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Fernseher kaputt/Rückgabe - ist das alles so rechtens?

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Thaddäus, 24. Februar 2012.

  1. Thaddäus

    Thaddäus Foren-Gott

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    Hallo miteinander,

    ich hoffe ich bin hier im Small Talk-Bereich richtig mit meinem Problem, das aber eigentlich schon einen halben Roman zur Erklärung benötigt:

    Ich habe mir im Dezember 2010 bei einem Online-Händler einen Samsung LCD-Fernseher (LE46C750) gekauft. Von Anfang an bestand das Problem, dass in unregelmäßigen Abständen (mal 6 Wochen, mal an zwei aufeinanderfolgenden Abenden) das Bild für ca. 1 Sekunde schwarz wurde und dann von selber wieder erschien. Zuerst habe ich vermutet, dass das Problem vielleicht am angeschlossenen Receiver lag, dann aber trat der Fehler auch beim Blu-ray Player und häufiger auf. Vor ein paar Monaten habe ich mir dann auch einen neuen Receiver gekauft und als auch dort das Problem weiterhin vorhanden war habe ich den Fernseher beim Service zur Reparatur angemeldet, bevor sich das Problem weiter verschlimmert und am Ende die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.

    Auf dem Lieferschein des Händlers stand, dass ich mich bei technischen Problemen direkt an Samsung wenden soll. Gesagt, getan - Samsung hat das Ganze an eine nahegelegene Service-Firma weitergeleitet, die dann mit mir einen Termin für eine Reparatur bei mir zu Hause ausgemacht hat. Das Problem war angeblich bekannt und das Mainboard wurde bei mir ausgetauscht.

    Die Bildausfälle traten aber weiterhin auf, viel nerviger aber noch: Seitdem geht der Fernseher hin und wieder nach 2 Minuten wie von Geisterhand wieder in den Standby-Modus. Manchmal startet er sich dann auch von selber neu, in der Regel musste ich ihn aber händisch wieder einschalten.
    Also habe ich wieder die Service-Firma kontaktiert, die das Gerät diesmal mitgenommen hat. Ein Leihgerät habe ich nicht bekommen und habe mir notdürftig meinen PC-Monitor als Fernseher umfunktioniert. Das war vor zwei Wochen. Gestern nun habe ich das Gerät zurückbekommen, laut der Service-Firma ist der Fehler in deren Werkstatt nicht aufgetreten. Vermutet wurde, dass Energiesparlampen, falsche Kommandos über HDMI-CEC von anderen Geräten oder die Fernbedienung die Fehlerquelle seien. Diese Möglichkeiten konnte ich aber alle ausschließen - Energiesparlampen sind nicht im Einsatz, die Kommandos über CEC waren abgeschaltet und aus der Fernbedienung hatte ich die Batterien schon vorher herausgenommen und das Problem bestand trotzdem. Also haben die beiden Techniker, die mir den Fernseher zurückgebracht haben das Gerät einfach wieder aufgestellt und eingeschaltet - und schon war der Fehler wieder da. Die Techniker waren komplett ratlos, wo der Fehler noch liegen könne.

    Ich hatte vorher aber schon etwas im Internet gestöbert, wie es sich mit Auflösung des Kaufvertrages verhält, da ich zum einen kein Gerät voller Ersatzteile haben möchte und zum anderen wollte ich nicht noch weitere unnötige Reparaturversuche über mich ergehen lassen, bei denen ich wieder wochenlang ohne meinen Fernseher hier sitze.
    Dabei bin ich auf §440 BGB gestoßen, der besagt, dass die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert gilt. Demnach hätte ich ja nun einen Anspruch auf die Rückgabe und mein Geld. Also habe ich den Händler kontaktiert. Dieser sagt aber nun, dass Samsung 3 Reparaturversuche vorsieht. Am Montag wird mein Fernseher jetzt abermals abgeholt und vom Händler zu Samsung weitergeschickt. Auf meine Frage nach einem Leihgerät hieß es, dass ich dies mit Samsung abklären müsse.
    Also habe ich die 01805er-Hotline von Samsung angerufen, wo ich erst mal 10 Minuten in der Warteschleife hing und mir die Frau am Telefon auch nicht wirklich weiterhelfen konnte. Sie hatte nur die Anweisung, dass Samsung 3 Reparaturversuche verlangt und ein Leihgerät Sache des Händlers sei. Als dann zu allem Überfluss die Verbindung zusammenbrach hatte ich aber auch keine Lust mehr, nochmal die Hotline anzurufen und einem anderen Mitarbeiter mein Problem nochmals zu schildern. Also habe ich abermals beim Händler angerufen, der mir sagte, dass ich dann wohl oder übel für die Zeit (voraussichtlich drei Wochen, evtl. auch länger) ohne Fernseher auskommen müsse. Was danach geschieht (Geld zurück, Ersatzgerät oder was auch immer) sei Sache von Samsung.

    Ist das wirklich alles so rechtens?
    Darf Samsung einen dritten Reparaturversuch verlangen, wenn im BGB die Nachbesserung nach dem zweiten Versuch als gescheitert gilt?
    Kann Samsung in diesem Fall wirklich entscheiden, ob ich mein Geld oder ein Ersatzgerät bekomme?
    Was ist, wenn der Fehler beim Check von Samsung nicht auftritt? Die beiden Techniker der Service-Firma können das Auftreten des Fehlers definitiv bezeugen, zuvor hatte ich auch schon via Handy ein Video davon gemacht, aber was ist, wenn Samsung selbst diesen Fehler nicht sieht?

    Vielleicht hat der ein oder andere ja schon ähnliche Erfahrungen gemacht und kann darüber berichten.
    Danke schon mal für eure Antworten!
     
  2. Nelli22.08

    Nelli22.08 Lexikon

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    AW: Fernseher kaputt/Rückgabe - ist das alles so rechtens?

    BGB ist ja ganz gut. Aber was steht in den AGB des Händlers .
    Wen Du nicht ausdrücklich im Kaufvertrag festhältst, das das BGB gilt, gelten die AGB.
     
  3. Tranquilizer

    Tranquilizer Guest

    AW: Fernseher kaputt/Rückgabe - ist das alles so rechtens?

    ---
     
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  4. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    AW: Fernseher kaputt/Rückgabe - ist das alles so rechtens?

    Die AGBs können aber nicht über das Recht des BGB gestellt werden.
     
  5. Tranquilizer

    Tranquilizer Guest

    AW: Fernseher kaputt/Rückgabe - ist das alles so rechtens?

    ---
     
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  6. rolaf

    rolaf Gold Member

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    AW: Fernseher kaputt/Rückgabe - ist das alles so rechtens?

    sag mal, sind das neue geheimcodes? :D
     
  7. Thaddäus

    Thaddäus Foren-Gott

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    AW: Fernseher kaputt/Rückgabe - ist das alles so rechtens?

    Hier die Artikel aus den AGBs (mal abgesehen davon, dass AGBs wie Gorcon schon sagt nicht das Gesetz außer Kraft setzen können, den Namen des Händlers hab ich mal entfernt):

    Der Händler sagte mir zwar, dass da für den Onlinekauf noch irgendwelche anderen Bedingungen gelten, aber letzten Endes ist es ja Samsung, die den dritten Reparaturversuch haben wollen. Der Händler muss laut deren Aussage irgendeinen RMA-Antrag stellen und dann soll das Gerät zu Samsung, damit die entweder eine weitere Reparatur vornehmen oder eben eine Erstattung abwinken.

    Die Möglichkeit zur Nachbesserung habe ich ja zwei Mal gegeben, nur gilt die laut diesem §440 aus dem BGB als Gescheitert, wenn nach dem zweiten Reparaturversuch der Fehler weiterhin da ist.
    Wieso will Samsung jetzt diesen dritten Versuch? Müsste ich in diesem Fall nicht einfach den Kaufvertrag rückgängig machen können und was dann mit dem Fernseher passiert ist Sache des Händlers?
     
  8. Nelli22.08

    Nelli22.08 Lexikon

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    AW: Fernseher kaputt/Rückgabe - ist das alles so rechtens?

    Da wir in der BRD Vertragsfreiheit haben, gilt das was zwischen den Vertragspartnern ausgemacht wird. In diesem Falle die AGB.
    Das BGB greift erst, wen nichts ausgemacht wird.:winken:
     
  9. Thaddäus

    Thaddäus Foren-Gott

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    AW: Fernseher kaputt/Rückgabe - ist das alles so rechtens?

    Also nach dem was ich bisher wusste ist das BGB grundlegend und die AGBs dürfen höchstens Vorteile für den Käufer, aber keine Nachteile gegenüber dem BGB bringen. In meinem Fall wäre ein dritter Reparaturversuch ja ein Nachteil. Aber ich lese da wie gesagt auch nicht aus den AGBs des Händlers heraus, dass ich da einen dritten Versuch über mich ergehen lassen soll.
    Und gibt es irgendwo diese angeblichen Sonderbestimmungen für einen Onlinekauf?
     
  10. r123

    r123 Guest

    AW: Fernseher kaputt/Rückgabe - ist das alles so rechtens?

    Sofern eine Mängelanzeige beim Händler erst nach mehr als 6 Monaten nach dem Kauf erfolgt, muss der Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorlag (notfalls mit einem Sachverständigengutachten). Kann er dies nicht, muss der Verkäufer das Gerät auch nicht reparieren, geschweige denn zurücknehmen. Dementsprechend handelt es sich bei den von Samsung angebotenen drei kostenlosen Reparaturen offensichtlich um eine freiwillige Garantie und nicht um die gesetzliche Gewährleistung, für die, wie ausgeführt, nach 6 Monaten die Beweislastumkehr gilt. Garantiebestimmungen kann der Verkäufer und der Hersteller grds. frei festlegen.