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LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Ramses04, 20. Juli 2007.

  1. Gag Halfrunt

    Gag Halfrunt Lexikon

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    So wie Donn sehe ich das in der Tat auch.

    Wobei Nullbock ja die grundsätzlichen Unterschiede schon verstanden hat, aber darauf beharrt, die Gesetze nach eigenem Gusto interpretieren zu können.
     
  2. dieweltist

    dieweltist Senior Member

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    Stimmt, umsonst; denn ich sehe das wirklich nicht ein, dass der eigentliche Schöpfer nicht als solcher angesehen wird, sondern stattdessen der ausführende bezahlte Dienstleister.

    Genau; der Lichtbildner ist eigentlich derjenige, der tatsächlich das Lichtbild erschafft mit seiner Leistung. Das ist nämlich zum einen die finanzielle Leistung, mit der er den Dienstleister bezahlt; und zum anderen ggf. die Anweisungen (falls das Foto ein Lichtbildwerk ist), aufgrund derer der Auftragnehmer das Foto macht.

    Obwohl, eigentlich ist es in diesem Sinn egal, wen man jeweils als den 'Lichtbildner' bezeichnet; der Schöpfer ist in jedem Fall derjenige, der geschäftlich die ursprüngliche Leistung erbringt, die zur Schaffung des Bildes führt.

    Ein Fotograf kann bspw. auch eigentlich kein Lichtbildwerk erschaffen, wenn er laufend vom Auftraggeber gesagt bekommt, wie er es erschaffen soll. Bspw. fängt das schon mit der Kleidung des Fotografierten an. Dieser wird sich wohl kaum vom Fotografen vorschreiben lassen, wie er sich kleiden soll, wenn er der Auftraggeber ist.

    Demgegenüber gibt es auch den ganz anderen Fall, wo der Fotograf (oder Maler) selbst der Urheber ist, indem er ein Modell anwirbt, dass er bezahlt und wo dann natürlich der Fotograf der Urheber und Schöpfer ist, indem dieser dann auch tatsächlich was schafft in jeder Beziehung.

    Und zwar auch dadurch, dass er dieses Schaffen selbst finanziert, nach eigenen Vorstellungen durchführt und nicht durch einen Dritten damit beauftragt wurde.
    Stimmt; nur weil jemand einen Auftrag erteilt, muss man deswegen noch nicht der Schöpfer von was sein. Ich erteile also bspw. einem Fotografen den Auftrag, mich zu fotografieren. Der Fotograf wird das aber nur machen, wenn er entweder für die Erbringung dieser Leistung von mir bezahlt wird; oder er selbst ein Interesse an dem Foto hat, um es bspw. mit meiner Erlaubnis (falls vorhanden) zu vermarkten.

    Ein Schöpfer ist man also erst dann, wenn man aufgrund eigener Leistung was schafft. Diese Leistung kann eigenes handwerkliches Schaffen sein; aber auch das Erbringen einer Geldleistung, mit der bspw. ein Fotograf bezahlt wird.

    Es ist also rechtlich völlig egal, ob ich mich eines Werzeuges bediene, und/oder ich eine andere Person dafür bezahle, die aufgrund meiner Anweisungen das Lichtbildwerk erschafft. Denn im ersten Fall ist ja auch nicht der Fotoapparat der eigentliche Schöpfer. So einfach ist das.

    [​IMG] [​IMG]
     
  3. donngeilo

    donngeilo Platin Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht



    "DWI minus Hopfen und Malz", wenn Du verstehst was ich meine. :rolleyes:

    Donn
     
  4. Tonvati

    Tonvati Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Oh, wie recht Du doch hast! ;)

    Jedem, der ähnlich wie DWI die Sache sieht, kann ich nur empfehlen, zumindest mal die letzten 5,6 Seiten des Threads zu lesen; er wurde mehr als einmal widerlegt, und dies sowohl fachlich als auch rechtlich korrekt.
    Ob dies jetzt immer und immer wiedergekäut werden muß, bleibt jedem selbst überlassen!


    PS.
    Übrigens, zumindest Andreas3 kann hier niemandem mehr für gewonnenene Erkenntnisse danken! :(
     
  5. donngeilo

    donngeilo Platin Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Wieso wurde der denn gesperrt? Etwa wegen seiner freundlich, zurückhaltenden, kompetenten Art? :rolleyes:

    Donn
     
  6. NullBock?

    NullBock? Silber Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Es geht nicht darum das ich Gesetze nach eigenen Gusto interpretiere sondern das in §72 Absatz 1 steht
    "Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt."
    Und da Lichtbildwerke laut §2 Satz 2 nur geschützt werden wen sie einer persönliche geistige Schöpfungen entsprechen, müsste logischerweise das gleiche auch für Lichtbilder gelten.
    Nur darum geht es mir.
     
  7. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Also noch einmal:

    "Verwandte Schutzrechte oder Leistungsschutzrechte bezeichnet man in der Rechtswissenschaft ausschließliche Rechte, die eine Beziehung oder Ähnlichkeit zum Urheberrecht aufweisen, also mit diesem "verwandt" sind. Durch verwandte Schutzrechte werden künstlerische, wissenschaftliche oder gewerbliche Leistungen, die keine individuellen Gestaltungen sind und damit einem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich sind, ähnlich wie urheberrechtlich geschützte Werke geschützt."

    "
    Verwandte Schutzrechte sind insbesondere:http://de.wikipedia.org/wiki/Verwandte_Schutzrechte

    Was ist dir noch unklar?
     
  8. NullBock?

    NullBock? Silber Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Du willst es nicht verstehen, oder
    Ein Gesetz sagt (§72 Urheberrechtsgesetz Absatz 1)
    Lichtbilder sind gleich zu behandeln wie Lichtbildwerke.
    Deine ganzen Wikipedia-Links kannst du dir schenken, mir ist dir Rechtslagen schon Klar, aber worauf begründet sie sich?
    Wo also ist das Gesetz, Der Paragraph der sagt das Lichtbilder eben nicht so zu behandeln sind.
     
  9. dieweltist

    dieweltist Senior Member

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    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    @Cord Simpson; Du hast in diesem Punkt recht. Aber leider hast Du es nun schon zum x-ten mal auf dieselbe, vielleicht doch nicht so ganz verständliche Weise, erklärt. Ich bin darauf übrigens auch hereingefallen, und dachte, dass @NullBock hier recht gehabt hätte.

    Vielleicht willst Du @NullBock auch absichtlich immer wieder gegen Dich anrennen lassen, um dann am Ende schließlich und endlich als der große Sieger dazustehen; keine Ahnung. Also versuche ich es jetzt zu erklären.

    § 72 UrhG regelt, dass Lichtbilder wie Lichtbildwerke nach Teil 1 geschützt sind. Im Teil 1 ist der § 2 UrhG, der unter anderem besagt, dass Lichtbildwerke nur dann als Werke anzusehen sind, wenn sie einer persönlichen geistigen Schöpfung entsprechen.

    Deswegen könnte man meinen, dass dann solche Lichtbilder nicht urheberrechtlich geschützt sind, wenn diese keiner persönlichen Schöpfung entsprechen; was aber ein Trugschluss ist.

    Das ist nämlich deswegen so, weil dieser verflixte Paragraph 2 nämlich u.a. nur besagt, dass "(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes nur persönliche geistige Schöpfungen" sind. Nun sind Lichtbildnisse (Fotos) zwar keine Werke im Sinne dieses Paragraphen; das macht aber nichts.

    Deswegen sind diese aber trotzdem nach den Paragraphen des Ersten Teils (§1 - §69) geschützt. Denn es steht nämlich nicht da, dass Werke nicht geschützt sind; sondern nur, dass es keine Werke im juristischen Sinn sind.

    Nach § 72 ist aber sowieso schon klar, dass es sich nicht um Lichtbildwerke handelt, sondern nur um Lichtbildnisse, die also keine Werke sind. Und diese Fotos sind eben u.a. nach dem § 2 geschützt, wie er sich sonst auf Werke bezieht, wie das in § 72 festgelegt ist.

    @NullBock; ich rate Dir, von Deiner Behauptumg Abstand zu nehmen und vielleicht besser auf meinen Zug aufzuspringen, dass der Fotograf in diesem konkreten Fall doch nur als Dienstleister in Erscheinung trat und deswegen nicht der (eigentliche) Schöpfer im juristischen Sinn ist. :)
     
    Zuletzt bearbeitet: 26. Juli 2007
  10. NullBock?

    NullBock? Silber Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Auf deinen Zug aufspringen kann ich nicht.
    Der Fotograf in diesem Fall ist sowieso nicht der Urheber, sondern sein Mitarbeiter
    Aber da ein Arbeitsverhältnisses besteht hat der Arbeitgeber laut § 43 das Nutzungsrecht.

    Man könnte jetzt sehen ob nicht zwischen Auftraggeber und Beauftragten auch so eine Art Arbeitsverhältnis besteht.
    Schließlich wird das Fotostudio Beauftragt für denn Auftraggeber eine Arbeit gegen Entlohnung aus zu führen.

    Aber leider sagt das Gesetz eine Arbeitsverhältnis besteht nur bei einem Dauerschuldverhältnis, und ein Dauerschuldverhältnis ist ein nun einmal ein Vertrag, der nicht durch einmaligen Austausch von Leistung und Gegenleistung erfüllt wird.
     
    Zuletzt bearbeitet: 26. Juli 2007