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LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

Dieses Thema im Forum "Small Talk" wurde erstellt von Ramses04, 20. Juli 2007.

  1. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Das Entscheidende ist, dass da nicht drin steht, DAS es übertragbar ist, sondern dass es vererbbar ist.

    "In Deutschland gilt das Urheberrecht als absolutes Recht und ist als solches grundsätzlich nicht übertragbar (§ 29 Satz 2 UrhG), sondern kann nur vererbt werden."

    http://de.wikipedia.org/wiki/Urheber...rheberrecht s

    Du willst es nicht begreifen und bist daher für mich kein ernstzunehmender Diskussionspartner mehr.
     
  2. dieweltist

    dieweltist Senior Member

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    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    OK, das Urberrecht ist nicht übertragbar. Aber vielleicht kann man es ja verkaufen; keine Ahnung. Trotzdem könnte man einwenden, dass der Fotograf das Urheberrecht nie hatte auf die Fotos, weil er nur eine Dienstleistung erbrachte. Oder dieses Gesetz ist eben einfach nur unsinnig, denke ich mal.

    Weiterlesen...
     
  3. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Vielleicht beim nächsten mal einfach VOR dem Diskutieren informieren!
     
  4. Tonvati

    Tonvati Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Das ist es doch war Cord die ganze Zeit sagt!
    Wenn man erstmal anerkannt (und dem Gesetz nach hat der Fotograf nun einmal leider recht bekommen) hat, daß der Richter juristisch richtig gehandelt hat, kann man anfangen übder die Moral des ganzen diskutieren!
    Mehr wollte er doch gar nicht! ;)
     
  5. dieweltist

    dieweltist Senior Member

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    Wenn ich wüsste, was digitales Fernsehen überhaupt ist, könnte ich meine Geräte hier angeben.
    Wenn jemand was im Discounter kauft, wird der Kaufvertrag ja auch nicht mündlich oder gar schriftlich abgeschlossen; vom Kassenzettel mal abgesehen. Es ist einfach klar, dass, wenn jemand eine Ware aufs Band legt und dann bezahlt, dass es dann sein Eigentum ist.

    Wenn man das auf das Anfertigen lassen von Fotos überträgt, ist auch klar, dass der Kunde des Fotografen das volle Nutzungsrecht über die Fotos haben möchte, zumal es keinen plausiblen Grund gibt, warum der Fotograf ein Nutzungsrecht auf die Fotos haben sollte; bzw. warum er ein Interesse daran haben könnte, dass sein Kunde nicht das volle Nutzungsrecht haben soll.

    Warum der § 60 UrhG da Einschränkungen vorsieht, ist mir ein Rätsel. Wenigstens sieht dieses ein Verbreitungsrecht vor. Weil aber eine Homepage im Grunde einen kommerziellen Charakter hat, ist somit das Veröffentlichen auf dieser Homepage grundsätzlich nicht erlaubt.

    Unverständlich bleibt dieses Urteil deswegen aber trotzdem, weil in diesem Fall die CD ausdrücklich für die Online-Nutzung vorgesehen war, wie @Ramses das schon richtig erwähnte. Und was ist eine Veröffentlichung eines Fotos auf einer Homepage anderes, als eine Online-Nutzung?

    Nach § 31 UrhG hat der Urheber das Recht, dem Kunden ein bestimmtes Nutzungsrecht einzuräumen. Genau das ist hier geschehen und das Gericht hatte entschieden, dass der Kunde quasi zu weit gegangen sei, dieses vereinbarte Nutzungsrecht in Anspruch zu nehmen.

    Das Gericht berief sich anscheinend auf diesen Absatz 5, der besagt, dass, wenn die Nutzungsart nicht genau einzeln bezeichnet wird, dass dann der Vertragszweck bestimmt, inwieweit das Foto genutzt werden darf.

    Aber was für ein Vertragszweck? Der Vertragszweck war, dass Passbilder zur Bewerbung angefertigt werden sollen. Logischerweise dürfen diese Fotos nur zur Bewerbung benutzt werden.

    Abgesehen davon, dass man sich heutzutage oftmals online bewirbt, und man dann jeweils einen Link zur Homepage macht, wo das Bewerbungsfoto veröffentlicht ist, und deswegen die Veröffentlichung auf der Homepage gerechtfertigt sein sollte, um dem Arbeitgeber dadurch das Abspeichern von speicherintensiven E-Mails zu ersparen; war das Gericht der Ansicht, dass hier eine Nutzung über das vom Absatz 5 eingegrenzte Nutzungsrecht hinaus geschah.

    Grundsätzlich ist der Absatz 5 schon rein logisch irgendwie unsinnig, wenn man sich diesen mal genauer verinnerlicht:

    Der Vertragszweck ist doch eigentlich nur, dass Fotos angefertigt werden sollten, weiter nichts. Denn, dass es sich um Bewerbungsfotos handeln soll, ist eigentlich nur eine nähere Angabe darüber, damit der Fotograf weiß, wie er die Fotos machen soll.

    Letztlich ist im Vertragszweck doch die dann tatsächliche Nutzungsart gar nicht vereinbart. Oder wurde in diesem Fall vereinbart, dass der Kunde die Fotos dann auch tatsächlich zur Bewerbung nutzen wird? Natürlich nicht. So gesehen meine ich, dass in diesem Fall der Absatz 5 gar nicht greift.

    Jedenfalls ist es gut zu wissen, dass es grundsätzliche gesetzliche Einschränkungen gibt. Da kann man dann bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung eines Fotografen ggf. ein einfaches allumfassendes Nutzungsrecht vereinbaren.

    Das Problem könnte dann aber wiederum dieser Absatz 5 sein, der vorschreibt, dass nur diejenigen Nutzungsarten gestattet sind, die jeweils einzeln bezeichnet sind. Also müsste man eine Liste erstellen mit allen Möglichkeiten, wie man die Fotos irgendwie nutzen könnte, wo der Fotograf sich dann damit einverstanden erklären könnte.
     
  6. Rally

    Rally Gold Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Doch, er will jedem grundsätzlich und oberlehrerhaft vorschreiben, wie eine Diskussion seiner Ansicht nach zu laufen hat.
     
  7. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Das ist doch typisch. Der, der sich vorher Informiert, bevor er hier irgendwelche falschen Vermutungen raus hat, wird dann in dieser Art verächtlich gemacht. Wenn es nicht mit Argumenten geht, dann ja vielleicht persönlich, nicht wahr....

    Wenn ich den Verlauf einer Diskussion bestimmen kann, dann doch wohl deshalb, weil ich bereit bin, mich mit dem Thema auch zu beschäftigen.

    Aber zur Not ist Wissen dann arrogant, nicht wahr....
     
  8. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Das ist nämlich das juristisch Interessante. Wir werden aber nicht dahinter kommen, warum der Richter der Fotografin glaubte, die ja gesagt hatte, sie hätte es so verstanden, dass es für eine Bewerbung ist.

    Hier kann man nur vermuten. Ich vermute folgendes:

    Ein Foto, dass für eine Homepage genutzt werden soll, wird deutlich teurer sein, als eines, was man nur für Bewerbungen benutzt. Der Kunde hat nun den üblichen Preis für ein Foto bezahlt. Hier könnte dann der Richter die Meinung bekommen haben, der Kunde als Rechtsanwalt hätte wissen können, dass es so nicht für eine geschäftliche Homepage genutzt werden darf.

    Aber wie gesagt: Wir werden nicht dahinter kommen.
     
    Zuletzt bearbeitet: 21. Juli 2007
  9. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Das wäre immer noch ein privater Zweck. Das Foto hier wurde aber geschäftlich genutzt.
     
  10. Cord Simpson

    Cord Simpson Senior Member

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    AW: LG Köln : Einstellen von Passphotos im Netz verstößt gg. Urheberrecht

    Um den Urheber zu schützen. Der macht heute ein Bild für einen Kunden und bekommt dafür 5 Euro. Irgendwann ist jemand bereit für dieses Bild 50 000 Euro zu bezahlen, weil er es für künstlerisch hochwertig hält. Diesen Wert hat der Urheber geschaffen. Das Gesetz spricht ihm die Entlohnung für den von ihm geschaffen Wert zu.