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Penthouse schickt Pornos in HDTV europaweit per Satellit auf Sendung

Dieses Thema im Forum "Auslands-TV / Pay-TV International / Erotik" wurde erstellt von arena.tv, 19. Juli 2009.

  1. arena.tv

    arena.tv Junior Member

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    Die ersten Hardcore-Pornokanäle mit besonders scharfen Tatsachen in HDTV rüsten sich für den Eintritt in den europäischen Markt. Wie Penthouse Digital Media Productions am Donnerstag ankündigte, soll ab September europaweit mit der Vermarktung von gleich drei Kanälen begonnen werden. Als Partner sitzen der Vertriebsspezialist PH Media und der russische Receiver-Hersteller General Satellite im Boot.
    Während die Hardcore-Angebote Penthouse HD1 und Penthouse HD2 in Frankreich, Spanien, den Niederländen und anderen liberalen Märkten angeboten werden sollen, zielt der Softcore-Ableger Penthouse HD auf Länder mit strengerer Jugendschutz-Gesetzgebung wie Deutschland und Großbritannien ab.

    Für den Empfang müssen Satellitenzuschauer in vielen Fällen ihre Anlagen nachrüsten. Die Kanäle werden über die eher selten angepeilte Position 9 Grad Ost von Eutelsat (Eurobird 9A) verbreitet. Außerdem muss laut Penthouse ein zusätzlicher Receiver mit spezieller Middleware und proprietärem Verschlüsselungssystem erworben werden. Angaben zu Bezugspreisen und Anbietern will Penthouse in den kommenden Wochen nachliefern.
     
  2. zoki_rs

    zoki_rs Gold Member

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    AW: Penthouse schickt Pornos in HDTV europaweit per Satellit auf Sendung

    toll,danke, wie hätte ich nur ohne HD pornos überleben können :rolleyes:
     
  3. Michael Hauser

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    AW: Penthouse schickt Pornos in HDTV europaweit per Satellit auf Sendung

    Jetzt fehlt nur noch 3D und Dolby Digital Sound. Gehen bestimmt sämtliche Puffs bald pleite....:eek::eek::eek:!
     
  4. ickis

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    AW: Penthouse schickt Pornos in HDTV europaweit per Satellit auf Sendung

    Hmm, in Deutschland könnten die genauso so gut, auch die Hardcore Channel von denen verbreiten. Nur müssen sie dies halt direkt machen und nicht über eine deutsche Kabel bzw. Sat Plattform.

    Denn da der Anbieter Penthouse im Ausland sitzt, ist es kein Problem, auch an die deutsche Kunden die Smartcards zu vermarkten.

    Machen Free-X TV und Co. ja genau so und das ist laut Gesetzgeber sogar alles rechtens.
     
  5. Gibertini_multi

    Gibertini_multi Junior Member

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    AW: Penthouse schickt Pornos in HDTV europaweit per Satellit auf Sendung

    Rechtens ist das nicht, es darf in Deutschland nur Hardcore Erotik als Pay-Per-View geben!
    Das ist auch gut so.
     
  6. Kreisel

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    AW: Penthouse schickt Pornos in HDTV europaweit per Satellit auf Sendung

    Natürlich ist das rechtens. Ich kann ohne Einschränkungen Karten von ausländischen Anbietern über Sat-Shops kaufen. Warum auch nicht?
     
  7. ickis

    ickis Board Ikone

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    AW: Penthouse schickt Pornos in HDTV europaweit per Satellit auf Sendung

    Das gilt nur für Anbieter, die mit einer deutschen Sendelizenz ausstrahlen.
     
  8. garfield82

    garfield82 Gold Member

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    AW: Penthouse schickt Pornos in HDTV europaweit per Satellit auf Sendung

    Warum?
     
  9. Gibertini_multi

    Gibertini_multi Junior Member

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    AW: Penthouse schickt Pornos in HDTV europaweit per Satellit auf Sendung

    Jugendgefährdende Angebote, wie z.B. die einfache Pornografie, sind nach § 4 Abs. 2 JMStV im Rundfunk generell unzulässig und dürfen auch nur im Ausnahmefall in Telemedien (= Tele- und Mediendienste) angeboten werden. Hierbei muss von Seiten des Anbieters allerdings sichergestellt sein, dass die Angebote nur Erwachsenen zugänglich sind.
    (Erwiderung zu Berger, Jugendschutz im Internet: "Geschlossene Benutzergruppen" nach § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV - Am Beispiel personalausweiskennziffergestützter Altersverifikationssysteme, MMR 2003, 773 ff.) Nach der Ausnahmenorm des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV ist die Verbreitung pornografischer, nach § 18 Abs. 1 JuSchG wegen Jugendgefährdung indizierter oder offensichtlich schwer jugendgefährdender Angebote in Telemedien - also insb. im Internet - für sog. geschlossene Benutzergruppen zulässig. Aber wie hoch sind nun die Anforderungen, die an entsprechende Altersverifikationssysteme in der Praxis zu stellen sind?
    1. Dieser Fragestellung geht Berger in seinem Beitrag (MMR 2003, 773 ff.) nach. Den Verfassungsrang des Jugendschutzes leitet er hierbei in erster Linie aus dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbrieften elterlichen Erziehungsrecht ab. Folglich sei es zunächst auch allein Angelegenheit der Eltern, in Ausübung ihres verfassungsrechtlich verbürgten Erziehungsrechts über den Zugang Jugendlicher zu jugendgefährdenden Angeboten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV zu entscheiden. Sollten die Eltern bei der Ausübung ihres elterlichen Beurteilungsvorrechts versagen, so komme den Jugendämtern und den Familiengerichten ggf. die Aufgabe zu, "gem. §§ 1666 ff. BGB korrigierend tätig zu werden" (Berger, a.a.O., Fußn. 30). Auch die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers tritt nach Ansicht Bergers hinter die verfassungsrechtlich auf Art. 6 Abs. 2 GG gestützte elterliche Bewertung und Abwägung zurück. So könne sich der Gesetzgeber nicht länger auf seine Einschätzungsprärogative berufen, nachdem er bis heute keine ernsthaften Anstrengungen unternommen habe, die Frage nach den Auswirkungen von Pornografie auf die Entwicklung Jugendlicher einer wissenschaftlichen Klärung zuzuführen. Schließlich verweist Berger auf den (unbestreitbaren) Umstand, dass selbst bei Vorliegen eines absolut sicheren Altersverifikationssystems interessierten Jugendlichen gleichwohl alle ungeschützten ausländischen Angebote zur Verfügung stehen. Hierin vermag er unter dem Gesichtspunkt mangelnder Geeignetheit einen Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu erkennen. Um den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, will Berger i.E. daher nur geringe Anforderungen an "geschlossene Benutzergruppen" gelten lassen. In jedem Falle ausreichend erachtet er hierbei die zur Zeit kontrovers diskutierten personalausweiskennziffergestützten Altersverifikationssysteme.
    2. Uneingeschränkt zuzustimmen ist Berger zunächst darin, dass er die verfassungsrechtliche Bedeutung des Jugendmedienschutzes nicht auf die Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 GG reduziert. So birgt die Zielvorgabe eines möglichst effektiven Jugendschutzes zwar immer die Gefahr, insb. gegenläufige Grundrechte freier Kommunikation und freier künstlerischer und personaler Selbstentfaltung zu minimalisieren. Eine an der Verfassung orientierte Ausgestaltung des Jugendmedienschutzes darf aber nicht allein den Grundrechtskatalog des Art. 5 GG - und mit ihm übrigens das ebenfalls dort verankerte Zensurverbot - im Blick haben. Vielmehr garantiert die Verfassung ausdrücklich auch das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verankerte elterliche Erziehungsrecht. Dieses Elternrecht, das insoweit treffender als Elternverantwortung bezeichnet werden sollte, erweist sich damit als ein Grundrecht im Interesse des Kindes und folglich als vollwertige Schranke für staatlichen Jugendschutz.
    Der Verfassungsrang der ungestörten Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen - welchem praktizierter Jugendschutz seine gesamte Aufmerksamkeit schuldet - folgt dagegen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Denn nicht der Jugendschutz selbst genießt Verfassungsrang, sondern das Rechtsgut, das geschützt werden soll: das Recht auf "Personwerden" der Kinder und Jugendlichen (vgl. hierzu Langenfeld, MMR 2003, 303, 305). Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich ein verfassungsrechtlicher Auftrag an den Staat, Kinder und Jugendliche so zu schützen, dass sie sich zu eigenständigen, sozialverantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln können. Schon aus diesem Grund kann das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kein tauglicher Anknüpfungspunkt für die Herleitung des Verfassungsrangs des Jugendschutzes sein. Denn das Erziehungsrecht findet seine Grenze in der auch von den Eltern zu respektierenden Persönlichkeit des Jugendlichen. I.Ü. verpflichtet auch das dem Staat in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auferlegte Wächteramt diesen nicht allein ggü. den Eltern, sondern vielmehr in weitaus stärkerem Maße auch ggü. Dritten zum Schutze des Kinderwohls (sog. Treuhänderfunktion für die Grundrechte des Kindes, vgl. Altenhain, in: Roßnagel, Recht der Multimediadienste, Einl. zum GjSM Rdnr. 25). Diesem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag würde der Staat schwerlich gerecht, überließe er die Entscheidung über den Zugang Jugendlicher zu grds. unzulässigen, weil jugendgefährdenden Angeboten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV allein den Eltern. Anderenfalls würde er sich - gewissermaßen "im blinden Vertrauen" auf wahrgenommene bzw. praktizierte Elternverantwortung - aus seiner (Mit-) Verantwortung stehlen.
    3. Mit dem Jugendschutz ist zwangsläufig auch die Frage nach der Medienwirkung angesprochen. Hierbei wird dem Gesetzgeber in einer wissenschaftlich ungeklärten Situation, in der die Möglichkeit einer Gefahr für bedeutsame Rechtsgüter nicht ausgeschlossen werden kann, eine sog. Einschätzungsprärogative eingeräumt (BVerfGE 83, 130, 140 ff. - Josefine Mutzenbacher). Ein wissenschaftlicher Beweis des Wirkungszusammenhangs zwischen pornografischen Inhalten und Fehlentwicklungen bei Jugendlichen ist danach gerade nicht notwendig. Den Gesetzgeber trifft auch nicht, wie von Berger eingefordert, eine beweisrechtliche Darlegungslast. Gesicherte Erkenntnisse der Wirkungsforschung über die langfristigen Auswirkungen des Konsums von Pornografie auf die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen wird es wohl auch in Zukunft kaum geben. Denn während Laborversuche als Experimente an Jugendlichen generell unzulässig sein dürften, sind auch i.R.v. Feldstudien eindeutige Aussagen über die mittel- bzw. langfristigen Auswirkungen des Konsums von Pornografie auf die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nicht möglich. Unterschiedliche Variablen, wie bspw. das soziale Umfeld des Rezipienten oder die konkrete Rezeptionssituation, vermögen das jeweilige Ergebnis maßgeblich zu beeinflussen. Insoweit verbietet sich die Annahme eines eindimensionalen, monokausalen Wirkungsprozesses. Dass allerdings die in der Pornografie übliche Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns wie auch die überwiegende Darstellung der (insb. weiblichen) Protagonisten als jederzeit verfügbares Sexualobjekt noch in ihrer sexuellen Entwicklung begriffene Kinder und Jugendliche gefährden kann, wird wohl niemand ernsthaft bezweifeln wollen. I.Ü. lässt sich zur Bekräftigung der staatlichen Einschätzungsprärogative als gewissermaßen "wissenschaftlicher Konsens" der Wirkungsforschung zumindest folgende Risikohypothese formulieren: Da es sich bis heute nicht hat beweisen lassen, dass zwischen Pornografiekonsum und Persönlichkeitsentwicklung kein Zusammenhang besteht, ist zumindest von einem Wirkungsrisiko auszugehen (vgl. zur sog. Risikohypothese im Bereich der Gewaltforschung Erdemir, Filmzensur und Filmverbot, 2000, S. 117 f.; ders., ZUM 2000, 701). Solange diese Risikohypothese nicht wirksam widerlegt wird, dürfen Zweifel nicht zu Lasten der grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen gehen.
    4. Schließlich verbietet es sich, dem Postulat nach einem möglichst sicheren Altersverifikationssystem unter Berufung auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip deshalb eine Absage zu erteilen, weil für Jugendliche weiterhin die Möglichkeit besteht, vom Ausland angebotene jugendgefährdende Inhalte abzurufen. Denn für die Geeignetheit ist es nicht erforderlich, dass unbedingt der volle Erfolg zum Tragen kommen muss. Vielmehr reicht es aus, dass mit Hilfe der Maßnahmen der gewünschte Erfolg näher rückt und gefördert wird (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG-Komm., 6. Aufl. 2002, Art. 20 Rdnr. 84). Denkt man dagegen Bergers Ansatz konsequent zu Ende, so wäre mangels Geeignetheit entsprechender Maßnahmen praktizierter Jugendmedienschutz im Internet generell verfassungswidrig. Dies käme jedoch einer Kapitulation gleich. Erstrebtes Ziel kann es dagegen allein sein, auch für das Medium Internet nach und nach bestimmte Schutzstandards zu etablieren und damit deutlich zu machen, dass es dort keinen rechtsfreien Raum geben darf. I.Ü. darf die Geeignetheit einer Maßnahme auch im Bereich des § 4 JMStV allein an ihrem - zugegebenermaßen partiellen - Erfolg im Inland gemessen werden: Unmittelbarer Regelungsadressat und damit auch Begünstigter der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV für "geschlossene Benutzergruppen" ist allein der inländische Anbieter von Telemedien. Hierbei ist das in § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV verankerte Verbot zunächst einmal ohne weiteres dazu geeignet, entsprechende jugendgefährdende Inhalte von Kindern und Jugendlichen fern zu halten. Die Geeignetheit dieses Verbots ist jedoch nur dann gewährleistet, wenn man auch an den in Satz 2 verankerten Ausnahmevorbehalt in Gestalt der "geschlossenen Benutzergruppe" hohe Anforderungen stellt. Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) z.B. hat hierfür folgende Eckwerte formuliert: Volljährigkeitsprüfung des Erstnutzers durch persönlichen Kontakt (sog. Post-Ident-Verfahren) sowie Authentifizierung bei jedem Nutzungsvorgang (vgl. KJM-PM 2/2003 v. 24.6.2003, abrufbar unter: http://www.alm.de/gem_stellen/presse_kjm/pm/240603.htm). Auch an der Notwendigkeit eines möglichst undurchlässigen Altersverifikationssystems können keine ernstlichen Zweifel bestehen. Zuzugeben ist Berger allerdings, dass bei allem gebotenen Jugendschutz die über Art. 5 und 12 GG grundrechtlich geschützten Belange insb. der Internetanbieter - dies allerdings erst auf der Ebene der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) - nicht aus den Augen verloren werden dürfen. Hier die Grenzen des Möglichen bzw. Zumutbaren auszuloten, wird die zentrale Aufgabe des bereits aufgenommenen intensiven Dialogs zwischen Medienaufsicht und Vertretern der Internetbranche sein.
    5. Selbstverständlich kann und darf staatlich verordneter Jugendschutz elterliche Verantwortung nicht ersetzen. Auch die Staatsvertragsparteien haben mit der Aufnahme des Begriffs "erziehungsbeeinträchtigender Angebote" in § 1 JMStV die entsprechende Gesamtzielsetzung verdeutlicht: jugendschutzorientierte Selbst- und Fremdregulierung sämtlicher Onlinemedien unter Anerkennung und Förderung der Elternverantwortung. Der verfassungsrechtliche Auftrag zum Jugendschutz umfasst damit die Förderung der Medienkompetenz nicht nur von Kindern und Jugendlichen, sondern gerade auch von ihren Eltern. Nicht ohne Grund hängt der Erfolg technischer Vorkehrungen i.S.v. § 11 JMStV im Bereich lediglich entwicklungsbeeinträchtigender Inhalte daher vor allem auch von der verantwortlichen Verhaltensweise der Erziehungsberechtigten ab. Denn über den nutzerseitigen Einsatz entsprechender Sperrprogramme entscheiden ggf. die Eltern.
    Dr. Murad Erdemir, Justitiar der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk (LPR Hessen), Kassel.

    MMR 2004, Heft 2, V
     
  10. Kreisel

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    AW: Penthouse schickt Pornos in HDTV europaweit per Satellit auf Sendung

    Ob den ganzen Kram jemand liest? Ich weiß auch nicht, wo da der besondere Schutz sein soll, wenn die Hardcore-Sachen nur auf Bestellung erlaubt sind. Wenn ich Kinder im Haus habe, dann schütze ich solche Sender mit einer PIN. Soll etwa alles mögliche geregelt werden, nur weil manche Leute zu Faul sind, in der Anleitung zu lesen, wie man Sender selbst sperren kann?