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Anspruch auf Arbeitslosegeld

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von nachtflug, 3. September 2010.

  1. nachtflug

    nachtflug Junior Member

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    Hallo !

    Kurze Frage in die Runde.
    Eine gute Bekannte von mir war 12 Monate arbeitslos und hat ALG 1 vom Amt bezogen.
    Jetzt hat sie endlich wieder eine Arbeit gefunden und bemüht sich auch sehr, dass sie nach der Probezeit übernommen wird.(Probezeit sind 6 Monate)
    Sollte dies allerdings nicht der Fall sein, steht ihr dann nach den gearbeiteten 6 Monaten wieder ein kleiner Anspruch auf ALG 1 zu oder bekommt die dann nix ?
    Ich konnte ihr die Frage leider nicht beantworten.

    Gruß
     
  2. wolfgang1895

    wolfgang1895 Gold Member

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    AW: Anspruch auf Arbeitslosegeld

    Zum Thema Anwartschaftszeit schau mal hier:
    Anwartschaftszeit - www.arbeitsagentur.de
     
  3. nachtflug

    nachtflug Junior Member

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    AW: Anspruch auf Arbeitslosegeld

    Also wenn ich dass dann richtig verstanden habe, gibt es auch eine "kurze Anwartschaftzeit". Kurz und knapp. 6 Monate am Stück gearbeitet und Beiträge entrichtet, und danach 3 Monate Anspruch auf ALG 1.
    Richtig so ?
     
  4. wolfgang1895

    wolfgang1895 Gold Member

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    AW: Anspruch auf Arbeitslosegeld

    Die Voraussetzungen für die kurze Anwartschaft sind alle mit einem "und" verbunden. Somit müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, was wahrscheinlich wegen Voraussetzung 2 (befristetete Beschäftigung) nicht der Fall sein wird.

    Aber die Regelanwartschaftszeit kann doch, je nach genauen Daten Deiner Bekannten, erfüllt werden.

    Beschäftigung bis zur Arbeitslosigkeit >6 Monate = 6 Monate
    Arbeitslosigkeit = 12 Monate
    Probezeit neue Beschäftigung = 6 Monate
    Gesamt = 12 Monate Pflichtversicherung im 24-Monatszeitraum

    Ich würde mich unbedingt bei der Arbeitsagentur informieren.
     
  5. nachtflug

    nachtflug Junior Member

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    AW: Anspruch auf Arbeitslosegeld

    Es ist ja nur gedacht für den Fall der Fälle.(ich hoffe sie wird nach der Probezeit übernommen)
    Also sie hat keinen befristeten Arbeitsvertrag.
    Sie hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit 6 Monaten Probezeit.
    Davor war sie 12 Monate arbeitslos.
    Geht man jetzt mal davon aus, dass sie nach der Probezeit (also 6 Monate ) leider nicht übernommen wird, müsste ihr doch dann ein Anspruch von 3 Monaten ALG 1 laut deinem Link zustehen.
    Bei der Arge habe ich in der Vergangenheit einmal erhöht kostenpflichtig durchgeklingelt und nie wieder.:mad:
    So was freches und unfähiges habe ich noch nie erlebt, und außerdem erzählt da eh jeder was anderes, also da Auskunft einzuholen, nein danke das stimmte eh nie !
     
    Zuletzt bearbeitet: 3. September 2010
  6. Lechuk

    Lechuk Institution

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    AW: Anspruch auf Arbeitslosegeld

    Wenn sie noch "Restanwartschaften" übrig hat, werden die 6 Monate, sofern sie ALV abgeführt hat, angerechnet und sie bekommt wieder ALG I.
    Wenn aber bei der letzten Arbeitslosigkeit das Kontigent aufgebraucht wurde, muß sie wieder 365 Tage, nicht nur 1 Jahr ;), arbeiten, um Anwartschaften zu erwirtschaften.
    Erreichen kann man das auch, indem man innnerhalb 3 Kalenderjahre insgesamt 365 Tage erwirbt.

    Achso, Betriebe werden vom Arbeitsamt angehalten, bei anstehenden Kündigungen so zu verfahren, daß garnicht erst eine Anwartschaft entstehen kann, soll heißen, sie sollten, so möglich, vor den abgelaufenen 365 Tagen kündigen.
    Feine Gesellschaft hier. :mad:
     
  7. Gorcon

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    AW: Anspruch auf Arbeitslosegeld

    Genau das würde ich dort nicht machen, sondern besser wo anders. Dort erhält man meist falsche Auskünfte.
     
  8. nachtflug

    nachtflug Junior Member

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    AW: Anspruch auf Arbeitslosegeld

    Meine Worte, ich habe es am eigenen Leibe leider erfahren müssen....
     
  9. nachtflug

    nachtflug Junior Member

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    AW: Anspruch auf Arbeitslosegeld

    Das steht auf der Seite der Arge aber ander erklärt:
    Kurze Anwartschaftszeit



    Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn
    • Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben.
    Ja was denn nun ???
     
  10. Lechuk

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    AW: Anspruch auf Arbeitslosegeld

    Wenn Du schon 6 Monate Anwartschaften hast, dann noch einen befristeten Vertrag über 6 Monate erfüllst, hast Du wieder Anwartschaften erworben.
    Aber bedenke, es müssen zwingend 365 Tage sein, die am Ende der Rechnung herauskommen.
    Weil 180 + 180 = 360 ;)

    Aber vieleicht schaut ja ukroll noch vorbei.