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Pay-TV-Piraterie: Zwei Millionen Euro Schadensersatz für Sky

Dieses Thema im Forum "DF-Newsfeed" wurde erstellt von DF-Newsteam, 25. Oktober 2010.

  1. johannes9999

    johannes9999 Lexikon

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    AW: Pay-TV-Piraterie-Prozess: Zwei Millionen Euro Schadensersatz für Sky

    bist wohl nicht mehr auf letzten stand!

    gibt derzeit kaum noch pay tv dass nur mit modulen und keys helle wird.

    die module dienen heutzutage vor allem nur noch um damit pay tv auf nicht lizensierten receivern zum laufen zu bringen!
     
  2. BurnStar

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    AW: Pay-TV-Piraterie-Prozess: Zwei Millionen Euro Schadensersatz für Sky

    5700 Karten a 75€ ?
    Soll ich lachen....nacht daraus mal ne 5 stellige zahl dann passt das bei dem besagten ehemaligen Shop S***C***.be
     
  3. Rufux

    Rufux Gold Member

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    AW: Pay-TV-Piraterie-Prozess: Zwei Millionen Euro Schadensersatz für Sky

    genau und zwar mit einem ausgelesenen Boxkey, der natürlich auch Teil des CA Systems ist! :winken:
     
    Zuletzt bearbeitet: 25. Oktober 2010
  4. Hans Balen

    Hans Balen Junior Member

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    AW: Pay-TV-Piraterie-Prozess: Zwei Millionen Euro Schadensersatz für Sky

    Vorweg, so ein Urteil würde es in einem normalen Staat wie Deutschland nie geben, da hätte man SKY schon längst zur Tür verwiesen, sowas scheint auch nur in Belgien möglich zu sein, dort verurteilt man ja auch Menschen ohne jegliche Beweise wie z.B. im Fallschirmprozess der am gleichen Gericht stattfand.

    1. Wurden beim hier genannten Prozess weder Zeugen noch Anträge der Beklagten zugelassen. Noch wurden Zeugen geladen noch befragt.

    2. Beweismittel wurden nicht angenommen sondern einfach ignoriert.

    3. Wurde in Belgien Prozessbetrug seitens SKY nachgewiesen aber vom Richter ignoriert.

    4. Misst Premiere / Sky nachweisslich mit zweierlei Maß und gibt in Deutschland gutachten ab vom allerfeinsten wodurch in Deutschland folgendes entschieden wird:

    Jedoch erfüllt das Verkaufen der „Piraten - Karten" aus rechtlichen Gründen weder
    den Tatbestand des s 263 a Abs. 3 StGB noch den der s 4 i.V.m. s 3 des Gesetzes über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
    (ZKDSG).“


    5. Kommen Sie mit einem Statement von Atmel worin dessen ehemaliger Director schon selber zugibt das deren produzierte Ware über dunkele Kanäle verbreitet wird und das es sowohl legale als auch illegale Applikationen hierfür gibt.

    Atmel übersieht aber völlig das Sie die ******** herstellen und verkaufen und das irgendetwas in Ihrer Distrubitionskette nicht stimmt welches Sie bis zum heutigen Tag immer noch nicht unterbunden haben.

    6. Übersehen auch alle das es eine zweite Runde geben wird wo dies alles ans Tageslicht kommen wird an einem etwas seriöseren Gerichtshof als Tongeren.

    Es ist also noch gar nichts entschieden.
     
  5. johannes9999

    johannes9999 Lexikon

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    AW: Pay-TV-Piraterie-Prozess: Zwei Millionen Euro Schadensersatz für Sky

    naja stimmt nicht ganz. z.b steht der notwendige boxkey bei sky uk boxen auf der box und kann ganz einfach im modul eingegeben werden.
     
  6. Rufux

    Rufux Gold Member

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    AW: Pay-TV-Piraterie-Prozess: Zwei Millionen Euro Schadensersatz für Sky

    die Frage ist ja immer wieder, was kann das Gericht wem nachweisen und auch das ist gut so...
     
  7. Rufux

    Rufux Gold Member

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    AW: Pay-TV-Piraterie-Prozess: Zwei Millionen Euro Schadensersatz für Sky

    ich glaube da verwechselst du was, was kann bitte wo eingegeben werden?

    ich hoffe du meinst nicht einen Jugendschutzpin oder so *lol*
     
  8. BurnStar

    BurnStar Board Ikone

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    AW: Pay-TV-Piraterie-Prozess: Zwei Millionen Euro Schadensersatz für Sky

    Der Box Key lässt sich unter anderen aus der Receiver Nummer errechnern oder alternativ direkt aus einen Software-Menü.
     
  9. Hans Balen

    Hans Balen Junior Member

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    Dreambox, 120cm Schüssel, Kabelsalat.
    AW: Pay-TV-Piraterie-Prozess: Zwei Millionen Euro Schadensersatz für Sky

    Was soll das Gericht in Belgien denn Nachweisen wenn es folgendes gibt:


    Jedoch erfüllt das Verkaufen der „Opos-Karten aus rechtlichen Gründen weder
    den Tatbestand des s 263 a Abs. 3 StGB noch den der s 4 i.V.m. s 3 des
    Gesetzes über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten
    (ZKDSG).
    Tatobjekte des § 263 a Abs. 3 StGB sind Computerprogramme, die als tatvorbereitende
    Programme gerade im Hinblick auf eine spezielle Tatmodalität einer
    Tat nach § 263 a Abs. 1 StGB geschrieben sind, z. B. Ausspähprogramme
    oder Crackingprogramme zum Eindringen in fremde Programme oder Entschlüsselungsprogramme
    mit spezieller Funktion.
    Tatobjekte der §§ 3, 4 ZKDSG sind Umgehungsvorrichtungen, die dazu bestimmt
    oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten
    Dienstes zu ermöglichen.
    Ermittlungsansätze dafür, dass die am 08.04.2005 verkauften „OposU-Karten
    diese Voraussetzungen erfüllen, liegen nicht vor. Nach Sachlage handelt es
    sich bei den verkauften Karten vielmehr um Blankokarten:
    Das Zugangskontrollsystem zu dem Dienst der PayTV Sender basiert auf der
    sog. SmartCard-Technologie. Die SmartCard ist eine Plastikkarte mit aufgebrachtem
    Chip. Dieser Chip ist eine eigenständige Rechnereinheit bestehend
    aus Speicher, Prozessor und einer Kommunikationsschnittstelle, über die der
    Chip nach Einstecken in den digitalen Empfänger mit diesem kommunizieren
    kann.
    Die individuelle Smartcard des PayTV-Kunden ist Bestandteil des Kundenvertrages
    und ermöglicht dem Kunden die Entschlüsselung der durch den Vertrag
    abgedeckten Fernsehprogramme.
    Die sog. „OposU-Karten sind SmartCards, die in Verbindung mit einem digitalen
    Empfänger die Entschlüsselung und den Empfang von Fernsehprogrammen
    ermöglichen, ohne dass eine rechtliche und wirtschaftliche Kundenbeziehung
    des PayTV-Anbieters zum Benutzer der SmartCard besteht. Die „OposUKarten
    sind als Blanko-SmartCards jedoch zunächst für sich genommen nicht
    geeignet, geschützte Programme zu entschlüsseln und zu empfangen. Erst
    mit einem Gerät zum Beschreiben der „OposU-Karten mittels einer speziellen
    Software, wird die „OposU-Karte zum Entschlüsseln und Empfang verschlüsselter
    Programme tauglich. Die erforderliche Software wird über das lnternet
    oder per Email verteilt. Die „OposU-Katen sind somit Datenträger, die erst
    durch im lnternet herunterladbare kryptografische Schlüssel mittels eines
    Programmiergerätes mit entsprechender Software und eines Personalcomputers
    manipuliert werden können, so dass ihr Einschub in den Decoder den
    Empfang bezahlpflichtiger Fernsehangebote ermöglicht.
    Auf dem Chip der „Oposn-Karte ist ein Computerprogramm vorhanden, nämlich
    die die Funktionen einer originalen SmartCard nachahmenden Bootloader-
    Funktion. Dieses beschränkt sich jedoch ganz allgemein auf die Basisfunktionen
    der Karte selbst. Die Karte ist damit vergleichbar mit einem Rechner, auf
    den noch keinerlei Anwendungssoftware aufgespielt ist. Die Karte ist lediglich
    eine Plattform für verschiedene aufspielbare Programme.
    Solche Blankokarten sind jedenfalls nicht Tatobjekte des § 263 a Abs. 3 StGB
    oder der §§ 3,4 ZKDSG. Anhaltspunkte und Ermittlungsansätze dafür, dass
    die konkreten verkauften und auf der Rechnung als „Opas“-Karten bezeichneten
    Karten über Blankokarten hinausgehende Funktionen aufwiesen, liegen
    nicht vor.
    Die Tatsache, dass die Firma des Beschuldigten „OposU-Karten zusammen
    mit Geräten, die dem Empfang von Rundfunkprogrammen dienen, anbietet
    und dass sie Software und Geräte, die einer legalen Anwendung dienen könnten
    (Zugangskontrollsysteme jeder Art) gerade nicht anbietet, ändert nichts
    daran, dass es sich bei ihnen nicht um geeignete Tatobjekte der genannten
    Strafnormen handelt.
     
  10. horud

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    AW: Pay-TV-Piraterie-Prozess: Zwei Millionen Euro Schadensersatz für Sky

    Warum kommst Du mit deutschen Gesetzen? Die sind für Belgien absolut irrelevant :rolleyes: