen würde.....
     
  6. Teoha

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    AW: LG München - Sky Rabattpakete = gleicher Inhalt wie bei Vollpreis

    Schade das Du mindestens so wenig liest, wie du mir unterstellst....

    Schlichtweg: Nein.
    Und nicht irgendeinen "beworbenen oder beschriebenen", sondern den effektiven identischen Leistungsinhalt wie der Leistungsinhalt des 66,90 Abos.
    Und ob ich "alles" mit einem Boni unterpflügen kann, lassen wir mal dahingestellt.
    Sky verzichtet ja nicht umsonst auf das alte Wording.

    Ist aber alles nur => siehe Signatur.
     
  7. Feller6098

    Feller6098 Platin Member

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    AW: LG München - Sky Rabattpakete = gleicher Inhalt wie bei Vollpreis

    Du magst Recht haben, wenn in Einzelfällen aus irgendwelchen Gründen nachträglich irgendwelche Boni vergeben werden. Nicht aber, wenn ein Anbieter selber immer sagt, wer Vollpreis zahlt, bekommt....
    Ist aus meiner Sicht nämlich dann reine Wortklauberei. Nehmen wir zum Vergleich mal wieder ein Auto. Es wird eine Auto "... GT Xi 3" beworben. Der Preis wird von 25.000 auf 22.000 EUR reduziert. Und im Kleingedruckten steht dann "Wer freiwillig 25.000 EUr zahlt, bekommt eine Klimaanlage, der für 22.000 nicht. Wäre auch ein Verstoss. Und nichts anderes macht Sky.
     
  8. Wambologe

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    AW: LG München - Sky Rabattpakete = gleicher Inhalt wie bei Vollpreis

    Bei dem Streit mit der Verbraucherzentrale geht es (erstmal) definitiv nur um die Werbung.. das sagt auch der Titel der Pressemitteilung. Es ist auch nicht verwunderlich, dass sie Leistungsinhalt sagt. Was soll sie auch sonst sagen, um die Aussage "Werden bei einer Werbung Preise verglichen, müssen identische Produkte verglichen werden." wiedergeben zu können. "Beworbene Leistung" kann sie ja nicht sagen, weil das nicht zwangsläufig rechtens ist. Wenn ich sage "Paket A beinhaltet 12 Sender und kostet 20 Euro und Paket B beinhaltet 10 Sender und kostet 30 Euro", sieht Paket A besser aus. Wenn Paket A aber nur SD ist und die Hälfte +1 Wiederholungssender, dann ist es nicht mehr das günstigste und ich bin auf irreführende Werbung reingefallen.

    Aber wenn dir Sky mehr gibt und als beworben und beim Vertragsabschluss ausgemacht, dann ist das eben rechtlich gesehen kein Leistungsinhalt. Ähnlich wie das geschenkte Wienerchen für die Kinder beim Metzger nicht zum an der Theke bestellten Leistungsinhalt gehört, den du hinterher an der Kasse zahlen musst.

    Konkret bei Sky würde es dazu führen, dass sie nicht sagen können, dass das teurere Paket Sky Go und die Feeds enthält und der Kunde es hinterher eher zufällig entdeckt, dass er ein paar Geschenke erhalten hat. In dem Fall wäre es kein Leistungsinhalt mehr. Zumindest wenn es nicht im Vertrag steht, wäre ich mir da 100% sicher. Wenn solche Dienste hinterher als eine Leistung in den Vertrag aufgenommen werden, würde ich zumindest die Diskussion als legitim ansehen, ob das (in Bezug auf die Werbung) nun ein Leistungsinhalt ist.
     
    Zuletzt bearbeitet: 25. November 2013
  9. OMD

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    AW: LG München - Sky Rabattpakete = gleicher Inhalt wie bei Vollpreis

    Bei der einstweiligen Verfügung ging es ja gerade um die Boni (SkyGo und Feeds) und somit wie Teoha völlig richtig schrieb um den gesamten Leistungsumfangeinschließlich aller Boni.

    Die gesamte Verfügung brauchst -wie bei Urteilen auch- gar nicht ganz zu lesen. Es geht immer um den oder die sich daraus ergebenden Leitsätze.

    Und die kannst wie gesagt schon bei diversen Anwaltskanzleien unter dem Punkt Wettbewerbsrecht einsehen, hier sogar mit Beschlussdatum und Aktenzeichen:

    "Das LG München hat mit Beschluss vom 02.09.2013 – 1 HK O 19035/13 entschieden, dass die Werbung des Fernsehsenders Sky mit einem Statt-Preis deswegen irreführend gewesen sei, weil das so beworbene Angebot weniger Leistungen enthielt als das mit dem Statt-Preis beworbene Standardangebot. Aufgrund dessen stelle die Bewerbung eine unzulässige Irreführung des Verbrauchers dar und sei zu unterlassen."
     
  10. Teoha

    Teoha Lexikon

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    AW: LG München - Sky Rabattpakete = gleicher Inhalt wie bei Vollpreis

    Hört sich zumindest nachvollziehbar an. Ist diese Sachlage "deine Meinung" oder basiert die auf härteren, rechtlichen Fakten ?

    Bei Vollzahler standen/stehen die Leistungen HD-Feeds 3-X und auch SkyGo im Vertrag. Dann dürfen wir also diskutieren ! :love: