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"Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

Dieses Thema im Forum "Digital TV über Satellit (DVB-S)" wurde erstellt von dexter88, 1. September 2012.

  1. Volterra

    Volterra in memoriam †

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Ich stimme Dir und @Teucom in allen Belangen zu.:winken:

    Dutzenden Mietern habe ich als Berater einer großen Hausverwaltung in Bezug auf Wünsche der Mieter auf Satempfang,
    gegen den zunächst erbitterten Widerstand der HE,
    letztlich doch noch zu einer quasi unsichtbaren Satantenne auf dem Balkon verholfen.

    Unterstützt durch die RA der Hausverwaltung versteht sich.

    Möglich wurde das ab 2007 durch dieses Urteil des BGH:
    Bundesgerichtshof

    Dagegen konnte niemand (es gab einige solcher Fälle) eine Dachantenne durchsetzen,
    wenn kein Balkon mit freier Sicht nach Süden gegeben war.

    Nach dem solche Mieter auf ihr freies Informationsrecht beharrt hatten,
    wurden sie ganz schnell uninteressiert, wenn sie zur Kenntnis nehmen mussten was es kostet,
    wenn beispielsweise in einem 6 Etagenhaus ein Mieter in der ersten Etage mit Sat-Empfang versorgt werden soll.

    Ok.
    Das schrieb sinngemäß auch unser verhinderter RA @Fitzgeraldo.;)
    So isses.:LOL:
    Er schrieb aber auch:
    Dann soll Fitzgeraldo doch mal hier entsprechende Fälle/Urteile nennen/verlinken.
    Da wäre ick aber mal so richtig jespannt.
    Und er soll auch mitteilen, ob der Proßessgewinner danach bereit war tausende Euros zu investieren.

    Das ist selbst für einen überdurchschnittlichen Einkommensbezieher eine
    Vorstellung aus Absurdistan.

    Fazit:
    Die ganze Erörterung in Bezug auf das Recht auf eine eigene Dachantenne kann nur eine Rand-Thema sein.
     
  2. Fitzgerald

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?



    Quasi unsichtbar - da sind wir uns doch alle einig. Wem dieses Kunststück gelingt, der hat Ruhe vor seinem Vermieter. Denn nach Treu und Glauben darf ein Vermieter nicht aus Prinzipienreiterei eine Antenne bekämpfen, von der objektiv keine Beeinträchtigung ausgeht

    Meine Kritik an Teucom und Zodac bezog sich darauf, dass beide versucht haben, einen Unterschied zwischen einer fest verschraubten und einer "mobil" aufgestellten Antenne zu konstruieren. Gerade Teucom hat so getan als wäre dieser Unterschied wichtig.

    Das ist in der Sache falsch. Der BGH hat sich auf diese Unterscheidung ausdrücklich nicht eingelassen. Du hast jetzt zum 3. Mal VIII ZR 207/04 zitiert, nach Satmanager und mir.

    Wenn du das, was du selbst verlinkt hast, im Volltext als PDF auf den Bildschirm holst, steht das da genau so drin wie ich es schon auf Seite 1 gesagt habe.

    Wenn dich das Thema interessiert dann gib in die Entscheidungsdatenbank VIII ZR 260/06 ein. Da ging es auch um eine "mobile" Antenne auf einem beweglichen Ständer. Dafür gab es vom BGH 0 Punkte.

    Hier gab es wieder eine Güterabwägung, und weil der Türke aus Konstanz nur 2 weitere türkische Sender haben wollte, fand der BGH, dass die Grundrechtsverletzungen nach Artikel 4 und 5 weniger schwer wiegen als die optische Beeinträchtigung. Außerdem hatte der Türke sich in Widersprüche verwickelt.

    Jetzt steige ich dir aufs Dach. :winken:

    Falls du die Geschichte aus Wiesbaden tatsächlich noch nicht kennst, gebe ich dir gerne das Geschäftszeichen:

    V ZR 10/09

    Lies bitte auf Seite 5 den 1. Abschnitt, Randzeichen 11, und die beiden letzten Abschnitte, Randzeichen 14 und 15.

    Da steht wörtlich drin, dass der Schüsselfreund "verlangen kann, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich zustimmen."

    Hast du dazu noch Fragen?

    übrigens: MiB kannte den Wiesbadener Fall. Ist ja jetzt auch schon wieder fast 3 Jahre her.

    Kannst ja mal ein bißchen googeln und schauen was die Kommentatoren damals dazu gesagt haben.

    Ich wünsche einen schönen Sonntag und sag Tschüß.
     
  3. dexter88

    dexter88 Junior Member

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    In dem hier genannten Fall trifft das zu: Unsichtbar - von "unten". Die Nachbarn, deren Balkone gleichauf oder höher sind wie der meinige, können die Antenne natürlich trotzdem sehen. Stellt das ein Problem dar? Vermutlich nur, wenn sich jemand aufgrund der Antenne beschwert? Vielleicht ein Neider, dem seinerseits die Montage einer solchen verwährt wurde?
     
  4. Frank Winkel

    Frank Winkel Guest

    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Die Rechtslage hätte man längst ändern müssen. Insbesdonere im Bezug auf die kundenfeindliche Geschäftspolitik der Kabelnetzbetreiber und den damit verbundenen Einschränkungen als Mieter. Aber gerade jetzt ist dies erforderlich.
     
  5. Volterra

    Volterra in memoriam †

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Das kommt alles auf den HE Besitzer an und auf die örtliche Situation.

    Beispielsweise bei einem Hochhaus oder auch Sechsetagenhaus:

    Ideal sind hier díe beiden obersten Etagen.
    Da kann man quasi nix von der Antenne sehen.
    Auch nicht von den meistens nicht höheren Häusern gegenüber.

    Ich habe das immer etwa so mit der rechts zu sehenden Schüssel gelöst:
    [​IMG]
    Schüssel so weit wie möglich nach hinten.
    Der Balkon und die Überbaung darf nicht zu tief sein.
    Dann ist die Schüssel auch von den anderen Balkonen (links/rechts) nicht sichtbar.

    Voraussetzung sind optimale AZ Winkel zu den Sat-Positionen, was leider
    nicht immer gegeben war und ist.
     
  6. cable-guy

    cable-guy Platin Member

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Wenn eine Satschüssel innerhalb des Balkons nur aufgestellt wird ist ein Verbot nicht haltbar.
    Der Balkon gehört mit zur Wohnfläche und ein Mieter kann dort hinstellen was er möchte.
    (wenn es nicht gefährliche Stoffe sind, Verbotenes (Hakenkreuzfahne, Plakate, etc),
    oder optisch eine starke Beeinträchtigung vorliegt, falls von der Straße aus sichtbar)

    Ob ein Mieter einen Stuhl, einen Schrank, eine Satschüssel, ein Regal, einen Sonnenschirm,
    eine Dartscheibe, oder eine Lampe aufstellt bzw. lagert ist vollkommen egal.
    Wobei ein Sonnenschirm meiner Meinung nach schon eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen kann,
    denn es gibt Schirme welche eindeutig von der Straße aus deutlich sichtbar sind.

    In einem solchen Fall würde ich es auch auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen,
    denn ein Verbot von normalen Sachen in einem geschlossen Balkon wäre nicht durchsetzbar.
    (wenn es auch wirklich keine "Anbringung" oder "Befestigung" gibt, sondern nur eine "Aufstellung")

    Im speziellen Fall von oben (Urteil) vermute ich irgendeine Besonderheit.
    Wahrscheinlich kein sichtgeschützter Balkon oder sowas in der Art, also nur Gitter oder Streben,
    keine Mauer oder Platten. Dann sieht die ganze Sache natürlich wieder anders aus.
    "Sichtgeschützt" bezieht sich übrigens immer auf den Blick von einer Straße.
    Die Fassade eines Gebäudes spielt immer eine besondere Rolle, vor allem in Innenstädten.
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. September 2012
  7. Frank Winkel

    Frank Winkel Guest

    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Wenn ich einen Wäschetrockner an die Balkonwand hängen möchte, muss ich aber auch Löcher bohren. Unverständlich ist, warum bei Sat-Schüsseln oft ein Aufstand gemacht wird.

    Es gibt auch Halterungen, wo die Bohrlöcher genauso klein sind wie für an der Wand hängende Wäschetrockner.
     
  8. Volterra

    Volterra in memoriam †

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Wäsche trocknen auf dem Balkon einer Mietwohnung?:LOL:
    Schließt jeder mir bekannte Mietvertrag aus.

    Wo lebst Du denn.:confused:
    Schöne Grüße aus Napoli.
    [​IMG]
     
  9. Behageb

    Behageb Senior Member

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Hallo

    @Frank Winkel

    An einer Wärmegedämmten Aussenwand irgendetwas anzubringen,
    dürfte immer für ordentlich "Spass" mit dem Vermieter sorgen.(egal ob Wäschetrockner oder Satschüssel)
    Und selbst an einer nicht gedämmten Wand stellt das ganze einen Eingriff in die Bausubstanz dar
    und kann vom Vermieter "honoriert" werden.
    Auch in einer Mietwohnung darfst Du nicht Löcherbohren wie Du gerade lustig bist.
    Es gibt genügend Urteile die Dich als Mieter da einbremsen,
    so ist z.B. genau festgelegt wieviele Löcher es im Bad sein dürfen --- aber wir schweifen ab.

    Gruss Bernd
     
  10. dexter88

    dexter88 Junior Member

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    AW: "Mobile" Flachschüssel auf Mietbalkon verboten?

    Weil ggf. die Hausverwaltung, resp. der Hauseigentümer, ein Vertrag mit einem Kabelversorger hat, bei Abschluss von Neuverträgen mitverdient und daher maximales Interesse daran hat, den Mieter an den Kabelversorger zu "ketten"? :rolleyes: Oder weil pauschal eh erst mal alles abgelehnt wird um rechtlich in jedem Fall auf der sicheren Seite zu stehen?

    Andere Frage: Wenn man auf den "Antrag" zur Gewährung der Anbringung einer festen Antenne einen negativen Bescheid erhält, muss dies nicht auch begründet werden? Bei mir stand im Antwortschreiben lediglich "Eine Erlaubnis zur Montage kann Ihnen nicht erteilt werden blabla", jedoch kein einziges Wort zur Begründung. Dafür direkt die Anrdohung von "rechtlichen Schritten" bei Zuwiderhandlung blablub.

    Professionelle Geschäftskommunikation sieht für mich irgendwie anders aus - denn als Mieter verstehe ich mich ein Stück weit auch als Geschäftspartner und würde mir den entsprechenden Respekt in der Kommunikation wünschen. Eine Formulierung wie "Sollten sie trotzdem eine Satellitenschüssel anbauen werden wir diese durch eine Fachfirma zurückbauen lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden Ihnen selbstverständlich in Rechnung gestellt" finde ich schon ein bißchen unangemessen, als Reaktion auf eine freundliche Anfrage.. Oder bin ich da überempfindlich?

    Es geht hier übrigens nicht um einen Privatvermieter, dem man auch die, sich im Antwortschreiben befindlichen, grammatikalischen Fehler verzeihen könnte, sondern um die 2. größte Immobilienverwaltung in einer Großstadt.
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. September 2012