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Mietrecht bei Auszug

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Kevin1970, 9. September 2010.

  1. Kevin1970

    Kevin1970 Neuling

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    Mieter XY zieht nach 13 Jahren aus seiner Wohnung aus. Der Vermieter ist mittlerweile eine Privatperson, da die Wohnung vor 4 Jahren in Eigentum umgewandelt wurde und der Mieter sie nicht gekauft hat.

    Der Mietvertrag von 1997 ist somit übernommen worden.

    Im Mietvertrag von 1997 steht in der Anlage:

    Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietdauer länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%, länger als 5 Jahre 100%.

    Ist das noch rechtens?

    Welche Ansprüche hat der Vermieter jetzt noch bei Auszug? Wände streichen? Teppich?

    Scheint es komplitiertes Thema zu sein, wenn ich so die Ergebnisse in Google lese...

    Kennt sich jemand aus?
     
  2. IGLDE

    IGLDE Talk-König

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    AW: Mietrecht bei Auszug

    Ich konnte mein Recht gegenüber dem Vermieter bis jetzt nur über einen Rechtsanwalt durchsetzen.
    Hier darf man dir sowieso keine Rechtsauskunt geben sondern auch nur auf bestimmte Urteile verweisen.
     
  3. Kevin1970

    Kevin1970 Neuling

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    AW: Mietrecht bei Auszug

    Wenn ich die Google Ergebnisse richtig interpretiert habe, ist diese Zusatzvereinbarung unwirksam und der Mieter muss gar keine Schönheitsreparaturen vornehmen.
     
  4. Gorcon

    Gorcon Kanzler Premium

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    AW: Mietrecht bei Auszug

    Nein.
    maximal, aber mehr nicht.
     
  5. doku

    doku Guest

    AW: Mietrecht bei Auszug

    Sehe ich auch so.
     
  6. horud

    horud Digi-Liga-Legende Premium

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    AW: Mietrecht bei Auszug

    Grundsätzlich sind solche Endrenovierungsklauseln nur dann zulässig (und sind vom BGH als wirksam anerkannt worden), wenn sie individuell im Mietvertrag vereinbart wurden. Stehen sie dagegen in den AGB oder einem ähnlichen allgemeingültigen Anhang drin, dann sind sie unwirksam.

    Dabei darf es sich nur um Schönheitsreparaturen handeln.

    Wände streichen. Wände tapezieren (nur wenn die Wohnung tapeziert übernommen wurde), Teppich reinigen (nicht erneuern!) etc.
     
    Zuletzt bearbeitet: 9. September 2010
  7. SvenC

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    AW: Mietrecht bei Auszug

    Wie ist das mit der Küche?
    ICH durfte vom Vormieter die Küche entsorgen...ich nehme an, wenn ICH ausziehe, darf ich meine dann auch entsorgen und der Nachmieter nicht....
     
  8. doku

    doku Guest

    AW: Mietrecht bei Auszug

    Warum sollte der Nachmieter Deine Küche entsorgen sollen, Sven? :confused:
     
  9. rom2409

    rom2409 Lexikon

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    AW: Mietrecht bei Auszug

    klingt leider zulässig. wobei es auch auf die klausel zu den schönheitsreparaturen ankommen könnte...
     
  10. Kevin1970

    Kevin1970 Neuling

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    AW: Mietrecht bei Auszug

    Nicht unkompliziert das ganze.

    Momentan steht auch im Raum, was mit dem Teppich ist. Der Teppich des Mieters ist vor 13 Jahren übernommen worden und wurde bis heute nicht erneuert. Er hat dementsprechend klare Abnutzungserscheinungen...hat der Vermieter Rechte, dass der Teppich vom Mieter vor dem Auszug erneuert wird?